Full text: Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

§ 299 (300). 
Bei der Uebertragung einer Forderung kraft gesetzlicher Verpflichtung 
derselben kraft Gesetzes haftet der bisherige 
oder bei dem Uebergang 
Gläubiger weder für den Rechtsbestand der Forderung, noch für die 
Zahlungsfähigkeit des Schuldners, sofern nicht aus dem zu Grunde liegenden 
Rechtsverhältnisse ein Anderes sich ergiebt. 
§ 300 (301) 
Der Gläubiger, der seine Forderung übertragen hat, ist verpflichtet, 
dem Erwerber die über die Forderung sprechenden Urkunden auszuliefern 
und überhaupt, soweit er dazu im Stande ist, die Mittel zu gewähren, 
um die Forderung geltend zu machen. Er hat ferner auf Verlangen dem 
Erwerber über die Abtretung oder den gesetzlichen Uebergang der Forderung 
eine öffentlich beglaubigte Urkunde zu ertheilen, nachdem ihm die dafür 
erforderlichen Kosten vorgeschossen sind. 
Einer Abtretung der Forderung steht es gleich, wenn der bisherige 
Gläubiger den Uebergang der Forderung auf den neuen Gläubiger aus 
drücklich anerkennt. 
§ 301 (302, 303, 304). 
Der Schuldner kann wider den neuen Gläubiger alle Einreden 
geltend machen, die ihm bis zu dem Zeitpunkte, wo er von der Uebertragung 
Kenntniß erhielt, wider den bisherigen Gläubiger erwachsen sind. 
Ausgeschlossen bleibt die Einrede aus einem Erlaß der Forderung, 
den der bisherige Gläubiger nach bewirkter Uebertragung schenkweise voll 
zogen hat. 
§ 302 (305). 
Sind dem Schuldner wider einen Erwerber der Forderung, der ihm 
seinen Erwerb angezeigt hat, Einreden erwachsen, so muß diese Einreden 
auch ein früherer Erwerber der Forderung, dessen Erwerb dem Schuldner 
unbekannt geblieben ist, gegen sich gelten lassen. 
Der Schlußsatz des § 301 findet auch hier Anwendung 
§ 303 (308). 
Der Schuldner kann verlangen, daß der neue Gläubiger eine die 
Abtretung enthaltende öffentlich beglaubigte Urkunde (§ 300) vorlege. Ver 
mag der Gläubiger dies nicht, so hat er dem Schuldner Sicherheit dafür 
zu leisten, daß er ihn gegen die Ansprüche des bisherigen Gläubigers ver 
treten werde. 
§ 301. Absatz 2 hat seinen Grund in der allgemeinen Regel, daß der Er 
werb aus Schenkung nicht geeignet ist, den Schutz des bona fide Erwerbes zu 
genießen. 
§ 303. Daß die Bestimmungen des § 308 d. E. nicht genügen, um den 
Schuldner sicher zu stellen, habe ich bereits in der „Beurtheilung“ zu § 308 
dargethan. Erklärt man, wie in § 308 d. E. geschieht, die bloße „Anzeige des 
bisherigen Gläubigers“ für genügend, so wird damit die Vorschrift von der „be 
glaubigten Urkunde“ völlig illusorisch. Denn der Cessionar, dem die Urkunde zu um 
Bähr, Gegenentwurf zum Entw. e. b. G.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer