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recht, wenn man es nur auf das objektive negotium alienum
schränken will. Vielmehr wird man den Ausdruck „wirklich'
hier
des
in dem Sinne nehmen müssen, in welchem ihn z. B. der § 98
GeI. ¬
Entwurfes verwendet hat, indem man als „wirklichen
schäftsherrn denjenigen betrachtet, den der Geschäftsherr bei Kenntnis
der Sachlage als solchen gewollt haben würde.
für
Danach wäre auch bei einem subjektiv fremden Geschäft,
welches der Gestor jemanden als Geschäftsherrn um deswillen
die
bestimmt, weil er ihm irrigerweise eine Eigenschaft beilegt,
ein Dritter hat, zu unterscheiden, ob für den Geschäftsführer die
Person oder diese Eigenschaft das überwiegend bestimmende Moment
war. Je nachdem würde dann der Eine oder der Andere als
„wirklicher Geschäftsherr" zu betrachten sein.
Zweiter Abschnitt.
Die Führung fremder Geschäfte.
§ 4. 1. Das reale Moment.
Für die Untersuchung des Problems der Entstehung der
obligatio negotii gesti sind zwei Fragen streng gesondert zu behandeln, ¬
nämlich 1. die Frage: welche Momente machen ein negotium ¬
zum alienum? und die Frage: welche Momente innerhalb ¬
der Besorgung eines negotium alienum sind obligationsbegrundend: ¬
Die erste Frage hat im vorhergehenden Abschnitte ihre Erledigung ¬
gefunden.
Die zweite war oben bereits vorläufig mit dem Satze beantwortet ¬
worden: obligation
begründend ist das Moment der Gestion
als solcher. Die nahere Prüfung dieses Satzes ist die Aufgabe des
gegenwärtigen Abschnittes.
Wie alle rechtlich erheblichen Willensbethätigungen hat auch
die Gestion eine äußere, objektive und eine innere, subjektive Seite.
Die letztere, von alters her unter dem Namen des animus negotia
aliena gerendi begriffen, wird uns an zweiter Stelle beschäftigen.