Object : Fischer, Karl: ¬Die nicht auf den Parteiwillen gegründete Zurechnung fremden Verschuldens nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch

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seinem  Mittler  angestifteten  Schaden  zu  ersetzen,  sondern  daß  er  dessen
Verschulden  zu  vertreten  habe.  Allein  tatsächlich  ist  diese  Möglichkeit
ohne  alle  Bedeutung:  in  dem  einen  praktisch  erheblichern  Falle,  daß
der  Versicherungsnehmer  den  Anspruch  gegen  die  Versicherungsgesellschaft
verliert,  wenn  sein  Mittler  die  Reparatur  des  versicherten  Gegenstands
schuldhaft  unterlassen  oder  ungehörig  ausgeführt  hat,  ist  die  Vertretungspflicht ¬
  immer  vertragsmäßig  festgelegt;  im  zweiten,  beim  Rücktritt,
ist  sie  vom  Gesetz  besonders  ausgesprochen.  Die  Voraussetzungen,  unter
denen  §  278  Platz  greift,  sind  natürlich  dieselben,  ob  er  nun  zur  Entstehung ¬
  einer  Schadensersatzpflicht  oder  zum  Verlust  eines  Rechts  führt;
es  genügt  deshalb,  auf  unsre  frühern  Ausführungen  zu  verweisen.
2.  Die  wichtigste  und  schwierigste  Bestimmung,  die  außerdem  in
betracht  kommt,  enthält  §  254:’)  Im  allgemeinen  kann  der  durch
das  Verschulden  eines  Andern  Beschädigte  Ersatz  des  entstandnen
Schadens  verlangen;  er  verliert  aber  nach  dem  genannten  Paragraphen
dieses  Recht,  wenn  ihn  ein  konkurrierendes  Verschulden  trifft,  wobei
der  zweite  Absatz  ausführt,  inwiefern  ein  solches  Verschulden  auch  in
einer  Unterlassung  liegen  kann;  der  Schlußsatz  des  Absatzes  2  lautet:
Die  Vorschrift  des  §  278  findet  entsprechende  Anwendung. ¬
  Diese  Bestimmung  ist  nicht  ganz  leicht  verständlich.
Schon  ihre  Stellung  kann  Bedenken  erregen.  Es  ist  im  bürgerlichen ¬
  Gesetzbuch  streng  durchgeführt,  daß  bei  einem  aus  mehrern
Absätzen  bestehenden  Paragraphen  die  Anordnung,  wonach  andre  Vorschriften ¬
  auf  den  ganzen  Paragraphen  entsprechend  angewendet  werden
sollen,  in  einem  besondern  Absatz  getroffen  wird  (vgl.  §§  1926,  2028,
2180  u.  a.);  hat  sie  dagegen  nur  einen  einzelnen  Absatz  im  Auge,  si
wird  sie  diesem  als  Satz  oder  Halbsatz  beigefügt  (vgl.  §§  19572
21532  u.  a.).  Dieses  Verfahren  ist  auch  logisch  allein  richtig.  Danach
treckt  sich  in  unserm  Falle  die  in  §  2542°  ausgesprochne  Gleichstellung ¬
  des  Verschuldens  eines  Erfüllungsmittlers  mit  dem  eignen  nur
auf  die  Bestimmung  von  Abs.  2  Satz  1,  nur  auf  die  darin  enthaltne
Anwendung  der  Regel  des  ersten  Absatzes  und  nicht  auf  diese  selbst.
Das  scheint  denn  auch  die  herrschende  Meinung  zu  sein,  wenns  auch
bloß  von  Cohn  S.  118  klar  ausgesprochen  wird;  die  meisten  halten
es  offenbar  für  selbstverständlich,  indem  sie  immer  nur  von  einer  entsprechenden ¬
  Anwendung  auf  den  zweiten  Absatz  des  §  254  reden.2)
Recht  befriedigend  ist  dieses  Ergebnis  freilich  nicht;  denn  es  ist
nicht  einzusehen,  warum  §  278  nur  auf  den  in  Abs.  2  ausgesprochnen
besondern  Fall,  nicht  auch  auf  das  Prinzip  angewendet  werden  soll.
Von  diesem  Gefühl  getrieben,  hat  man  auf  andre  Weise  zu  helfen
gesucht.  Neumann  S.  134  und  im  Anschluß  an  ihn  Rospatt  (im
Recht  1902  S.  96)  wollen  unter  dem  „Verschulden"  des  Beschädigten,
von  dem  der  erste  Absatz  spricht,  ein  eignes  oder  von  ihm  zu  vertretendes ¬
  Verschulden  verstehen,  so  daß  §  278  schlechthin  zur  An*) ¬
  Er  ist  in  §  846,  dieser  wieder  in  §  6183  für  anwendbar  erklärt.
2)  Planck  S.  26;  Oertmann  S.  17;  Schollmeyer  S.  17;  Linckelmann ¬
  S.  59;  Blau  S.  23,
Fischer,  Zurechnung.
            
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