Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

Urkunde  verbrieft,  so  hat  die  Vereinbarung  Dritten  gegenüber  nur  Gültigkeit, ¬
  wenn  sie  in  der  Urkunde  vermerkt  ist.
§  296  (297).
einer  Forderung  gehen  deren  Vorzugsrechte
Mit  der  Uebertragung
und  die  mit  ihr  verbundenen  Nebenrechte  auf  den  Gläubiger  über.
§  297  (298).
Wer  eine  Forderung  gegen  Entgelt  abtritt,  haftet  dem  Erwerber
Forderung  nach  den  Grundsätzen  der  Gewährfür ¬
  den  Rechtsbestand  der
jedoch  der  Abtretende,  wenn  er  wegen  Nichtleistung. ¬
  Im  Zweifel  hat
bestandes  der  Forderung  haftbar  gemacht  wird,  dem  Erwerber  nicht  mehr
als  den  empfangenen  Gegenwerth  nebst  Zinsen  zu  ersetzen.
§  298  (299).
Hat  der  Abtretende  die  Haftung  für  die  Zahlungsfähigkeit  des
Schuldners  übernommen,  so  haftet  er,  wenn  demnächst  die  Forderung  als
unbeitreiblich  sich  erweist;  vorausgesetzt,  daß  dem  neuen  Gläubiger  in  Einklagung ¬
  und  Beitreibung  der  Forderung  keine  Säumniß  zur  Last  fällt.
Ist  die  Haftung  für  die  Zahlungsfähigkeit  des  Schuldners  auf  bestimmte ¬
  Zeit  übernommen  worden,  so  kommen  für  die  Voraussetzungen,
unter  welchen  der  neue  Gläubiger  die  Haftbarkeit  in  Anspruch  nehmen
kann,  die  Bestimmungen  für  eine  auf  bestimmte  Zeit  übernommene  Bürgschaft ¬
  (§  713)  sinnentsprechend  zur  Anwendung.
eine  übelere  Lage  kommt.  Warum  soll  er  diese  nicht  von  vornherein  von  sich  abwenden ¬
  können?  Auch  kann  für  die  Unübertragbarkeit  einer  Forderung  ein  Geldinteresse ¬
  des  Schuldners  vorliegen.  (So  z.  B.  bei  den  Rückfahrkarten  der
Der  Schlußsatz  ist  der  praktischen  Zuträglichkeit  halber  zugefügt.
Eisenbahnen.)
§  297.  Die  Beschränkung  der  Haftbarkeit  des  Cedenten  auf  den  empfangenen
Gegenwerth  nebst  Zinsen  habe  ich  bereits  in  der  „Beurtheilung“  näher  begründet.
Ich  halte  diese  Beschränkung  für  geboten,  wenn  nicht  die  Cession  von  Forderungen
zu  einem  wucherlichen  Geschäfte  ausarten  soll.  Jemand  hat  einen  zweifelhaften
Anspruch  von  300  Mk.  Ein  Wucherer  kauft  ihm  den  Anspruch  für  100  Mk.  ab,
stellt  die  Klage  an  und  wird  damit  zurückgewiesen.  Dann  kann  er  nach  dem  Entwurf ¬
  von  seinem  Cedenten  300  Mk.,  d.  h.  das  Gezahlte  mit  200  Prozent  Zinsen
zurückfordern.  Will  man  einem  solchen  Wucher  den  Weg  bahnen?  Es  könnten  auf
diese  Weise  rein  fingirte  Forderungen  abgetreten  werden,  bloß  um  die  wucherlichen
Prozente  zu  beziehen
§  298.  Der  Satz  des  Entwurfs,  daß  die  Uebernahme  der  Haftbarkeit  für
die  Zahlungsfähigkeit  im  Zweifel  nur  auf  die  „Zahlungsfähigkeit  zur  Zeit  der
Uebertragung“  sich  beziehe,  würde,  streng  durchgeführt,  die  ganze  Haftbarkeit  illusorisch ¬
  machen.  Denn  sofort  „zur  Zeit  der  Uebernahme“  wird  die  Zahlungsfähigkeit
niemals  erprobt  werden  können,  da  es  immer  einige  Zeit  dauern  wird,  bis  der
neue  Gläubiger  in  der  Lage  ist,  die  Beitreibung  zu  versuchen.  Ergiebt  diese  nichts
dann  müßte  er  nun  erst  beweisen,  daß  auch  schon  zur  Zeit  der  Cession  der  Schuldnei
insolpent  gewesen  sei:  ein  Beweis,  der  vielleicht  durch  Schlußfolgerungen  geführt
werden  könnte,  immerhin  aber  doch  unsicher  wäre.  Das  ist  offenbar  nicht  der  Sinn
der  Uebernahme  einer  solchen  Haftung.  Will  man  dem  Leben  gerecht  werden,  so
muß  man  die  Sache  anders  ordnen.  Das  ist  in  dem  obigen  Paragraphen  versucht
worden.  Der  Fall,  wo  die  Haftung  für  eine  bestimmte  Zeit  übernommen  wird,
ist  dem  Falle  einer  Bürgschaft  für  bestimmte  Zeit  analog.  Dieser  Fall  ist  unten
zu  ordnen.
            
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