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§ 788.
Wer einen Zustand herstellt, der in erkennbarer Weise die Gefahr
einer Schädigung Anderer in sich trägt, insofern nicht besondere Vorkehrungen
zur Abwendung dieser Gefahr getroffen werden, haftet wegen Unterlassung
dieser Vorkehrungen für den dadurch herbeigeführten Schaden.
ein Schaden entsteht, zum Ersatz. Wenn aber erst der Erfolg eine Handlung zu
einer Rechtsverletzung macht, so kann man unmöglich ihre „Widerrechtlichkeit“ oder
„Unsittlichkeit“ schon als Vorbedingung der Haftung aus derselben aufstellen
Völlig ins Ungemessene aber verläuft sich die Schadensersatzpflicht durch die Hereinziehung ¬
der „wider die guten Sitten verstoßenden Handlungen“. Bisher sah man
den Gegensatz von Rechtspflichten und sittlichen Pflichten vor allem darin, daß jene
mit äußerem Zwange an den Menschen herantreten, diese nicht. Nun sollen auch
alle sittlichen Pflichten, mögen sie ein Thun oder Unterlassen zum Gegenstand haben
dadurch zu Rechtspflichten erhoben werden, daß ein Verstoß gegen sie zum Schadensersatz ¬
verpflichten soll. Es liegt auf der Hand, daß auf dieser Grundlage die
abenteuerlichsten Ansprüche auf Schadensersatz erhoben werden können. Bei den
großen Zweifeln, zu denen die Paragraphen des Entwurfs Veranlassung geben
wendet man sich mit einem wahren Heißhunger nach den Motiven, in der Hoffnung
dort wenigstens konkrete Anschauungen zu finden, die die Sache klar machen. Aber
auch hier begegnet man nur abstrakten Sätzen. Die Bestimmungen des Entwurfs
sind offenbar nicht klar gedacht. Sie sind praktisch ganz unbrauchbar. Die Praxis
würde mit ihnen in die größte Noth gerathen. — M. A. n. werden wir der Nothwendigkeit, ¬
mittels solcher allgemeinen Sätze die Schadensersatzpflicht zu bestimmen,
dadurch überhoben, daß wir ein vollkommen entwickeltes Strafrecht haben, das in
den von ihm aufgestellten Verbrechen und Vergehen bereits der Hauptsache nach
alle diejenigen Verhältnisse festgestellt hat, die auch civilrechtlich zum Schadensersatz
verpflichten. Verletzungen von Leben und Gesundheit, sowohl vorsätzliche als fahrlässige, ¬
Verletzungen von Freiheit und Ehre, Verletzungen des Vermögens in der
Form des Diebstahls und Raubes, der Unterschlagung, der Erpressung, des Betrugs
der Brandstiftung und Sachbeschädigung u. s. w., alle diese Begriffe lassen sich mit
wenigen Worten auch für das Civilrecht als Grundlage der Schadensersatzpflich
verwerthen. Nur in einer Beziehung besteht eine Lücke. Die Sachbeschädigung
wird nur bestraft, wenn sie vorsätzlich verübt ist. Civilrechtlich verpflichtet sie zum
Schadensersatz auch bei fahrlässiger Verübung. Füllt man diese Lücke aus, dann
hat man in den bestehenden Vorschriften über Verbrechen und Vergehen die voll
ständige Grundlage auch für die civilrechtliche Schadensersatzpflicht. Wer dies bestreiten ¬
will, möge doch einmal die Verhältnisse bezeichnen, in denen noch darüber
hinaus ein Bedürfniß bestände, eine Schadensersatzpflicht aufzustellen. Ich vermag
solche nicht zu erkennen. (Ich halte es namentlich nicht für geboten, auch eine
„fahrlässige“ Verletzung der Freiheit oder der Ehre mit Schadensersatz zu bedrohen.
Mit dieser Grundlage vermeidet man aber auch völlig das bedenkliche Gebiet, das
der Entwurf mit seinen abstrakten Sätzen über Schadensersatzpflicht beschreitet.
Hiernach ist der obige § 787 aufgestellt worden.
§ 788 will im Gegensatz zu dem allgemeinen Ausspruch des Entwurfs, der
ein „Thun und Unterlassen“ gleich stellt, die Fälle begrenzen, in denen ein Unterlassen ¬
zum Schadensersatz verpflichtet. Bei dem in Abs. 1 besprochenen Falle ist
das Unterlassen nur scheinbar der Grund der Ersatzpflicht. Der eigentliche Grund
liegt in der Herstellung des gefährdenden Zustandes. Diese verpflichtet zum positiven
Handeln behufs Abwendung der Gefahr. In Abs. 2 ist nur eine durch „Gesetz“
begründete Verpflichtung zum Handeln als Grund der Ersatzpflicht wegen Unterlassung ¬
hingestellt. Ich kann namentlich mich nicht dafür erklären, daß auch die
Nichtbefolgung polizeilicher Anordnungen ohne Weiteres eine Ersatzpflicht begründet.
Wenn z. B. die Polizei anordnet, es sollen die Hauseigenthümer früh morgens
vor ihren Häusern Asche streuen: vor einem Hause, wo dies nicht geschehen ist, fällt