Contents : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

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§  357.
Hat  der  Erwerber,  dem  der  Veräußßerer  wegen  Gewährleistung  haftet,
die  Sache  weiter  veräußert,  so  kann  im  Falle  der  Entwährung  der  neue
Erwerber  im  Umfange  der  ihm  selbst  wider  don  zweiten  Veräußerer  zustehenden ¬
  Ansprüche  den  Anspruch  des  letzzeren  wider  den  ersten  Veräußerer
geltend  machen.
§  358.
Die  Vorschriften  über  Gewährleistung  sind  sinnentsprechend  anzuwenden, ¬
  wenn  jemand  einem  Andern  Rechze  übertragen  hat,  diese  aber  dem
Erwerber  wegen  mangelnden  Rechtes  des  Uebertragenden  wieder  entzogen
werden.
Titel  4.  Gewährleistung  wegen  Mängel  der  veräußerten
Sache.
§  359  (381).
Wer  eine  Sache  einem  Anderen  gegen  Entgelt  überträgt,  haftet  dem
Erwerber  dafür,  daß  die  Sache  in  dem  Zeitpunkte,  wo  die  Gefahr  auf  den
Erwerber  übergeht,  nicht  an  geheimen  Mängeln  leidet,  die  deren  Werth
oder  deren  Tauglichkeit  für  den  Gebrauch  aufheben  oder  erheblich  mindern.
Er  haftet  ferner  dafür,  daß  die  Sache  die  zugesicherten  Eigenschaften
Als  stillschweigend  zugesichert  gelten  auch  diejenigen  Eigenschaften,
hat.
welche  den  Gebrauch  der  Sache  wesentlich  bedingen.
§  360  (382).
Der  Veräußerer  haftet  nicht,  wenn  der  Erwerber  bei  der  Vertragschließung ¬
  den  Mangel  gekannt  hat.
§  357.  Da  der  Entwurf  keine  allgemeine  Bestimmung  darüber  enthält,
unter  welchen  Voraussetzungen  eine  sog.  cessio  ficta  eintrete,  so  ist  es  um  so  mehr
Pflicht,  im  Einzelnen  für  diejenigen  Fälle,  wo  das  praktische  Bedürfniß  eine  der
artige  Rechtsgestaltung  erheischt,  eine  Bestimmung  aufzunehmen.  Ein  solcher  Fal
liegt  nun  gerade  in  dem  Verhältniß  vor,  wo  eine  Sache,  die  entwährt  wird,  bereits
durch  mehrere  Hände  gegangen  ist.  Da  muß  es  dem  letzten  Besitzer  gestattet  sein,
auch  einen  entfernteren  Vormann,  der  für  die  Entwährung  haftet,  in  Anspruch  zu
nehmen.  Der  rechtliche  Gesichtspunkt  ist  der,  daß  die  Ansprüche  des  vermittelnden
Vormanns  kraft  fingirter  Cession  auf  ihn  übergehen.  Macht  der  letzte  Besitzer  von
dieser  Befugniß  Gebrauch,  so  wird  in  einem  Prozesse  erledigt,  was  nach  dem
Entwurfe  nur  in  mehreren  Prozessen  erledigt  werden  kann.
§  359.  Dem  Abs.  2  ist  hier  der  Zusatz  gegeben,  daß  diejenigen  Eigen
schaften  als  stillschweigend  zugesichert  gelten,  die  den  Gebrauch  wesentlich  bedingen.
Man  könnte  sagen,  daß  der  Mangel  dieser  Eigenschaften  schon  unter  die  „heimlichen
Mängel“  falle.  Die  Bedeutsamkeit  des  Satzes  liegt  aber  darin,  daß  wegen  des
MMangels  zugesicherter  Eigenschaften  der  Veräußerer  unbedingt  für  Schadensersatz
haftet;  wegen  heimlicher  Mängel  dagegen  nicht  (vergl.  §  361  Abs.  2,  §  385  d.  E.).
Nun  bin  ich  der  Ansicht,  daß  beim  Mangel  von  Eigenschaften,  die  den  Gebrauck
wesentlich  bedingen,  der  Veräußerer  auch  für  Schadensersatz  haften  muß.  Wenn
z.  B.  jemand  Weinfässer  verkauft,  die  nicht  dicht  sind,  so  muß  er  nicht  blos  den
Minderwerth  der  Fässer,  sondern  auch  den  ausgelaufenen  Wein  ersetzen.
            
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