Inhaltsverzeichnis : Witte, Hermann: ¬Die Bereicherungsklagen des gemeinen Rechts

Abschnitt  I.
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§.  14.  reichung  des  mit  der  Leistung  beabsichtigten  Zweckes  keine  Anwendung ¬
  finden  können,  wo  von  einer  durch  den  Empfänger  eingegangenen ¬
  Verbindlichkeit,  und  einer  auf  deren  Erfüllung  gerichteten ¬
  Klage  nicht  die  Rede  ist.  In  einem  solchen  Falle  kommen
die  Principien  der  ob  rem  datio  rein  zur  Anwendung,  und  findet
eine  Rückforderung  statt,  mag  nun  die  Leistung  durch  Zufall,  oder
durch  die  Schuld  des  Empfängers,  oder  auch,  soweit  darin  nicht
ein  Verzicht  gefunden  werden  kann,  durch  die  Handlung  des  Gebers ¬
  selbst  grundlos  geworden  sein:
1.  38.  §.  1.  de  usur.  22,  1:  Et  quidem  si  fundus  ob  rem
datus  sit,  veluti  dotis  causa,  et  renuntiata  adfinitas,
fructus  quoque  restituendi  sunt.  —  Sed  et  si  per  mulierem ¬
  stetit,  quominus  nuptiae  contrahantur,  magis
est,  ut  debeat  fructus  repetere.
Aus  diesem  Grunde  wird  auch  in
1.  2.  §.  7:  de  donat.  39,5  :  Titio  decem  donavi  ea  conditione,
ut  Stichum  sibi  emeret.  Quaero,  quum  homo  antequam
emeretur,  mortuus  sit:  an  aliqua  actione  decem  recipiam? ¬
  Respondit:  facti  magis,  quam  iuris  quaestio  est.
Nam  si  decem  Titio  in  hoc  dedi,  ut  Stichum  emeret,  aliter ¬
  non  daturus,  mortuo  Sticho,  condictione  repetam.
(Julianus.)
Unmöglichkeit,  den  modus  zu  erfüllen,  die  condictio
trotz  der
Denn  wenn  auch  der  Schenker  nach  dem  Grundgewährt ¬
  3).
satze,  daß  der  freie  Wille  bei  Dispositionen  über  das  eigene
Vermögen  unbeschränkt  sei,  den  Verbleib  seiner  Zuwendung  von
der  Vornahme  einer  Handlung  abhängig  machen  kann,  welche  für
ihn  kein  rechtliches  Interesse  hat,  so  erscheint  doch  eine  selbstständige ¬
  Klage  auf  Ausführung  einer  solchen  Handlung  nach  allgemeinen ¬
  Grundsätzen  als  unstatthaft,  und  ist  deßhalb  das  einzige ¬
  Mittel,  wodurch  der  Schenker  seinem  Willen  Anerkennung
zu  verschaffen  vermag,  die  condictio  causa  data  causa  non  secuta,
unbeeinflußt  durch  den  Grund,  weßhalb  die  causa  nicht  eintritt.
Wo  aber  der  modus  selbstständig  eingeklagt  werden  kann,  wie
dies  in  allen  den  Fällen,  in  welchen  der  Geber  ein  vermögens5) ¬
  Gegen  die  Ansicht  von  Wächter  l.  c.  §.  13.  S.  99  ff.,  als  handele
die  1.  2.  §.  7.  cit.  von  einer  Leistung  unter  einer  wirklichen  Bedingung,  vergl.
Erxleben  II.  §.  14.  S.  263  ff.
            
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