Inhaltsverzeichnis : Kritische Einleitung in das gesammte Recht des französischen Reiches (Bd. 1, Bürgerliches Recht ; Abt. 2)

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ert
wesenden  anfallen,  werden  in  seinen  Nahmen  eworben,
und  alle  seine  Rechte  ausgeübt.
Nach  Ablauf  der  5  Jahre  hingegen  ist  er  bürgerlich
todt,  seineer
Eerbschaft  fällt  seinen  Verwandten  zu,  seine  Ehe
wird  aufgelöst  und  alle  W
rkungen  des  bürgerlichen  Tode
treten  unwiederruflich  ein.  Denn  wenn  er  auch  nachher
wieder  zum  Vorschein  kommt,  wenn  er  selbst  seine  Unschuld
vonlständig -
  erweist,  und  durch  ein  neues  Erkenntnis  ganz
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i.
14.
frangasrachen  würde:  so  bekommt  er  doch  sein  Vermögnicht =
  zurück,  seine  Ehe  ist  und  bleibt  ungültig,
der  aufgelest, =
  seine  nach  der  fünfjährigen  Gnadenfrist  gebohrnen
Kinder  unrechtmasig.
*
Die  Verfügungen  der  übrigen  Artifel  bedürfen  kein.,
Gri
r
weitern  Crorterung,
            
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