Urkunde verbrieft, so hat die Vereinbarung Dritten gegenüber nur Gültigkeit, ¬
wenn sie in der Urkunde vermerkt ist.
§ 296 (297).
einer Forderung gehen deren Vorzugsrechte
Mit der Uebertragung
und die mit ihr verbundenen Nebenrechte auf den Gläubiger über.
§ 297 (298).
Wer eine Forderung gegen Entgelt abtritt, haftet dem Erwerber
Forderung nach den Grundsätzen der Gewährfür ¬
den Rechtsbestand der
jedoch der Abtretende, wenn er wegen Nichtleistung. ¬
Im Zweifel hat
bestandes der Forderung haftbar gemacht wird, dem Erwerber nicht mehr
als den empfangenen Gegenwerth nebst Zinsen zu ersetzen.
§ 298 (299).
Hat der Abtretende die Haftung für die Zahlungsfähigkeit des
Schuldners übernommen, so haftet er, wenn demnächst die Forderung als
unbeitreiblich sich erweist; vorausgesetzt, daß dem neuen Gläubiger in Einklagung ¬
und Beitreibung der Forderung keine Säumniß zur Last fällt.
Ist die Haftung für die Zahlungsfähigkeit des Schuldners auf bestimmte ¬
Zeit übernommen worden, so kommen für die Voraussetzungen,
unter welchen der neue Gläubiger die Haftbarkeit in Anspruch nehmen
kann, die Bestimmungen für eine auf bestimmte Zeit übernommene Bürgschaft ¬
(§ 713) sinnentsprechend zur Anwendung.
eine übelere Lage kommt. Warum soll er diese nicht von vornherein von sich abwenden ¬
können? Auch kann für die Unübertragbarkeit einer Forderung ein Geldinteresse ¬
des Schuldners vorliegen. (So z. B. bei den Rückfahrkarten der
Der Schlußsatz ist der praktischen Zuträglichkeit halber zugefügt.
Eisenbahnen.)
§ 297. Die Beschränkung der Haftbarkeit des Cedenten auf den empfangenen
Gegenwerth nebst Zinsen habe ich bereits in der „Beurtheilung“ näher begründet.
Ich halte diese Beschränkung für geboten, wenn nicht die Cession von Forderungen
zu einem wucherlichen Geschäfte ausarten soll. Jemand hat einen zweifelhaften
Anspruch von 300 Mk. Ein Wucherer kauft ihm den Anspruch für 100 Mk. ab,
stellt die Klage an und wird damit zurückgewiesen. Dann kann er nach dem Entwurf ¬
von seinem Cedenten 300 Mk., d. h. das Gezahlte mit 200 Prozent Zinsen
zurückfordern. Will man einem solchen Wucher den Weg bahnen? Es könnten auf
diese Weise rein fingirte Forderungen abgetreten werden, bloß um die wucherlichen
Prozente zu beziehen
§ 298. Der Satz des Entwurfs, daß die Uebernahme der Haftbarkeit für
die Zahlungsfähigkeit im Zweifel nur auf die „Zahlungsfähigkeit zur Zeit der
Uebertragung“ sich beziehe, würde, streng durchgeführt, die ganze Haftbarkeit illusorisch ¬
machen. Denn sofort „zur Zeit der Uebernahme“ wird die Zahlungsfähigkeit
niemals erprobt werden können, da es immer einige Zeit dauern wird, bis der
neue Gläubiger in der Lage ist, die Beitreibung zu versuchen. Ergiebt diese nichts
dann müßte er nun erst beweisen, daß auch schon zur Zeit der Cession der Schuldnei
insolpent gewesen sei: ein Beweis, der vielleicht durch Schlußfolgerungen geführt
werden könnte, immerhin aber doch unsicher wäre. Das ist offenbar nicht der Sinn
der Uebernahme einer solchen Haftung. Will man dem Leben gerecht werden, so
muß man die Sache anders ordnen. Das ist in dem obigen Paragraphen versucht
worden. Der Fall, wo die Haftung für eine bestimmte Zeit übernommen wird,
ist dem Falle einer Bürgschaft für bestimmte Zeit analog. Dieser Fall ist unten
zu ordnen.