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Dem anderen Theile bleibt das
sofort die entsprechende Verurtheilung.
Recht vorbehalten, weitere Ansprüche nach Maßgabe der §§ 779 und 782
Abs. 2 geltend zu machen.
Gegen den Eidespflichtigen, der nicht zur Eidesleistung erscheint oder
diese verweigert, ist nach § 774 der C. P. O. zu verfahren. Der Be
rechtigte kann in diesem Falle auch zur eidlichen Erhärtung seines Interesses
nach § 260 der C. P. O. zugelassen werden.
§ 786.
Ist der Eidespflichtige freiwillig zur Leistung des Eides bereit, so ist
von dem einen oder dem anderen Theile bei dem Amtsgericht, unter dem
der Eidespflichtige seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder in dessen Bezirk
das herauszugebende Vermögen sich befindet, ein Termin zu erwirken, in
dem der Eid unter Zuladung des anderen Theiles zu leisten ist. Leistet
der Eidespflichtige den Eid, so hat der andere Theil, der den Eid verlangt
hat, die Kosten zu tragen.
Titel 26. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen.
§ 787 (704, 705).
Wer eine Handlung begeht, die den Thatbestand eines Verbrechens
oder Vergehens enthält, ist dem von der Handlung Betroffenen zum Ersatz
des dadurch verursachten Schadens verpflichtet.
Eine Sachbeschädigung verpflichtet zum Schadensersatz auch dann,
wenn sie fahrlässig begangen ist.
§ 787. Der Entwurf hat sich zur Aufgabe gestellt, in einigen allgemeinen
Sätzen die außerkontraktliche Pflicht zum Schadensersatz zu bestimmen. Diese in
den §§ 704 u. 705 aufgestellten Sätze sind aber nicht glücklich ausgefallen. Ver
suchen wir einmal, dieselben zu analysiren. Es wird zunächst durchweg gefordert
„eine widerrechtliche Handlung“, der nach § 705 auch „eine wider die guten Sitten
verstoßende Handlung“ gleichstehen soll. Die Handlung kann ein Thun und Unter
lassen sein. Sie kann vorsätzlich oder fahrlässig verübt sein. Nun kommt die Unter
scheidung: hat die Handlung das Recht eines Anderen verletzt, dann soll sie zun
Schadensersatz verpflichten, auch wenn der Schaden nicht vorauszusehen war. Das
verletzte Recht soll in dem weitesten Umfang, als das Recht auf Leben, Gesundheit,
Freiheit, Ehre mitbegreifend, gedacht werden. Hat die Handlung nicht das Recht
eines Andern verletzt, dann soll sie nur zum Schadensersatz verpflichten, wenn die
Entstehung des Schadens vorauszusehen war. Nun möchte ich zunächst wohl fragen:
wie ist eigentlich eine widerrechtliche oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlung
zu denken, die vorsätzlich oder fahrlässig einem Andern Schaden zufügt, ohne ein Recht
desselben zu verletzen? Ich verstehe das nicht. Soll ich z. B., wenn ich jemanden
dadurch schädige, daß ich ihn in einer Auktion abbiete und ihn an einem wohlfeilen
Kauf hindere, ihm ersatzpflichtig sein? Man wird sagen: das Abbieten sei keine
„widerrechtliche Handlung“. Gewiß! Aber gesetzt, es wäre nachweisbar, daß id
das Abbieten aus Bosheit gethan, also „gegen die guten Sitten“ verstoßen habe:
werde ich nun dadurch haftbar? Und ist denn überhaupt die „Widerrechtlichkeit
der Handlung Grundbedingung der Verpflichtung zum Schadensersatz? Ist es
widerrechtlich, wenn ich in einen offenen Schrank Gift hinstelle, auf meinem Hof
eine offene Grube anlege, ein noch nicht völlig erloschenes Zündholz wegwerfe:
Alle solche Handlungen sind nicht widerrechtlich, verstoßen auch nicht gegen die
guten Sitten; wohl aber sind sie unvorsichtig, und deshalb verpflichten sie, wenn
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