mirador : mirador

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der  Schaden  die  Sache  auch  betroffen  haben  würde,  wenn  sie  nicht  entfremdet ¬
  worden  wäre.
Von  dem  zu  leistenden  Ersatz,  sowie  von  einer  entfremdeten  Geldsumme ¬
  hat  der  Schuldige  zugleich  Zinsen  zu  erstatten.
§  805  (729—732).
Ist  aus  einem  Gebäude  nach  einer  öffentlichen  Straße  oder  einem
andern  Orte  hin,  wo  Menschen  zu  verkehren  pflegen,  etwas  ausgegossen
oder  hinausgeworfen  und  dadurch  jemand  beschädigt  worden,  so  hat  der
Beschädigte  wider  den  Besitzer  des  Raumes,  von  wo  aus  der  Schaden  bewirkt ¬
  ist,  einen  Anspruch  auf  Schadensersatz.  Der  in  Anspruch  Genommene
kann  sich  nur  durch  den  Nachweis  befreien,  daß  die  schädigende  Handlung
von  einer  nicht  zu  seinem  Hauswesen  gehörigen  Person,  die  sich  gegen
seinen  Willen  in  dem  Raume  aufgehaltn  hat,  verübt  worden  ist.
Mehrere  Besitzer  des  fraglichen  Raumes  haften  als  Gesammtschuldner.
Der  Anspruch  verjährt  mit  Ablauf  eines  Monats  nach  geschehener
Beschädigung
§  806  (733).
gleiche  Regel  für  ausgestellte  oder  ausgehängte  Sachen  —  wie
§  733  d.  E.
§  807  (734).
Wer  ein  Thier  hält,  haftet  für  den  von  demselben  Andern  zugefügten
Schaden.  Er  haftet  insbesondere  für  das  Verhalten  des  Thieres  unter  der
Aufsicht  seiner  dazu  bestellten  Leute.  Er  ist  frei  von  der  Haftung,  wenn
der  Beschädigte  selbst  oder  ein  Dritter  das  Thier  zu  der  Schadenszufügung
gereizt  oder  sonst  veranlaßt  hat.
§  808  (735).
Der  Eigenthümer  eines  Gebäudes  oder  ähnlichen  Werkes  haftet  dafür,
daß  dasselbe  nicht  in  Folge  fehlerhafter  Errichtung  oder  mangelhafter  Unterhaltung ¬
  durch  Einsturz  Andere  schädige.  Ist  ein  Neubau  noch  nicht  vom
Eigenthümer  übernommen,  so  haftet  statt  des  Eigenthümers  der  Bauführer.
Hat  ein  Dritter,  insbesondere  durch  fehlerhafte  Errichtung  des  Baues,
durch  Vernachlässigung  der  ihm  obliegenden  Unterhaltung  oder  durch  Unter
lassen  der  ihm  obliegenden  Benachrichtigung  des  Eigenthümers  von  der
drohenden  Gefahr,  den  Einsturz  herbeigeführt,  so  hat  wider  ihn  der  Eigenthümer ¬
  den  Rückgriff
Ein  Nutzbesitzer,  dem  kraft  Gesetzes  oder  Vertrages  die  Unterhaltung
des  Gebäudes  obliegt,  haftet  für  den  durch  mangelhafte  Unterhaltung  herbeigeführten ¬
  Einsturz  neben  dem  Eigenthümer.
In  den  §§  805—808  sind.  durchweg  strengere  Bestimmungen  aufgestellt,  als
in  dem  Entwurf.  Ich  gehe  davon  aus,  daß  Jeder  seine  nächsten  Umgebungen
kennen,  sie  gehörig  beaufsichtigen  und  deswegen  für  jeden  aus  deren  Verschulden
hervorgehenden  Schaden  einstehen  muß,  wenn  er  nicht  einen  sehr  triftigen  Grunk
der  Entschuldigung  hat.  Das  erfordert  das  praktische  Bedürfniß  des  Lebens.  Die
Bestimmungen  des  Entwurfs  sind  zum  Theil  so  unpraktisch  gestaltet,  daß  man  sich
hüten  müßte,  auf  Grundlage  derselben  einen  Prozeß  anzufangen.  (Vergl.  auch
meine  „Beurtheilung“  zu  §  729  d.  E.)
            
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