Volltext : System des Pandekten-Rechts (2)

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Besond  Thell.  B)  Priv.  R.  II.  Theil.  Persönl.  R.
eingeklagt,  so  muss  auf  allen  Fall  die  Einrede  der  Compensation ¬
  liquid  seyn.  Allein  wenn  sie  es  auch  hier  nicht
ist,  so  tril  dennoch  die  Compensation  ein,  und  das  Gezahlte ¬
  kann,  wenn  sie  als  illiquid  verworfen  ward,  condictione -
  indebiti  zurückgefodert  werden  k).  Ward  sie
aber  als  ungegründet  verworfen,  so  fällt  freilich  die  Compensation ¬
  ganz  weg  1).
998.
§.
und  Erfoder.
Unter  diesen  Voraussetzungen  lassen  sich
nisse.
die  Erfodernisse  der  Compensation  sehr  leicht
klar  machen.  Die  Compensation  setzt  nämlich  voraus;
A)  generische  Gegenfoderungen  fungibiler,  oder  als  fungibel -
  zu  behandeinder  gleicher  Sachen  ).  Eine  Species,
selbst  wenn  sie  eine  fungibile  Sache  ist,  kann  also  gegen
des  Gläubigers  Willen  nicht  mit  einer  andern,  oder  einer
Gattung  compensirt  werden  m),  wenn  auch  hier  das  Retentions-Recht ¬
  (§.  311.)  in  manchen  Fällen  zulässig  ist  n);
und  eben  so  wenig  findet  eine  Compensation  verschiedenartiger ¬
  Gattungsfoderungen  Statt  °).  Ferner  B)  müssen
wahre  Gegenfoderungen  existiren,  wenn  auch  die  eine  nicht
so  wirksam,  als  die  andre  seyn  sollte.  Hier  gilt  dann
die  Regel  :  compensabel  ist  jede  Schuld,  welche,  wenn
sie  aus  Irrthum  erfüllt  ist,  die  condictio  indebiti  ausschlielst ¬
  (§.  973.);  nicht  -  compensabel  eine  jede,  welche
der  condictio  indebiti  nicht  entgegengesetzt  werden
kann  P).  Sodann  müssen  C)  die  gegenseitigen  Schulden
auf  gleiche  Art  fällig  seyn.  Darum  kann  eine  bedingte
Foderung  eben  so  wenig  mit  einer  unbedingten,  oder  ungleich ¬
  bedingten,  als  eine  betagte  mit  einer  unbetagten,
oder  ungleich  betagten  compensirt  werden,  wenn  nicht
—
k)  Voet  l.c.  §.  2.  Vinnii
L.  6.  C.  de  R.  V.  (3.  32.)  L.  ult.
qu.  sel.  L.  1.  c.30.  Pufendorf
§.  2.  C.  h.  t.  (4.  31.).  Voet  l.c.
T.  1.  Obs.  178.  Weber  v.  d.
§.  18.  Abweichend  ist  Cocceli
nat.  Verb.  §.  97.  Dessen  Beytr.
I.  c.  qu.  9.
zu  d.  Lehre  v.  d.  Kl.  1.  St.  n.  6.
n)  L.  ult.  C.  h.  t.  (4.  31.).  HuArchiv -
  fur  civilist.  Praxis.  2.  B.
ber  L.  16.  T.  2.  §.  16.  Em2. -
  Hft.  nr.  17.  4.  B.  2.  Hft.  nr.
minghaus  ad  Cocceii  1.  c.
13.  14.
qu.  8.
1)  L.  7.  §.  1.  h.  t.  (16.  2.)  L.  1.
o)  L.  2.  §.  1.  de  R.  C.  (12.  1.)
§.  4.  de  contrar.  tut.  act.  (27.  4.).
L.  13.  §.  2.  de  pignor.  act.  (13.7.).
A.  M.  ist  Valett  Abh.  Gött.
p)  L.  6.  L.  14.  h.  t.  (16.  2.)  L.
1824.  nr.  1.  S.  dagegen  Archiv
2.  C.  eod.  (4.  31.)  L.  20.  §.  2.  de
fur  civil.  Prax.  7.  B.  S.  181.
statu  lib.  (40.  7.).  Vinnii  qu.
m)  L.  18.  pr.  de  pignor.  act.  sel.  L.  1.  c.  49.  Glück  Comm.
(13.  7.)  L.  51.  de  legat.  1.  (30.)
15.  B.  S.  62—72.
            
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