Full text : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

§  299  (300).
Bei  der  Uebertragung  einer  Forderung  kraft  gesetzlicher  Verpflichtung
derselben  kraft  Gesetzes  haftet  der  bisherige
oder  bei  dem  Uebergang
Gläubiger  weder  für  den  Rechtsbestand  der  Forderung,  noch  für  die
Zahlungsfähigkeit  des  Schuldners,  sofern  nicht  aus  dem  zu  Grunde  liegenden
Rechtsverhältnisse  ein  Anderes  sich  ergiebt.
§  300  (301)
Der  Gläubiger,  der  seine  Forderung  übertragen  hat,  ist  verpflichtet,
dem  Erwerber  die  über  die  Forderung  sprechenden  Urkunden  auszuliefern
und  überhaupt,  soweit  er  dazu  im  Stande  ist,  die  Mittel  zu  gewähren,
um  die  Forderung  geltend  zu  machen.  Er  hat  ferner  auf  Verlangen  dem
Erwerber  über  die  Abtretung  oder  den  gesetzlichen  Uebergang  der  Forderung
eine  öffentlich  beglaubigte  Urkunde  zu  ertheilen,  nachdem  ihm  die  dafür
erforderlichen  Kosten  vorgeschossen  sind.
Einer  Abtretung  der  Forderung  steht  es  gleich,  wenn  der  bisherige
Gläubiger  den  Uebergang  der  Forderung  auf  den  neuen  Gläubiger  ausdrücklich ¬
  anerkennt.
§  301  (302,  303,  304).
Der  Schuldner  kann  wider  den  neuen  Gläubiger  alle  Einreden
geltend  machen,  die  ihm  bis  zu  dem  Zeitpunkte,  wo  er  von  der  Uebertragung
Kenntniß  erhielt,  wider  den  bisherigen  Gläubiger  erwachsen  sind.
Ausgeschlossen  bleibt  die  Einrede  aus  einem  Erlaß  der  Forderung,
den  der  bisherige  Gläubiger  nach  bewirkter  Uebertragung  schenkweise  vollzogen ¬
  hat.
§  302  (305).
Sind  dem  Schuldner  wider  einen  Erwerber  der  Forderung,  der  ihm
seinen  Erwerb  angezeigt  hat,  Einreden  erwachsen,  so  muß  diese  Einreden
auch  ein  früherer  Erwerber  der  Forderung,  dessen  Erwerb  dem  Schuldner
unbekannt  geblieben  ist,  gegen  sich  gelten  lassen.
Der  Schlußsatz  des  §  301  findet  auch  hier  Anwendung
§  303  (308).
Der  Schuldner  kann  verlangen,  daß  der  neue  Gläubiger  eine  die
Abtretung  enthaltende  öffentlich  beglaubigte  Urkunde  (§  300)  vorlege.  Vermag ¬
  der  Gläubiger  dies  nicht,  so  hat  er  dem  Schuldner  Sicherheit  dafür
zu  leisten,  daß  er  ihn  gegen  die  Ansprüche  des  bisherigen  Gläubigers  vertreten ¬
  werde.
§  301.  Absatz  2  hat  seinen  Grund  in  der  allgemeinen  Regel,  daß  der  Erwerb ¬
  aus  Schenkung  nicht  geeignet  ist,  den  Schutz  des  bona  fide  Erwerbes  zu
genießen.
§  303.  Daß  die  Bestimmungen  des  §  308  d.  E.  nicht  genügen,  um  den
Schuldner  sicher  zu  stellen,  habe  ich  bereits  in  der  „Beurtheilung“  zu  §  308
dargethan.  Erklärt  man,  wie  in  §  308  d.  E.  geschieht,  die  bloße  „Anzeige  des
bisherigen  Gläubigers“  für  genügend,  so  wird  damit  die  Vorschrift  von  der  „beglaubigten ¬
  Urkunde“  völlig  illusorisch.  Denn  der  Cessionar,  dem  die  Urkunde  zu  umBähr, ¬
  Gegenentwurf  zum  Entw.  e.  b.  G.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer