Inhaltsverzeichnis : Isay, Hermann: ¬Die Geschäftsführung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche für das Deutsche Reich

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recht,  wenn  man  es  nur  auf  das  objektive  negotium  alienum
schränken  will.  Vielmehr  wird  man  den  Ausdruck  „wirklich'
hier
des
in  dem  Sinne  nehmen  müssen,  in  welchem  ihn  z.  B.  der  §  98
GeI. ¬
  Entwurfes  verwendet  hat,  indem  man  als  „wirklichen
schäftsherrn  denjenigen  betrachtet,  den  der  Geschäftsherr  bei  Kenntnis
der  Sachlage  als  solchen  gewollt  haben  würde.
für
Danach  wäre  auch  bei  einem  subjektiv  fremden  Geschäft,
welches  der  Gestor  jemanden  als  Geschäftsherrn  um  deswillen
die
bestimmt,  weil  er  ihm  irrigerweise  eine  Eigenschaft  beilegt,
ein  Dritter  hat,  zu  unterscheiden,  ob  für  den  Geschäftsführer  die
Person  oder  diese  Eigenschaft  das  überwiegend  bestimmende  Moment
war.  Je  nachdem  würde  dann  der  Eine  oder  der  Andere  als
„wirklicher  Geschäftsherr"  zu  betrachten  sein.
Zweiter  Abschnitt.
Die  Führung  fremder  Geschäfte.
§  4.  1.  Das  reale  Moment.
Für  die  Untersuchung  des  Problems  der  Entstehung  der
obligatio  negotii  gesti  sind  zwei  Fragen  streng  gesondert  zu  behandeln, ¬
  nämlich  1.  die  Frage:  welche  Momente  machen  ein  negotium ¬
  zum  alienum?  und    die  Frage:  welche  Momente  innerhalb ¬
  der  Besorgung  eines  negotium  alienum  sind  obligationsbegrundend: ¬

Die  erste  Frage  hat  im  vorhergehenden  Abschnitte  ihre  Erledigung ¬
  gefunden.
Die  zweite  war  oben  bereits  vorläufig  mit  dem  Satze  beantwortet ¬
  worden:  obligation
begründend  ist  das  Moment  der  Gestion
als  solcher.  Die  nahere  Prüfung  dieses  Satzes  ist  die  Aufgabe  des
gegenwärtigen  Abschnittes.
Wie  alle  rechtlich  erheblichen  Willensbethätigungen  hat  auch
die  Gestion  eine  äußere,  objektive  und  eine  innere,  subjektive  Seite.
Die  letztere,  von  alters  her  unter  dem  Namen  des  animus  negotia
aliena  gerendi  begriffen,  wird  uns  an  zweiter  Stelle  beschäftigen.
            
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