fullscreen : Pandekten (2)

§  19.  Einseitig  und  gegenseitig  verpflichtende  Geschäfte.
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Aber  es  ist  doch  ein  selbständiges  Recht,  nicht  bloß  die  cedirte
Forderung  des  Stipulanten.  Daher  kann  unter  anderem  der  Adressat
des  Frachtbriefes  im  Falle  der  Nichtablieferung  der  Waare  nicht  bloß
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den  Schaden  des  Absenders,  sondern  auch  den  eigenen  liquidiren.
Fünftes  Kapitel.
Die  Arten  obligatorischer  Geschäfte.
§  19.  Einseitig  und  gegenseitig  verpflichtende  Geschäfte.
Die  einfachsten  Kreditverhältnisse,  insbesondere  die  Darlehen  begründen ¬
  einseitige  Obligationen.  Der  eine  Theil  wird  nur  Gläubiger, ¬
  der  andere  nur  Schuldner  aus  dem  Geschäfte.
Diese  Form  suchten  die  Römer  auch  dann  den  Obligationen  thunlichst ¬
  aufzuprägen,  wenn  es  sich  in  der  That  um  einen  Komplex  gegenseitiger ¬
  Ansprüche  handelte.  Hierzu  dienten  ihnen  die  Stipulationen.
Heutzutage  benutzt  man  zu  ähnlichen  Zwecken  den  Wechsel,  welcher
gleichfalls  nur  eine  streng  einseitige  Verpflichtung  begründet.
Aber  auch  gegenseitige  Obligationen  erhielten  Anerkennung,
bei  denen  jeder  Theil  zugleich  Gläubiger  und  Schuldner  ist.
Es  giebt  zwei  Kategorien  derartiger  Geschäfte:
1.  Die  synallagmatischen  Verträge  werden  mittels  Austausches ¬
  gegenseitiger  Verbindlichkeiten  begründet.'  Beide  sind  für
das  Geschäft  gleich  wesentlich.  Kauf,  Miethe  und  Gesellschaftsverträge
gehören  hierher.
2.  Bei  einer  zweiten  Kategorie  gegenseitig  verpflichtender  Geschäfte
werden  Hauptverpflichtungen  und  Nebenverpflichtungen
unterschieden.  Die  erstere  dient  der  Verwirklichung  des  Hauptzweckes
des  Geschäftes,  die  zweite  ist  von  mehr  untergeordneter  Bedeutung  für
11)  Manche  nehmen  an,  der  Dritte  sei  nur  befugt,  das  Forderungsrecht
des  Stipulanten  geltend  zu  machen.  Seine  Klage  sei  eine  actio  utilis,  d.  h.
die  des  Stipulanten,  vgl.  Bähr  a.  a.  O.  Das  richtige  ist  wohl:  der  Dritte  macht
sein  eigenes  Recht  aus  dem  Kontrakte  geltend.  Deshalb  unterliegt  er  auch  nicht
Kompensationseinreden  aus  anderen  Geschäften,  die  dem  Stipulanten  entgegenstünden.
Aber  er  klagt  aus  dem  Geschäfte.  Er  kann  sich  daher  den  Einreden  aus  demselben
z.  B.  der  exceptio  non  adimpleti  contractus  nicht  entziehen.
1)  Vgl.  1.  7  §  2  D.  de  pactis  2,  14,  l.  19  D.  de  V.S.  50,  16.
            
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