§ 299 (300).
Bei der Uebertragung einer Forderung kraft gesetzlicher Verpflichtung
derselben kraft Gesetzes haftet der bisherige
oder bei dem Uebergang
Gläubiger weder für den Rechtsbestand der Forderung, noch für die
Zahlungsfähigkeit des Schuldners, sofern nicht aus dem zu Grunde liegenden
Rechtsverhältnisse ein Anderes sich ergiebt.
§ 300 (301)
Der Gläubiger, der seine Forderung übertragen hat, ist verpflichtet,
dem Erwerber die über die Forderung sprechenden Urkunden auszuliefern
und überhaupt, soweit er dazu im Stande ist, die Mittel zu gewähren,
um die Forderung geltend zu machen. Er hat ferner auf Verlangen dem
Erwerber über die Abtretung oder den gesetzlichen Uebergang der Forderung
eine öffentlich beglaubigte Urkunde zu ertheilen, nachdem ihm die dafür
erforderlichen Kosten vorgeschossen sind.
Einer Abtretung der Forderung steht es gleich, wenn der bisherige
Gläubiger den Uebergang der Forderung auf den neuen Gläubiger aus
drücklich anerkennt.
§ 301 (302, 303, 304).
Der Schuldner kann wider den neuen Gläubiger alle Einreden
geltend machen, die ihm bis zu dem Zeitpunkte, wo er von der Uebertragung
Kenntniß erhielt, wider den bisherigen Gläubiger erwachsen sind.
Ausgeschlossen bleibt die Einrede aus einem Erlaß der Forderung,
den der bisherige Gläubiger nach bewirkter Uebertragung schenkweise voll
zogen hat.
§ 302 (305).
Sind dem Schuldner wider einen Erwerber der Forderung, der ihm
seinen Erwerb angezeigt hat, Einreden erwachsen, so muß diese Einreden
auch ein früherer Erwerber der Forderung, dessen Erwerb dem Schuldner
unbekannt geblieben ist, gegen sich gelten lassen.
Der Schlußsatz des § 301 findet auch hier Anwendung
§ 303 (308).
Der Schuldner kann verlangen, daß der neue Gläubiger eine die
Abtretung enthaltende öffentlich beglaubigte Urkunde (§ 300) vorlege. Ver
mag der Gläubiger dies nicht, so hat er dem Schuldner Sicherheit dafür
zu leisten, daß er ihn gegen die Ansprüche des bisherigen Gläubigers ver
treten werde.
§ 301. Absatz 2 hat seinen Grund in der allgemeinen Regel, daß der Er
werb aus Schenkung nicht geeignet ist, den Schutz des bona fide Erwerbes zu
genießen.
§ 303. Daß die Bestimmungen des § 308 d. E. nicht genügen, um den
Schuldner sicher zu stellen, habe ich bereits in der „Beurtheilung“ zu § 308
dargethan. Erklärt man, wie in § 308 d. E. geschieht, die bloße „Anzeige des
bisherigen Gläubigers“ für genügend, so wird damit die Vorschrift von der „be
glaubigten Urkunde“ völlig illusorisch. Denn der Cessionar, dem die Urkunde zu um
Bähr, Gegenentwurf zum Entw. e. b. G.