233
384
Besond Thell. B) Priv. R. II. Theil. Persönl. R.
eingeklagt, so muss auf allen Fall die Einrede der Compensation ¬
liquid seyn. Allein wenn sie es auch hier nicht
ist, so tril dennoch die Compensation ein, und das Gezahlte ¬
kann, wenn sie als illiquid verworfen ward, condictione -
indebiti zurückgefodert werden k). Ward sie
aber als ungegründet verworfen, so fällt freilich die Compensation ¬
ganz weg 1).
998.
§.
und Erfoder.
Unter diesen Voraussetzungen lassen sich
nisse.
die Erfodernisse der Compensation sehr leicht
klar machen. Die Compensation setzt nämlich voraus;
A) generische Gegenfoderungen fungibiler, oder als fungibel -
zu behandeinder gleicher Sachen ). Eine Species,
selbst wenn sie eine fungibile Sache ist, kann also gegen
des Gläubigers Willen nicht mit einer andern, oder einer
Gattung compensirt werden m), wenn auch hier das Retentions-Recht ¬
(§. 311.) in manchen Fällen zulässig ist n);
und eben so wenig findet eine Compensation verschiedenartiger ¬
Gattungsfoderungen Statt °). Ferner B) müssen
wahre Gegenfoderungen existiren, wenn auch die eine nicht
so wirksam, als die andre seyn sollte. Hier gilt dann
die Regel : compensabel ist jede Schuld, welche, wenn
sie aus Irrthum erfüllt ist, die condictio indebiti ausschlielst ¬
(§. 973.); nicht - compensabel eine jede, welche
der condictio indebiti nicht entgegengesetzt werden
kann P). Sodann müssen C) die gegenseitigen Schulden
auf gleiche Art fällig seyn. Darum kann eine bedingte
Foderung eben so wenig mit einer unbedingten, oder ungleich ¬
bedingten, als eine betagte mit einer unbetagten,
oder ungleich betagten compensirt werden, wenn nicht
—
k) Voet l.c. §. 2. Vinnii
L. 6. C. de R. V. (3. 32.) L. ult.
qu. sel. L. 1. c.30. Pufendorf
§. 2. C. h. t. (4. 31.). Voet l.c.
T. 1. Obs. 178. Weber v. d.
§. 18. Abweichend ist Cocceli
nat. Verb. §. 97. Dessen Beytr.
I. c. qu. 9.
zu d. Lehre v. d. Kl. 1. St. n. 6.
n) L. ult. C. h. t. (4. 31.). HuArchiv -
fur civilist. Praxis. 2. B.
ber L. 16. T. 2. §. 16. Em2. -
Hft. nr. 17. 4. B. 2. Hft. nr.
minghaus ad Cocceii 1. c.
13. 14.
qu. 8.
1) L. 7. §. 1. h. t. (16. 2.) L. 1.
o) L. 2. §. 1. de R. C. (12. 1.)
§. 4. de contrar. tut. act. (27. 4.).
L. 13. §. 2. de pignor. act. (13.7.).
A. M. ist Valett Abh. Gött.
p) L. 6. L. 14. h. t. (16. 2.) L.
1824. nr. 1. S. dagegen Archiv
2. C. eod. (4. 31.) L. 20. §. 2. de
fur civil. Prax. 7. B. S. 181.
statu lib. (40. 7.). Vinnii qu.
m) L. 18. pr. de pignor. act. sel. L. 1. c. 49. Glück Comm.
(13. 7.) L. 51. de legat. 1. (30.)
15. B. S. 62—72.