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ert
wesenden anfallen, werden in seinen Nahmen eworben,
und alle seine Rechte ausgeübt.
Nach Ablauf der 5 Jahre hingegen ist er bürgerlich
todt, seineer
Eerbschaft fällt seinen Verwandten zu, seine Ehe
wird aufgelöst und alle W
rkungen des bürgerlichen Tode
treten unwiederruflich ein. Denn wenn er auch nachher
wieder zum Vorschein kommt, wenn er selbst seine Unschuld
vonlständig -
erweist, und durch ein neues Erkenntnis ganz
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i.
14.
frangasrachen würde: so bekommt er doch sein Vermögnicht =
zurück, seine Ehe ist und bleibt ungültig,
der aufgelest, =
seine nach der fünfjährigen Gnadenfrist gebohrnen
Kinder unrechtmasig.
*
Die Verfügungen der übrigen Artifel bedürfen kein.,
Gri
r
weitern Crorterung,