Metadata : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

Nimmt  der  neue  Gläubiger,  ohne  eine  dieser  Voraussetzungen  zu  erbringen, ¬
  eine  Mahnung  oder  Kündigung  vor,  so  kann  der  Schuldner  sie
zurückweisen,  wobei  die  Bestimmungen  des  §  130  sinnentsprechend  zur  Anwendung ¬
  kommen.
Jedenfalls  kann  der  Schuldner,  wenn  von  ihm  Zahlung  verlangt
wird,  die  Nachweisung  einer  der  gedachten  Voraussetzungen  und  die  Aushändigung ¬
  der  darüber  sprechenden  Urkunde  fordern.
Im  Prozesse  kann  der  neue  Gläubiger  die  dem  Schuldner  zu  gewährende ¬
  Sicherheit  auch  dadurch  erbringen,  daß  er  den  bisherigen  Gläubiger
als  Zeugen  laden  und  von  ihm  die  erfolgte  Abtretung  bestätigen  läßt.
Die  Kosten  der  hierdurch  verursachten  Weiterungen  hat  der  neue  Gläubiger
zu  tragen.  Bestätigt  der  als  Zeuge  geladene  Gläubiger  die  Abtretung,  so
bedarf  es  keiner  Beeidigung.
§  304  (311).
Haben  öffentlich  angestellte  Personen  den  übertragbaren  Theil  ihres
Diensteinkommens  oder  Ruhegehalts  abgetreten,  so  muß  die  auszahlende
Kasse  durch  Aushändigung  einer  die  Abtretung  enthaltenden,  öffentlich  beglaubigten ¬
  Urkunde  davon  benachrichtigt  werden.
§  305  (313).
Die  Uebertragung  eines  ganzen  Vermögens  oder  einer  Erbschaft
schließt  die  Abtretung  aller  darin  begriffenen  Forderungen  in  sich.
§  306  (312).
Die  Vorschriften  über  die  Uebertragung  von  Forderungen  finden  auf
die  Uebertragung  anderer  vermögensrechtlicher  Ansprüche  in  Ermangelung
besonderer  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.
ständlich  ist,  läßt  sich  dann  statt  derselben  vom  Cedenten  einen  einfachen,  an  den
Schuldner  gerichteten  Brief  geben,  der  die  „Anzeige“  enthält.  Daß  damit  aber
der  Schuldner  nicht  sichergestellt  wird,  liegt  auf  der  Hand.
§  304.  Ich  vermag  keinen  Grund  einzusehen,  weshalb  die  öffentliche  Urkunde ¬
  „von  dem  bisherigen  Gläubiger“  überreicht  werden  müßte.  Legt  der  neue
Gläubiger  sie  vor,  so  muß  das  auch  genügen.
§  306.  Der  §  312  d.  E.  ist  bezüglich  der  „Uebertragung  und  Pfändung
anderer  Rechte“  unnöthig.  Bei  den  als  Beispiel  in  den  Motiven  (S.  141)  angeführten ¬
  Urheberrechten  hat  noch  nie  jemand  gezweifelt,  daß,  soweit  sie  übertrag
bar  sind,  die  Uebertragung  durch  einfachen  Vertrag  vollzogen  werde.  Dagegen  ist
es  nöthig,  auszusprecheu,  daß  nach  den  Vorschriften  dieses  Titels,  ebenso  wie
(persönliche)  Forderungen,  auch  andere  vermögensrechtlichen  Ansprüche  (dingliche
Klagen)  cedirt  werden  können.  Denn  sonst  fiel  diese  Lehre  unter  den  Tisch.
„II.  Schuldübernahme“  d.  E.  ist  hier  weggeblieben.  Es  wird  davon  unten
bei  den  Verträgen  über  Leistung  an  Dritte  zu  handeln  sei.  Der  Gedanke  des
Entwurfs,  die  Schuldübernahme  als  einen  auf  „Vermögensveräußerung“  gerichteten
„dinglichen  Vertrag“  zu  behandeln,  ist  wissenschaftlich  unhaltbar  und  führt
praktisch  zu  der  größten  Verwirrung.
            
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