§ 19. Einseitig und gegenseitig verpflichtende Geschäfte.
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Aber es ist doch ein selbständiges Recht, nicht bloß die cedirte
Forderung des Stipulanten. Daher kann unter anderem der Adressat
des Frachtbriefes im Falle der Nichtablieferung der Waare nicht bloß
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den Schaden des Absenders, sondern auch den eigenen liquidiren.
Fünftes Kapitel.
Die Arten obligatorischer Geschäfte.
§ 19. Einseitig und gegenseitig verpflichtende Geschäfte.
Die einfachsten Kreditverhältnisse, insbesondere die Darlehen begründen ¬
einseitige Obligationen. Der eine Theil wird nur Gläubiger, ¬
der andere nur Schuldner aus dem Geschäfte.
Diese Form suchten die Römer auch dann den Obligationen thunlichst ¬
aufzuprägen, wenn es sich in der That um einen Komplex gegenseitiger ¬
Ansprüche handelte. Hierzu dienten ihnen die Stipulationen.
Heutzutage benutzt man zu ähnlichen Zwecken den Wechsel, welcher
gleichfalls nur eine streng einseitige Verpflichtung begründet.
Aber auch gegenseitige Obligationen erhielten Anerkennung,
bei denen jeder Theil zugleich Gläubiger und Schuldner ist.
Es giebt zwei Kategorien derartiger Geschäfte:
1. Die synallagmatischen Verträge werden mittels Austausches ¬
gegenseitiger Verbindlichkeiten begründet.' Beide sind für
das Geschäft gleich wesentlich. Kauf, Miethe und Gesellschaftsverträge
gehören hierher.
2. Bei einer zweiten Kategorie gegenseitig verpflichtender Geschäfte
werden Hauptverpflichtungen und Nebenverpflichtungen
unterschieden. Die erstere dient der Verwirklichung des Hauptzweckes
des Geschäftes, die zweite ist von mehr untergeordneter Bedeutung für
11) Manche nehmen an, der Dritte sei nur befugt, das Forderungsrecht
des Stipulanten geltend zu machen. Seine Klage sei eine actio utilis, d. h.
die des Stipulanten, vgl. Bähr a. a. O. Das richtige ist wohl: der Dritte macht
sein eigenes Recht aus dem Kontrakte geltend. Deshalb unterliegt er auch nicht
Kompensationseinreden aus anderen Geschäften, die dem Stipulanten entgegenstünden.
Aber er klagt aus dem Geschäfte. Er kann sich daher den Einreden aus demselben
z. B. der exceptio non adimpleti contractus nicht entziehen.
1) Vgl. 1. 7 § 2 D. de pactis 2, 14, l. 19 D. de V.S. 50, 16.