Metadaten : Leitfaden für Pandekten-Vorlesungen (Bd. 2)

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Viertes  Buch.  Kap.  VII.
Daß  ein  Soldat  auch  in  einem  Kodizill  rechtskräftig  instituiren
darf,  kann  begreiflich  gar  nicht  als  wahre  Ausnahme  unsrer  Regel
angesehen  werden,  1.  36.  pr.  de  test.  milit.  (29,  1).
II.  Die  Intestat=Kodizille  unterscheiden  sich  von  den
testamentarischen  wesentlich  dadurch,  daß  die  erstren  ganz
selbstständig  sind  „nihil  desiderant,  sed  vicem  testamenti  exhibent“), ¬
  während  die  letztren  als  ein  Accessorium  des  Testaments
aufgefaßt  werden  müssen,  und  mit  demselben  stehen,  fallen  und
wieder  aufleben,  einerlei,  ob  sie  confirmati  sind  oder  nicht,  1.  3.
§.  2.  h.  t.  („Testamento  facto,  etiamsi  in  eo  codicilli  confirmati ¬
  non  essent,  vires  tamen  ex  eo  capient.  Denique  si
ex  testamento  hereditas  adita  non  fuisset,  fideicommissum
ex  hujusmodi  codicillis  nullius  momenti  erit“),  l.  14.  eod.
quod  codicilli  pro  parte  testamenti  habeantur,  öb( ¬
 „
  et  legem  juris  inde  traditam  servent"
1.  16.  cod.  („codicilli  —  —  testamento  facto  jus  sequuntur
ejus“).  Damit  hängt  auch  die  Regel  zusammen,  daß  die  in  einem
testamentarischen  Kodizill  getroffenen  Dispositionen  so  zu  beurtheilen
sind,  als  wären  sie  in  dem  Testamente  gemacht,  l.  2.  §.  2.  h.  t.,
so  daß  z.  B.  wenn  der  Testator  seinem  Sklaven  im  Testamente
sine  libertate  ein  Legat  hinterließ,  ihm  aber  später  in  einem
Kodizill  auch  die  Freiheit  gab,  das  Vermächtniß  vollkommen  giltig
war,  „quasi  ab  initio  constiterit  legatum“,  l.  8.  §.  5.  h.  t..
und  wenn  ein  in  einem  Kodizill  freigelassener  Sklave  zwar  zur
Zeit  des  Kodizills  dem  Erblasser  gehörte,  aber  nicht  auch  zur  Zeit
des  früher  errichteten  Testaments,  die  Freilassung  nicht  als  eine
direkte,  sondern  nur  als  eine  fideikommissarische  zu  Recht  bestehen
konnte,  l.  2.  §.  2.  h.  t.  Der  umgekehrte  Fall  muß  konsequent
dahin  entschieden  werden,  daß  die  Freilassung  allerdings  als  direkte
gilt,  vorausgesetzt  natürlich,  daß  der  Sklave  zur  Todeszeit  wieder
in  dem  Eigenthum  des  Erblassers  stand,  und  gewiß  war  dies  auch
die  Entscheidung  Julian's  in  1.  2.  §.  2.  cit.,  wo  das  non  vor  recte
libertas  directa  datur  getilgt  werden  muß,  Cujac.  ad  Afric.
tract.  II.  ad  l.  15.  de  jure  codic.  (opp.  I.  p.  1268.),  cf.
Schult.  et  Schmallenb.,  ad  l.  2.  §.  2.  cit.  (tom.  V.  p.  177).
Doch  darf  jene  Regel  nicht  auf  die  Spitze  getrieben  werden,  indem
mehrfache  Modisikationen  davon  vorkommen:
1)  Ueberall,  wenn  es  sich  darum  handelt,  die  wahre  Willensmeinung ¬
  des  Kodizillanten  zu  ermitteln,  müssen  die  faktischen
Grundlagen  einer  solchen  Auslegung  immer  nur  aus  der  Zeit  entnommen ¬
  werden,  in  welcher  der  Kodizill  errichtet  worden  ist,
Marcian.  l.  7.  §.  1.  h.  h.  t.:  „Praeterea  in  illis,  quae  non
juris  sed  facti  sunt,  non  est  perinde  habendum,  quod
            
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