3. wenn ein Gläubiger wider den Schuldner oder wider die
anderen Forderungsansprecher auf Anerkennung seiner Berechtigung ¬
zum Bezuge des Hinterlegten Klage erhoben hat.
In den unter 2 und 3 bezeichneten Fällen hat der Berechtigte, der
die Zurücknahme hindern will, die Hinterlegungsstelle von der Sachlage zu
benachrichtigen.
§ 268.
Das erloschene Recht der Zurücknahme lebt wieder auf, wenn der
Gläubiger in anderer Weise, als durch Bezug des Hinterlegten, befriedigt
wird, oder wenn in dem Fall des § 267 Nr. 3 ein den Gläubiger abweisendes ¬
Urtheil ergeht.
§ 269 (277).
Lird über das Vermögen des Schuldners der Konkurs eröffnet, so
kann, so lange dem Schuldner die Zurücknahme des Hinterlegten zusteht,
dieses zur Konkursmasse gezogen werden. Der Gläubiger kann nicht mehr
die Annahme des Hinterlegten erklären.
§ 270 (278)
Ist eine geschuldete Sache, die nicht zur öffentlichen Hinterlegung sich
eignet, dem Verderben ausgesetzt, oder ist deren Aufbewahrung unverhältniß
mäßig kostspielig oder lästig, so kann der Schuldner, wenn eine der Voraussetzungen ¬
des § 264 vorliegt, die Sache durch einen Gerichtsvollzieher oder
einen andern dazu bestellten Beamten öffentlich versteigern lassen und den
Erlös öffentlich hinterlegen. Der Verkauf ist, wo thunlich, dem Gläubiger
vorher anzudrohen. Die Androhung kann unterbleiben, wenn Gefahr
im Verzuge ist.
Von dem vollzogenen Verkauf hat der Schuldner den Gläubiger,
wo thunlich, sofort zu benachrichtigen, widrigenfalls er für Schadensersatz haftet.
§ 271 (279)
Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, wenn
er das Hinterlegte bezieht, vorbehaltlich seines Rückgriffs gegen den Schuldner,
wenn dieser die Hinterlegung mit Unrecht bewirkt haben sollte. Das
Gleiche gilt von den Kosten des Verkaufs nach § 270.
§ 272 (280
Die Bestimmung der Stellen, bei denen die öffentliche Hinterlegung
erfolgt, und die Abgrenzung ihrer Zuständigkeit bleibt den Landesgesetzen
vorbehalten.
sich findet, der das Hinterlegte beanspruchen kann? Soll das Hinterlegte ewig im
Depositum bleiben? Es würde das gar keinen Sinn haben. Die Sache ist ja
allerdings (namentlich wegen der verschiedenen Hinterlegungsfälle) nicht ganz leicht
zu ordnen. Ich glaube aber, daß mit den von mir vorgeschlagenen Bestimmungen
das Richtige erreicht werden würde
§ 269 bestimmt das Gegentheil von dem, was der § 277 d. E. besagt.
Die Annahme des Entwurfs beruht auf der unrichtigen Ansicht, daß die Hinterlegung ¬
eine wirkliche Zahlung sei. Sie ist in der That nur die reellste Form des
„Angebots der Zahlung.
§ 271. Siehe herüber meine „Beurtheilung“ (ZSt. S. 52).