Von der Ungültigerklürung der Ehe.
241
dem §. 2 die rechtliche Vermuthung, daß ich die Verurtheilung
meines Gatten zum schweren Kerker als Ehehinderniß kennen gelernt ¬
habe, abgeleitet werden, so habe ich doch durch Schließung
der Ehe mit demselben keine subjectiv widerrechtliche Handlung
begangen, also bin ich nach dem §. 95 des b. G. B. als schuldlos
zu betrachten und kann die Gültigkeit meiner Ehe bestreiten.
§. 92.
Ob das ehegattliche Bestreitungsrecht wegen eines Privat=Hindernisses
immer nur einem oder auch beyden Ehegatten zukommen könne?
Da zur Begründung des ehegattlichen Bestreitungsrechtes die
beyden im §. 90 erwähnten und in den zwey folgenden §§. 91 und
92 auseinander gesetzten Erfordernisse vereiniget zusammen treffen
müssen, so läßt sich auf die Frage: ob dieses Bestreitungsrecht
immer nur dem einen oder dem andern, oder auch beyden Ehegatten ¬
zukommen könne? im Allgemeinen bloß folgende Antwort
ertheilen: Kann es sich ereignen, daß beyde Ehegatten durch die
mit einem Privat-Hindernisse geschlossene Ehe in ihren Rechten
eine Kränkung, die aus diesem Ehehindernisse selbst hervorgeht,
erleiden, und daß beyde entweder von dem eintretenden Hindernisse =
keine Wissenschaft haben, oder wenn sie dieselbe haben, doch
durch die Schließung der Ehe mit einem solchen Ehehindernisse
keine subjectiv widerrechtliche Handlung begehen, so kann das Bestreitungsrecht ¬
beyden Ehegatten zustehen. Ist aber das Zusammentreffen ¬
dieser zwey Erfordernisse nicht bey beyden Ehegatten
zugleich, sondern immer nur entweder bey dem einen, oder bey
dem andern möglich, so kann auch das Bestreitungsrecht immer
nur einem Ehegatten zukommen. Ob aber der erste oder der zweyte
Möglichkeitsfall, und wann eintrete, kann erst in den folgenden
Paragraphen, in welchen von dem Bestreitungsrechte der Ehegatten ¬
wegen jedes einzelnen Privat-Hindernisses insbesondere gehandelt ¬
werden wird, ersichtlich gemacht werden.
§. 98.
Jn wiefern den Ehegatten das Bestreitungsrecht wegen einzelner
Privat=Hindernisse gebühre?
Nachdem die allgemeinen Grundsätze über das Bestreitungs16 =