Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

3.  wenn  ein  Gläubiger  wider  den  Schuldner  oder  wider  die
anderen  Forderungsansprecher  auf  Anerkennung  seiner  Berechtigung ¬
  zum  Bezuge  des  Hinterlegten  Klage  erhoben  hat.
In  den  unter  2  und  3  bezeichneten  Fällen  hat  der  Berechtigte,  der
die  Zurücknahme  hindern  will,  die  Hinterlegungsstelle  von  der  Sachlage  zu
benachrichtigen.
§  268.
Das  erloschene  Recht  der  Zurücknahme  lebt  wieder  auf,  wenn  der
Gläubiger  in  anderer  Weise,  als  durch  Bezug  des  Hinterlegten,  befriedigt
wird,  oder  wenn  in  dem  Fall  des  §  267  Nr.  3  ein  den  Gläubiger  abweisendes ¬
  Urtheil  ergeht.
§  269  (277).
Lird  über  das  Vermögen  des  Schuldners  der  Konkurs  eröffnet,  so
kann,  so  lange  dem  Schuldner  die  Zurücknahme  des  Hinterlegten  zusteht,
dieses  zur  Konkursmasse  gezogen  werden.  Der  Gläubiger  kann  nicht  mehr
die  Annahme  des  Hinterlegten  erklären.
§  270  (278)
Ist  eine  geschuldete  Sache,  die  nicht  zur  öffentlichen  Hinterlegung  sich
eignet,  dem  Verderben  ausgesetzt,  oder  ist  deren  Aufbewahrung  unverhältniß
mäßig  kostspielig  oder  lästig,  so  kann  der  Schuldner,  wenn  eine  der  Voraussetzungen ¬
  des  §  264  vorliegt,  die  Sache  durch  einen  Gerichtsvollzieher  oder
einen  andern  dazu  bestellten  Beamten  öffentlich  versteigern  lassen  und  den
Erlös  öffentlich  hinterlegen.  Der  Verkauf  ist,  wo  thunlich,  dem  Gläubiger
vorher  anzudrohen.  Die  Androhung  kann  unterbleiben,  wenn  Gefahr
im  Verzuge  ist.
Von  dem  vollzogenen  Verkauf  hat  der  Schuldner  den  Gläubiger,
wo  thunlich,  sofort  zu  benachrichtigen,  widrigenfalls  er  für  Schadensersatz  haftet.
§  271  (279)
Die  Kosten  der  Hinterlegung  fallen  dem  Gläubiger  zur  Last,  wenn
er  das  Hinterlegte  bezieht,  vorbehaltlich  seines  Rückgriffs  gegen  den  Schuldner,
wenn  dieser  die  Hinterlegung  mit  Unrecht  bewirkt  haben  sollte.  Das
Gleiche  gilt  von  den  Kosten  des  Verkaufs  nach  §  270.
§  272  (280
Die  Bestimmung  der  Stellen,  bei  denen  die  öffentliche  Hinterlegung
erfolgt,  und  die  Abgrenzung  ihrer  Zuständigkeit  bleibt  den  Landesgesetzen
vorbehalten.
sich  findet,  der  das  Hinterlegte  beanspruchen  kann?  Soll  das  Hinterlegte  ewig  im
Depositum  bleiben?  Es  würde  das  gar  keinen  Sinn  haben.  Die  Sache  ist  ja
allerdings  (namentlich  wegen  der  verschiedenen  Hinterlegungsfälle)  nicht  ganz  leicht
zu  ordnen.  Ich  glaube  aber,  daß  mit  den  von  mir  vorgeschlagenen  Bestimmungen
das  Richtige  erreicht  werden  würde
§  269  bestimmt  das  Gegentheil  von  dem,  was  der  §  277  d.  E.  besagt.
Die  Annahme  des  Entwurfs  beruht  auf  der  unrichtigen  Ansicht,  daß  die  Hinterlegung ¬
  eine  wirkliche  Zahlung  sei.  Sie  ist  in  der  That  nur  die  reellste  Form  des
„Angebots  der  Zahlung.
§  271.  Siehe  herüber  meine  „Beurtheilung“  (ZSt.  S.  52).
            
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