Nimmt der neue Gläubiger, ohne eine dieser Voraussetzungen zu erbringen, ¬
eine Mahnung oder Kündigung vor, so kann der Schuldner sie
zurückweisen, wobei die Bestimmungen des § 130 sinnentsprechend zur Anwendung ¬
kommen.
Jedenfalls kann der Schuldner, wenn von ihm Zahlung verlangt
wird, die Nachweisung einer der gedachten Voraussetzungen und die Aushändigung ¬
der darüber sprechenden Urkunde fordern.
Im Prozesse kann der neue Gläubiger die dem Schuldner zu gewährende ¬
Sicherheit auch dadurch erbringen, daß er den bisherigen Gläubiger
als Zeugen laden und von ihm die erfolgte Abtretung bestätigen läßt.
Die Kosten der hierdurch verursachten Weiterungen hat der neue Gläubiger
zu tragen. Bestätigt der als Zeuge geladene Gläubiger die Abtretung, so
bedarf es keiner Beeidigung.
§ 304 (311).
Haben öffentlich angestellte Personen den übertragbaren Theil ihres
Diensteinkommens oder Ruhegehalts abgetreten, so muß die auszahlende
Kasse durch Aushändigung einer die Abtretung enthaltenden, öffentlich beglaubigten ¬
Urkunde davon benachrichtigt werden.
§ 305 (313).
Die Uebertragung eines ganzen Vermögens oder einer Erbschaft
schließt die Abtretung aller darin begriffenen Forderungen in sich.
§ 306 (312).
Die Vorschriften über die Uebertragung von Forderungen finden auf
die Uebertragung anderer vermögensrechtlicher Ansprüche in Ermangelung
besonderer Vorschriften entsprechende Anwendung.
ständlich ist, läßt sich dann statt derselben vom Cedenten einen einfachen, an den
Schuldner gerichteten Brief geben, der die „Anzeige“ enthält. Daß damit aber
der Schuldner nicht sichergestellt wird, liegt auf der Hand.
§ 304. Ich vermag keinen Grund einzusehen, weshalb die öffentliche Urkunde ¬
„von dem bisherigen Gläubiger“ überreicht werden müßte. Legt der neue
Gläubiger sie vor, so muß das auch genügen.
§ 306. Der § 312 d. E. ist bezüglich der „Uebertragung und Pfändung
anderer Rechte“ unnöthig. Bei den als Beispiel in den Motiven (S. 141) angeführten ¬
Urheberrechten hat noch nie jemand gezweifelt, daß, soweit sie übertrag
bar sind, die Uebertragung durch einfachen Vertrag vollzogen werde. Dagegen ist
es nöthig, auszusprecheu, daß nach den Vorschriften dieses Titels, ebenso wie
(persönliche) Forderungen, auch andere vermögensrechtlichen Ansprüche (dingliche
Klagen) cedirt werden können. Denn sonst fiel diese Lehre unter den Tisch.
„II. Schuldübernahme“ d. E. ist hier weggeblieben. Es wird davon unten
bei den Verträgen über Leistung an Dritte zu handeln sei. Der Gedanke des
Entwurfs, die Schuldübernahme als einen auf „Vermögensveräußerung“ gerichteten
„dinglichen Vertrag“ zu behandeln, ist wissenschaftlich unhaltbar und führt
praktisch zu der größten Verwirrung.