Metadaten : Commentar zur Proceß-Ordnung für die Unter-Gerichte des Königreichs Hannover (1)

420  Th.  II.  Von  d.  ordentl.  Processe  rc.  Tit.  VII.
Quellen  des  gemeinen  Processes  keine  gesetzlichen  Bestim.
mungen  über  diese  Fragen  enthalten.
Unsere  Oberappellationsgerichtsordnung
schließt  sich
derjenigen  Ansicht  an,  welche  annimmt,  daß  ein  deferirter ¬
  und  acceptirter,  also  der  Schiedseid,  für  abgeleistet ¬
  anzunehmen  sey,  wenn  der  Verstorbene  nicht  in  mora
gewesen,  oder  es  bei  ihm  nicht  gestanden  habe,  den  Eid  abzuleisten. ¬
  Um  den  Eid  als  abgeleistet  anzusehen,  erfordert
sie  daher,  daß  der  Verstorbene,  welcher  ihn  abzuleisten  hatte,
die  Ableistung  nicht  selbst  verhindert  oder  unnöthigen  Aufenthalt ¬
  verursacht  habe;  dagegen  erfordert  sie  nicht,  daß
durch  des  Gegners  Bosheit  oder  Fahrlässigkeit  die  Ableistung ¬
  des  Eides  verhindert  sey.
Bestritten  ist  es  hiebei  unter  den  vaterländischen  Rechtslehrern, ¬
  ob  diese  Vorschrift  des  gedachten  Landesgesetzes,  nur
auf  den  freiwilligen  oder  den  Schiedseid,  zu  beschränken?)
oder  ob  sie  auch  auf  den  nothwendigen  Eid  auszudehnen
sey*)?
Der  entgegenstehenden  Theorie  huldigt  dagegen  unser
Paragraph.
Er  bestimmt,  daß,  wenn  der  verstorbene  Schwurpflichtige ¬
  sich  zur  Ausschwörung  des  Eides  bereit  erklärt,  und
jurejur.  §.  46.  Glück  Pandektenc.  Buch  XII.  S.  515.  fg.
Gensler  Commentar  zu  Martin.  §.  218-220.  Lin  de  Proc.
§.  511.;  vorzüglich  v.  Lindelof  im  Archiv  für  civil.  Prax.  Bo.
IV.  nro.  29.
2)  P.  II.  tit.  8.  S.  3.  §.  12.  Oesterley  Handb.  Th.  1.  Abth.  U.
S.  288.  292.
8)  Behauptet  von  Pufendorf  a.  a.  O.
4)  Behauptet  von  Strube  Th.  IV.  nro.  2.  (m.  A.  751.)  v.  Bulow
u.  Hagemann  a.  a.  O.  und  Th.  V.  S.  280.  Oesterley
a.  a.  O.  S.  292.
            
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