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der Schaden die Sache auch betroffen haben würde, wenn sie nicht entfremdet ¬
worden wäre.
Von dem zu leistenden Ersatz, sowie von einer entfremdeten Geldsumme ¬
hat der Schuldige zugleich Zinsen zu erstatten.
§ 805 (729—732).
Ist aus einem Gebäude nach einer öffentlichen Straße oder einem
andern Orte hin, wo Menschen zu verkehren pflegen, etwas ausgegossen
oder hinausgeworfen und dadurch jemand beschädigt worden, so hat der
Beschädigte wider den Besitzer des Raumes, von wo aus der Schaden bewirkt ¬
ist, einen Anspruch auf Schadensersatz. Der in Anspruch Genommene
kann sich nur durch den Nachweis befreien, daß die schädigende Handlung
von einer nicht zu seinem Hauswesen gehörigen Person, die sich gegen
seinen Willen in dem Raume aufgehaltn hat, verübt worden ist.
Mehrere Besitzer des fraglichen Raumes haften als Gesammtschuldner.
Der Anspruch verjährt mit Ablauf eines Monats nach geschehener
Beschädigung
§ 806 (733).
gleiche Regel für ausgestellte oder ausgehängte Sachen — wie
§ 733 d. E.
§ 807 (734).
Wer ein Thier hält, haftet für den von demselben Andern zugefügten
Schaden. Er haftet insbesondere für das Verhalten des Thieres unter der
Aufsicht seiner dazu bestellten Leute. Er ist frei von der Haftung, wenn
der Beschädigte selbst oder ein Dritter das Thier zu der Schadenszufügung
gereizt oder sonst veranlaßt hat.
§ 808 (735).
Der Eigenthümer eines Gebäudes oder ähnlichen Werkes haftet dafür,
daß dasselbe nicht in Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung ¬
durch Einsturz Andere schädige. Ist ein Neubau noch nicht vom
Eigenthümer übernommen, so haftet statt des Eigenthümers der Bauführer.
Hat ein Dritter, insbesondere durch fehlerhafte Errichtung des Baues,
durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Unterhaltung oder durch Unter
lassen der ihm obliegenden Benachrichtigung des Eigenthümers von der
drohenden Gefahr, den Einsturz herbeigeführt, so hat wider ihn der Eigenthümer ¬
den Rückgriff
Ein Nutzbesitzer, dem kraft Gesetzes oder Vertrages die Unterhaltung
des Gebäudes obliegt, haftet für den durch mangelhafte Unterhaltung herbeigeführten ¬
Einsturz neben dem Eigenthümer.
In den §§ 805—808 sind. durchweg strengere Bestimmungen aufgestellt, als
in dem Entwurf. Ich gehe davon aus, daß Jeder seine nächsten Umgebungen
kennen, sie gehörig beaufsichtigen und deswegen für jeden aus deren Verschulden
hervorgehenden Schaden einstehen muß, wenn er nicht einen sehr triftigen Grunk
der Entschuldigung hat. Das erfordert das praktische Bedürfniß des Lebens. Die
Bestimmungen des Entwurfs sind zum Theil so unpraktisch gestaltet, daß man sich
hüten müßte, auf Grundlage derselben einen Prozeß anzufangen. (Vergl. auch
meine „Beurtheilung“ zu § 729 d. E.)