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seinem Mittler angestifteten Schaden zu ersetzen, sondern daß er dessen
Verschulden zu vertreten habe. Allein tatsächlich ist diese Möglichkeit
ohne alle Bedeutung: in dem einen praktisch erheblichern Falle, daß
der Versicherungsnehmer den Anspruch gegen die Versicherungsgesellschaft
verliert, wenn sein Mittler die Reparatur des versicherten Gegenstands
schuldhaft unterlassen oder ungehörig ausgeführt hat, ist die Vertretungspflicht ¬
immer vertragsmäßig festgelegt; im zweiten, beim Rücktritt,
ist sie vom Gesetz besonders ausgesprochen. Die Voraussetzungen, unter
denen § 278 Platz greift, sind natürlich dieselben, ob er nun zur Entstehung ¬
einer Schadensersatzpflicht oder zum Verlust eines Rechts führt;
es genügt deshalb, auf unsre frühern Ausführungen zu verweisen.
2. Die wichtigste und schwierigste Bestimmung, die außerdem in
betracht kommt, enthält § 254:’) Im allgemeinen kann der durch
das Verschulden eines Andern Beschädigte Ersatz des entstandnen
Schadens verlangen; er verliert aber nach dem genannten Paragraphen
dieses Recht, wenn ihn ein konkurrierendes Verschulden trifft, wobei
der zweite Absatz ausführt, inwiefern ein solches Verschulden auch in
einer Unterlassung liegen kann; der Schlußsatz des Absatzes 2 lautet:
Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung. ¬
Diese Bestimmung ist nicht ganz leicht verständlich.
Schon ihre Stellung kann Bedenken erregen. Es ist im bürgerlichen ¬
Gesetzbuch streng durchgeführt, daß bei einem aus mehrern
Absätzen bestehenden Paragraphen die Anordnung, wonach andre Vorschriften ¬
auf den ganzen Paragraphen entsprechend angewendet werden
sollen, in einem besondern Absatz getroffen wird (vgl. §§ 1926, 2028,
2180 u. a.); hat sie dagegen nur einen einzelnen Absatz im Auge, si
wird sie diesem als Satz oder Halbsatz beigefügt (vgl. §§ 19572
21532 u. a.). Dieses Verfahren ist auch logisch allein richtig. Danach
treckt sich in unserm Falle die in § 2542° ausgesprochne Gleichstellung ¬
des Verschuldens eines Erfüllungsmittlers mit dem eignen nur
auf die Bestimmung von Abs. 2 Satz 1, nur auf die darin enthaltne
Anwendung der Regel des ersten Absatzes und nicht auf diese selbst.
Das scheint denn auch die herrschende Meinung zu sein, wenns auch
bloß von Cohn S. 118 klar ausgesprochen wird; die meisten halten
es offenbar für selbstverständlich, indem sie immer nur von einer entsprechenden ¬
Anwendung auf den zweiten Absatz des § 254 reden.2)
Recht befriedigend ist dieses Ergebnis freilich nicht; denn es ist
nicht einzusehen, warum § 278 nur auf den in Abs. 2 ausgesprochnen
besondern Fall, nicht auch auf das Prinzip angewendet werden soll.
Von diesem Gefühl getrieben, hat man auf andre Weise zu helfen
gesucht. Neumann S. 134 und im Anschluß an ihn Rospatt (im
Recht 1902 S. 96) wollen unter dem „Verschulden" des Beschädigten,
von dem der erste Absatz spricht, ein eignes oder von ihm zu vertretendes ¬
Verschulden verstehen, so daß § 278 schlechthin zur An*) ¬
Er ist in § 846, dieser wieder in § 6183 für anwendbar erklärt.
2) Planck S. 26; Oertmann S. 17; Schollmeyer S. 17; Linckelmann ¬
S. 59; Blau S. 23,
Fischer, Zurechnung.