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§ 357.
Hat der Erwerber, dem der Veräußßerer wegen Gewährleistung haftet,
die Sache weiter veräußert, so kann im Falle der Entwährung der neue
Erwerber im Umfange der ihm selbst wider don zweiten Veräußerer zustehenden ¬
Ansprüche den Anspruch des letzzeren wider den ersten Veräußerer
geltend machen.
§ 358.
Die Vorschriften über Gewährleistung sind sinnentsprechend anzuwenden, ¬
wenn jemand einem Andern Rechze übertragen hat, diese aber dem
Erwerber wegen mangelnden Rechtes des Uebertragenden wieder entzogen
werden.
Titel 4. Gewährleistung wegen Mängel der veräußerten
Sache.
§ 359 (381).
Wer eine Sache einem Anderen gegen Entgelt überträgt, haftet dem
Erwerber dafür, daß die Sache in dem Zeitpunkte, wo die Gefahr auf den
Erwerber übergeht, nicht an geheimen Mängeln leidet, die deren Werth
oder deren Tauglichkeit für den Gebrauch aufheben oder erheblich mindern.
Er haftet ferner dafür, daß die Sache die zugesicherten Eigenschaften
Als stillschweigend zugesichert gelten auch diejenigen Eigenschaften,
hat.
welche den Gebrauch der Sache wesentlich bedingen.
§ 360 (382).
Der Veräußerer haftet nicht, wenn der Erwerber bei der Vertragschließung ¬
den Mangel gekannt hat.
§ 357. Da der Entwurf keine allgemeine Bestimmung darüber enthält,
unter welchen Voraussetzungen eine sog. cessio ficta eintrete, so ist es um so mehr
Pflicht, im Einzelnen für diejenigen Fälle, wo das praktische Bedürfniß eine der
artige Rechtsgestaltung erheischt, eine Bestimmung aufzunehmen. Ein solcher Fal
liegt nun gerade in dem Verhältniß vor, wo eine Sache, die entwährt wird, bereits
durch mehrere Hände gegangen ist. Da muß es dem letzten Besitzer gestattet sein,
auch einen entfernteren Vormann, der für die Entwährung haftet, in Anspruch zu
nehmen. Der rechtliche Gesichtspunkt ist der, daß die Ansprüche des vermittelnden
Vormanns kraft fingirter Cession auf ihn übergehen. Macht der letzte Besitzer von
dieser Befugniß Gebrauch, so wird in einem Prozesse erledigt, was nach dem
Entwurfe nur in mehreren Prozessen erledigt werden kann.
§ 359. Dem Abs. 2 ist hier der Zusatz gegeben, daß diejenigen Eigen
schaften als stillschweigend zugesichert gelten, die den Gebrauch wesentlich bedingen.
Man könnte sagen, daß der Mangel dieser Eigenschaften schon unter die „heimlichen
Mängel“ falle. Die Bedeutsamkeit des Satzes liegt aber darin, daß wegen des
MMangels zugesicherter Eigenschaften der Veräußerer unbedingt für Schadensersatz
haftet; wegen heimlicher Mängel dagegen nicht (vergl. § 361 Abs. 2, § 385 d. E.).
Nun bin ich der Ansicht, daß beim Mangel von Eigenschaften, die den Gebrauck
wesentlich bedingen, der Veräußerer auch für Schadensersatz haften muß. Wenn
z. B. jemand Weinfässer verkauft, die nicht dicht sind, so muß er nicht blos den
Minderwerth der Fässer, sondern auch den ausgelaufenen Wein ersetzen.