Metadaten : ¬Der österreichische Eheproceß (1)

Von  der  Ungültigerklürung  der  Ehe.
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dem  §.  2  die  rechtliche  Vermuthung,  daß  ich  die  Verurtheilung
meines  Gatten  zum  schweren  Kerker  als  Ehehinderniß  kennen  gelernt ¬
  habe,  abgeleitet  werden,  so  habe  ich  doch  durch  Schließung
der  Ehe  mit  demselben  keine  subjectiv  widerrechtliche  Handlung
begangen,  also  bin  ich  nach  dem  §.  95  des  b.  G.  B.  als  schuldlos
zu  betrachten  und  kann  die  Gültigkeit  meiner  Ehe  bestreiten.
§.  92.
Ob  das  ehegattliche  Bestreitungsrecht  wegen  eines  Privat=Hindernisses
immer  nur  einem  oder  auch  beyden  Ehegatten  zukommen  könne?
Da  zur  Begründung  des  ehegattlichen  Bestreitungsrechtes  die
beyden  im  §.  90  erwähnten  und  in  den  zwey  folgenden  §§.  91  und
92  auseinander  gesetzten  Erfordernisse  vereiniget  zusammen  treffen
müssen,  so  läßt  sich  auf  die  Frage:  ob  dieses  Bestreitungsrecht
immer  nur  dem  einen  oder  dem  andern,  oder  auch  beyden  Ehegatten ¬
  zukommen  könne?  im  Allgemeinen  bloß  folgende  Antwort
ertheilen:  Kann  es  sich  ereignen,  daß  beyde  Ehegatten  durch  die
mit  einem  Privat-Hindernisse  geschlossene  Ehe  in  ihren  Rechten
eine  Kränkung,  die  aus  diesem  Ehehindernisse  selbst  hervorgeht,
erleiden,  und  daß  beyde  entweder  von  dem  eintretenden  Hindernisse =
  keine  Wissenschaft  haben,  oder  wenn  sie  dieselbe  haben,  doch
durch  die  Schließung  der  Ehe  mit  einem  solchen  Ehehindernisse
keine  subjectiv  widerrechtliche  Handlung  begehen,  so  kann  das  Bestreitungsrecht ¬
  beyden  Ehegatten  zustehen.  Ist  aber  das  Zusammentreffen ¬
  dieser  zwey  Erfordernisse  nicht  bey  beyden  Ehegatten
zugleich,  sondern  immer  nur  entweder  bey  dem  einen,  oder  bey
dem  andern  möglich,  so  kann  auch  das  Bestreitungsrecht  immer
nur  einem  Ehegatten  zukommen.  Ob  aber  der  erste  oder  der  zweyte
Möglichkeitsfall,  und  wann  eintrete,  kann  erst  in  den  folgenden
Paragraphen,  in  welchen  von  dem  Bestreitungsrechte  der  Ehegatten ¬
  wegen  jedes  einzelnen  Privat-Hindernisses  insbesondere  gehandelt ¬
  werden  wird,  ersichtlich  gemacht  werden.
§.  98.
Jn  wiefern  den  Ehegatten  das  Bestreitungsrecht  wegen  einzelner
Privat=Hindernisse  gebühre?
Nachdem  die  allgemeinen  Grundsätze  über  das  Bestreitungs16 =

            
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