420 Th. II. Von d. ordentl. Processe rc. Tit. VII.
Quellen des gemeinen Processes keine gesetzlichen Bestim.
mungen über diese Fragen enthalten.
Unsere Oberappellationsgerichtsordnung
schließt sich
derjenigen Ansicht an, welche annimmt, daß ein deferirter ¬
und acceptirter, also der Schiedseid, für abgeleistet ¬
anzunehmen sey, wenn der Verstorbene nicht in mora
gewesen, oder es bei ihm nicht gestanden habe, den Eid abzuleisten. ¬
Um den Eid als abgeleistet anzusehen, erfordert
sie daher, daß der Verstorbene, welcher ihn abzuleisten hatte,
die Ableistung nicht selbst verhindert oder unnöthigen Aufenthalt ¬
verursacht habe; dagegen erfordert sie nicht, daß
durch des Gegners Bosheit oder Fahrlässigkeit die Ableistung ¬
des Eides verhindert sey.
Bestritten ist es hiebei unter den vaterländischen Rechtslehrern, ¬
ob diese Vorschrift des gedachten Landesgesetzes, nur
auf den freiwilligen oder den Schiedseid, zu beschränken?)
oder ob sie auch auf den nothwendigen Eid auszudehnen
sey*)?
Der entgegenstehenden Theorie huldigt dagegen unser
Paragraph.
Er bestimmt, daß, wenn der verstorbene Schwurpflichtige ¬
sich zur Ausschwörung des Eides bereit erklärt, und
jurejur. §. 46. Glück Pandektenc. Buch XII. S. 515. fg.
Gensler Commentar zu Martin. §. 218-220. Lin de Proc.
§. 511.; vorzüglich v. Lindelof im Archiv für civil. Prax. Bo.
IV. nro. 29.
2) P. II. tit. 8. S. 3. §. 12. Oesterley Handb. Th. 1. Abth. U.
S. 288. 292.
8) Behauptet von Pufendorf a. a. O.
4) Behauptet von Strube Th. IV. nro. 2. (m. A. 751.) v. Bulow
u. Hagemann a. a. O. und Th. V. S. 280. Oesterley
a. a. O. S. 292.