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Viertes Buch. Kap. VII.
Daß ein Soldat auch in einem Kodizill rechtskräftig instituiren
darf, kann begreiflich gar nicht als wahre Ausnahme unsrer Regel
angesehen werden, 1. 36. pr. de test. milit. (29, 1).
II. Die Intestat=Kodizille unterscheiden sich von den
testamentarischen wesentlich dadurch, daß die erstren ganz
selbstständig sind „nihil desiderant, sed vicem testamenti exhibent“), ¬
während die letztren als ein Accessorium des Testaments
aufgefaßt werden müssen, und mit demselben stehen, fallen und
wieder aufleben, einerlei, ob sie confirmati sind oder nicht, 1. 3.
§. 2. h. t. („Testamento facto, etiamsi in eo codicilli confirmati ¬
non essent, vires tamen ex eo capient. Denique si
ex testamento hereditas adita non fuisset, fideicommissum
ex hujusmodi codicillis nullius momenti erit“), l. 14. eod.
quod codicilli pro parte testamenti habeantur, öb( ¬
„
et legem juris inde traditam servent"
1. 16. cod. („codicilli — — testamento facto jus sequuntur
ejus“). Damit hängt auch die Regel zusammen, daß die in einem
testamentarischen Kodizill getroffenen Dispositionen so zu beurtheilen
sind, als wären sie in dem Testamente gemacht, l. 2. §. 2. h. t.,
so daß z. B. wenn der Testator seinem Sklaven im Testamente
sine libertate ein Legat hinterließ, ihm aber später in einem
Kodizill auch die Freiheit gab, das Vermächtniß vollkommen giltig
war, „quasi ab initio constiterit legatum“, l. 8. §. 5. h. t..
und wenn ein in einem Kodizill freigelassener Sklave zwar zur
Zeit des Kodizills dem Erblasser gehörte, aber nicht auch zur Zeit
des früher errichteten Testaments, die Freilassung nicht als eine
direkte, sondern nur als eine fideikommissarische zu Recht bestehen
konnte, l. 2. §. 2. h. t. Der umgekehrte Fall muß konsequent
dahin entschieden werden, daß die Freilassung allerdings als direkte
gilt, vorausgesetzt natürlich, daß der Sklave zur Todeszeit wieder
in dem Eigenthum des Erblassers stand, und gewiß war dies auch
die Entscheidung Julian's in 1. 2. §. 2. cit., wo das non vor recte
libertas directa datur getilgt werden muß, Cujac. ad Afric.
tract. II. ad l. 15. de jure codic. (opp. I. p. 1268.), cf.
Schult. et Schmallenb., ad l. 2. §. 2. cit. (tom. V. p. 177).
Doch darf jene Regel nicht auf die Spitze getrieben werden, indem
mehrfache Modisikationen davon vorkommen:
1) Ueberall, wenn es sich darum handelt, die wahre Willensmeinung ¬
des Kodizillanten zu ermitteln, müssen die faktischen
Grundlagen einer solchen Auslegung immer nur aus der Zeit entnommen ¬
werden, in welcher der Kodizill errichtet worden ist,
Marcian. l. 7. §. 1. h. h. t.: „Praeterea in illis, quae non
juris sed facti sunt, non est perinde habendum, quod