Inhaltsverzeichnis : Schneidler, Karl: ¬Das gesamte württembergische Landesprivatrecht

342  II.  EG.  Verhältnis  des  BGB  zu  den  Landesgesetzen.  Art.  131—133.
v.  4.  Juli  1898,  RegBl  S.  149).  Das  Eigentumsrecht  an  den
Tauben  ändert  sich  durch  die  polizeiliche  Maßregel  des  Abschießens ¬
  natürlich  nicht.
Ausschluß  der  Gemeinschaftsteilung  bei  StockwerksArt. ¬
  131.
eigentum  und  Regulierung  des  letzteren.
Von  diesem  Vorbehalt  hat  Württ.  keinen  Gebrauch  gemacht. ¬

Art.  132.  Kirchenbau=  und  Schulbaulast.
1.  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  bei  Kirchenrtt ¬

baulast,  OLG  I,  16.  Mai  1899,  Wurtig  12,  153.
2.  Über  Kirchen=  und  Schulbaulast  vgl.  Lang,
Sachenrecht  II  §§  139  ff.  Jetzt  greift  das  Evang.  Kirchengemeindegesetz ¬
  v.  22.  Juli  1906,  RegBl  S.  255  Art.  36,  38,  40,
42,  44,  ein,  und  das  Kathol.  Pfarrgemeindeges.  vom  gleichen
Tag,  RegBl  S.  294,  welches  in  Art.  24  auf  die  Bestimmungen
des  ersteren  Gesetzes  verweist.  Goez,  VRPfl  §  26.
3.  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  s.  Kirchengemeindeges. ¬
  Art.  90,  bezw.  Pfarrgemeindeges.  Art.  66.
Art.  133.  Benützung  von  Plätzen  in  öffentlichen  Kirchen  und
Kirchhöfen.
1.  Siehe  Lang,  Sachenr.  II  §  166  Note  8.
2.  über  Kirchenstuhlgerechtigkeit  und  die  noch
geltende  württ.  Kirchenstuhlordnung  von  1733  (bei  Reyscher,
113  13,  217,  OLG  I,  25.  Nov.
Kirchenges.  I  S.  591)  s.  Württ,
r++
144
1904,  Wurttgs  18,  68;  vgl.  WurttArch  15,  14.  Die  Organe  der
evangel.  Kirchengemeinde,  bezw.  der  kathol.  Kirchenstiftungsrat ¬
  können  über  die  Kirchenstühle  nur  unbeschadet  privatrechtlicher, ¬
  bei  dem  Zivilrichter  verfolgbarer  Ansprüche  verfügen,
Evang.  Kirchengemeindeges.  v.  22.  Juli  1906,  RegBl  S.  255,
Art.  51  Abs.  3,  Kathol.  Kirchengemeindeges.  v.  gleichen  Tag
4
Art.  17  Z.  2.  Über  die  Durchführung  s.  Bader,  WurltZ  42,  25;
vgl.  auch  WürttZ  32,  287.
3.  Über  die  tatsächliche  Benützung  der  Begräbnisplätze ¬
  in  öffentlicher,  kirchlicher  und  gesundheitspolizeilicher
Hinsicht  vgl.  das  Religionsedikt  v.  1806,  RegBl  S.  609  und  die
KV  v.  6.  Okt.  1808.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer