Inhaltsverzeichnis : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

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§  788.
Wer  einen  Zustand  herstellt,  der  in  erkennbarer  Weise  die  Gefahr
einer  Schädigung  Anderer  in  sich  trägt,  insofern  nicht  besondere  Vorkehrungen
zur  Abwendung  dieser  Gefahr  getroffen  werden,  haftet  wegen  Unterlassung
dieser  Vorkehrungen  für  den  dadurch  herbeigeführten  Schaden.
ein  Schaden  entsteht,  zum  Ersatz.  Wenn  aber  erst  der  Erfolg  eine  Handlung  zu
einer  Rechtsverletzung  macht,  so  kann  man  unmöglich  ihre  „Widerrechtlichkeit“  oder
„Unsittlichkeit“  schon  als  Vorbedingung  der  Haftung  aus  derselben  aufstellen
Völlig  ins  Ungemessene  aber  verläuft  sich  die  Schadensersatzpflicht  durch  die  Hereinziehung ¬
  der  „wider  die  guten  Sitten  verstoßenden  Handlungen“.  Bisher  sah  man
den  Gegensatz  von  Rechtspflichten  und  sittlichen  Pflichten  vor  allem  darin,  daß  jene
mit  äußerem  Zwange  an  den  Menschen  herantreten,  diese  nicht.  Nun  sollen  auch
alle  sittlichen  Pflichten,  mögen  sie  ein  Thun  oder  Unterlassen  zum  Gegenstand  haben
dadurch  zu  Rechtspflichten  erhoben  werden,  daß  ein  Verstoß  gegen  sie  zum  Schadensersatz ¬
  verpflichten  soll.  Es  liegt  auf  der  Hand,  daß  auf  dieser  Grundlage  die
abenteuerlichsten  Ansprüche  auf  Schadensersatz  erhoben  werden  können.  Bei  den
großen  Zweifeln,  zu  denen  die  Paragraphen  des  Entwurfs  Veranlassung  geben
wendet  man  sich  mit  einem  wahren  Heißhunger  nach  den  Motiven,  in  der  Hoffnung
dort  wenigstens  konkrete  Anschauungen  zu  finden,  die  die  Sache  klar  machen.  Aber
auch  hier  begegnet  man  nur  abstrakten  Sätzen.  Die  Bestimmungen  des  Entwurfs
sind  offenbar  nicht  klar  gedacht.  Sie  sind  praktisch  ganz  unbrauchbar.  Die  Praxis
würde  mit  ihnen  in  die  größte  Noth  gerathen.  —  M.  A.  n.  werden  wir  der  Nothwendigkeit, ¬
  mittels  solcher  allgemeinen  Sätze  die  Schadensersatzpflicht  zu  bestimmen,
dadurch  überhoben,  daß  wir  ein  vollkommen  entwickeltes  Strafrecht  haben,  das  in
den  von  ihm  aufgestellten  Verbrechen  und  Vergehen  bereits  der  Hauptsache  nach
alle  diejenigen  Verhältnisse  festgestellt  hat,  die  auch  civilrechtlich  zum  Schadensersatz
verpflichten.  Verletzungen  von  Leben  und  Gesundheit,  sowohl  vorsätzliche  als  fahrlässige, ¬
  Verletzungen  von  Freiheit  und  Ehre,  Verletzungen  des  Vermögens  in  der
Form  des  Diebstahls  und  Raubes,  der  Unterschlagung,  der  Erpressung,  des  Betrugs
der  Brandstiftung  und  Sachbeschädigung  u.  s.  w.,  alle  diese  Begriffe  lassen  sich  mit
wenigen  Worten  auch  für  das  Civilrecht  als  Grundlage  der  Schadensersatzpflich
verwerthen.  Nur  in  einer  Beziehung  besteht  eine  Lücke.  Die  Sachbeschädigung
wird  nur  bestraft,  wenn  sie  vorsätzlich  verübt  ist.  Civilrechtlich  verpflichtet  sie  zum
Schadensersatz  auch  bei  fahrlässiger  Verübung.  Füllt  man  diese  Lücke  aus,  dann
hat  man  in  den  bestehenden  Vorschriften  über  Verbrechen  und  Vergehen  die  voll
ständige  Grundlage  auch  für  die  civilrechtliche  Schadensersatzpflicht.  Wer  dies  bestreiten ¬
  will,  möge  doch  einmal  die  Verhältnisse  bezeichnen,  in  denen  noch  darüber
hinaus  ein  Bedürfniß  bestände,  eine  Schadensersatzpflicht  aufzustellen.  Ich  vermag
solche  nicht  zu  erkennen.  (Ich  halte  es  namentlich  nicht  für  geboten,  auch  eine
„fahrlässige“  Verletzung  der  Freiheit  oder  der  Ehre  mit  Schadensersatz  zu  bedrohen.
Mit  dieser  Grundlage  vermeidet  man  aber  auch  völlig  das  bedenkliche  Gebiet,  das
der  Entwurf  mit  seinen  abstrakten  Sätzen  über  Schadensersatzpflicht  beschreitet.
Hiernach  ist  der  obige  §  787  aufgestellt  worden.
§  788  will  im  Gegensatz  zu  dem  allgemeinen  Ausspruch  des  Entwurfs,  der
ein  „Thun  und  Unterlassen“  gleich  stellt,  die  Fälle  begrenzen,  in  denen  ein  Unterlassen ¬
  zum  Schadensersatz  verpflichtet.  Bei  dem  in  Abs.  1  besprochenen  Falle  ist
das  Unterlassen  nur  scheinbar  der  Grund  der  Ersatzpflicht.  Der  eigentliche  Grund
liegt  in  der  Herstellung  des  gefährdenden  Zustandes.  Diese  verpflichtet  zum  positiven
Handeln  behufs  Abwendung  der  Gefahr.  In  Abs.  2  ist  nur  eine  durch  „Gesetz“
begründete  Verpflichtung  zum  Handeln  als  Grund  der  Ersatzpflicht  wegen  Unterlassung ¬
  hingestellt.  Ich  kann  namentlich  mich  nicht  dafür  erklären,  daß  auch  die
Nichtbefolgung  polizeilicher  Anordnungen  ohne  Weiteres  eine  Ersatzpflicht  begründet.
Wenn  z.  B.  die  Polizei  anordnet,  es  sollen  die  Hauseigenthümer  früh  morgens
vor  ihren  Häusern  Asche  streuen:  vor  einem  Hause,  wo  dies  nicht  geschehen  ist,  fällt
            
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