Abschnitt I.
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§. 14. reichung des mit der Leistung beabsichtigten Zweckes keine Anwendung ¬
finden können, wo von einer durch den Empfänger eingegangenen ¬
Verbindlichkeit, und einer auf deren Erfüllung gerichteten ¬
Klage nicht die Rede ist. In einem solchen Falle kommen
die Principien der ob rem datio rein zur Anwendung, und findet
eine Rückforderung statt, mag nun die Leistung durch Zufall, oder
durch die Schuld des Empfängers, oder auch, soweit darin nicht
ein Verzicht gefunden werden kann, durch die Handlung des Gebers ¬
selbst grundlos geworden sein:
1. 38. §. 1. de usur. 22, 1: Et quidem si fundus ob rem
datus sit, veluti dotis causa, et renuntiata adfinitas,
fructus quoque restituendi sunt. — Sed et si per mulierem ¬
stetit, quominus nuptiae contrahantur, magis
est, ut debeat fructus repetere.
Aus diesem Grunde wird auch in
1. 2. §. 7: de donat. 39,5 : Titio decem donavi ea conditione,
ut Stichum sibi emeret. Quaero, quum homo antequam
emeretur, mortuus sit: an aliqua actione decem recipiam? ¬
Respondit: facti magis, quam iuris quaestio est.
Nam si decem Titio in hoc dedi, ut Stichum emeret, aliter ¬
non daturus, mortuo Sticho, condictione repetam.
(Julianus.)
Unmöglichkeit, den modus zu erfüllen, die condictio
trotz der
Denn wenn auch der Schenker nach dem Grundgewährt ¬
3).
satze, daß der freie Wille bei Dispositionen über das eigene
Vermögen unbeschränkt sei, den Verbleib seiner Zuwendung von
der Vornahme einer Handlung abhängig machen kann, welche für
ihn kein rechtliches Interesse hat, so erscheint doch eine selbstständige ¬
Klage auf Ausführung einer solchen Handlung nach allgemeinen ¬
Grundsätzen als unstatthaft, und ist deßhalb das einzige ¬
Mittel, wodurch der Schenker seinem Willen Anerkennung
zu verschaffen vermag, die condictio causa data causa non secuta,
unbeeinflußt durch den Grund, weßhalb die causa nicht eintritt.
Wo aber der modus selbstständig eingeklagt werden kann, wie
dies in allen den Fällen, in welchen der Geber ein vermögens5) ¬
Gegen die Ansicht von Wächter l. c. §. 13. S. 99 ff., als handele
die 1. 2. §. 7. cit. von einer Leistung unter einer wirklichen Bedingung, vergl.
Erxleben II. §. 14. S. 263 ff.