Metadaten : Kraut, Wilhelm Theodor: Grundriß zu Vorlesungen über das deutsche Privatrecht mit Einschluß des Lehnrechts

§.  65.

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44.  Osnabr.  Eigenth.  Ordn.  VI.  1.  3.  Der  —  Sterbefall  ist  der
halbe  Erbtheil  der  beweglichen  Güther,  so  von  denen  im  Eigenthum
Verstorbenen  nachgelassen,  auch  an  die  Gutsherren  dem  Herbringen
nach  verfallen  sind,  und  nach  Belieben  des  Guthsherrn  außgezogen,  oder
—  Die  andere  Halbscheid  solcher
auf  ein  gewisses  Geld  verdungen  wird.
Mobilien  verbleibet  aber  dem  übergebliebenen  Ehegatten  so  lang,  biß
er  gleichfalls  mit  Tod  abgehet,  alsdann  erbet  der  Gutsherr  ferner.
45.  Chursächs.  Gesinde=Ordn.  v.  1769.  Tit.  VII.  Nr.  2.  3.  im
Cod.  cont.  Aug.  I.  p.  981.  982.  Daß  kein  Sohn  oder  Tochter  von  einem
Unterthan,  der  oder  die  sich  —  ordentlich  zu  vermiethen,  oder  auch  nur
ums  Tagelohn  zu  arbeiten  Lust  hat,  dergleichen  zu  thun  ehe  Macht  haben
—  sollen,  bis  sie  sich  zuvor  bei  dem  Erb=  und  Gerichtsherrn  des  Orts,
wo  sie  gebohren  und  erzogen  worden,  —  angebothen.  Hat  nun  die  Herr
schaft  ihrer  Dienste  nöthig,  so  sind  der  Sohn  und  die  Tochter  schuldig,  ihr
sowohl  zwey  Jahr  um  das  in  dieser  Ordnung  gesetzte  Lohn  vor  einem
Fremden  zu  dienen,  als  auch  um  den  jeden  Orts  gewöhnlichen  Scheffel  zu
jeschen,  und  alle  andere  Tage=Arbeit  zu  verrichten.
d.  Aufhebung  der  Leibeigenschaft.  (Eichhorn  §.  72.
Ein  Verzeichniß  der  Aufhebungsgesetze  bei  Eichhorn  §.  69.,  b.
Klüber  Oeffentl.  Recht  des  Deutschen  Bundes.  §.  201.  Not.  b.  u.  b.
Mittermaier  Grundsätze.  §.  81.  in  den  Noten.
1.  Protokolle  der  Bundesversamml.  Th.  3.  S.  263.  Manumissionsgelder, -
  da  wo  die  Leibeigenschaft  —  noch  zur  Zeit  besteht,  sind,  insofern ¬
  sie  nur  von  den,  aus  einem  Bundesstaate  in  den  andern  auswandernden ¬
  Unterthanen  zu  entrichten  wären,  unter  der  Nachsteuerfreiheit  begriffen.
2.  General=Rescript  des  Markgr.  Karl  Friedrich  3.  Baden  v.
23  Jul.  1783  b.  Drais  Gesch.  der  Regierung  v.  Baden  unter  Karl  Friedrich. ¬
  Bd.  2.  Beil.  S.  23.  erklären,  —  daß  Wir  —  ohne  Absicht  auf
einigen  Ersatz  der  Einkünfte,  welche  aus  der  Leibeigenschaft  fliesen  —  in
Unsern  gesammten  Landen  —  die  Leibeigenschaft  von  dem  heutigen  Tag
an  völlig  aufheben,  und  unsere  Unterthanen  in  ersagten  Landen  hiemit  für
leibesfrei  erklären.  —  In  unsern  Landen  —  wollen  Wir  —  Unsern  Unterthanen ¬
  von  folgenden  Abgaben  ganz  —  befreien:  —  3)  von  dem  Manumissions= ¬
  und  Expeditions=Tar;  —  5)  von  dem  Leibschilling;  6)  von  dem
Todtfall  und  Hauptrecht  oder  Besthaupt  —  so  weit  diese  letzte  Schuldigkeit
auf  Personen  und  nicht  auf  gewissen  Gütern  haftet.
3.  Königl.  Westphälische  Verordnung  v.  23.  Jan.  1808.  A.  1.
Als  Leibeigenschaftsverbindlichkeiten  werden  betrachtet  und  als  solche  aufgehoben ¬
  1)  bloß  persönliche  Dienste  und  Personen=Frohnen  —  2)  alle  Dienste
die  zwar  in  Rücksicht  des  Besitzes  eines  Grundstücks  obliegen,  aber  unbesind. ¬

stimmt  und  von  der  Willkühr  dessen,  der  sie  zu  fordern  hat,  abhängig
derr
—  3)  die  Verbindlichkeit  der  Bauern  in  dem  Hause  ihres  bisherigen
einer
als  Gesinde  zu  dienen.  —  4)  die  Verbindlichkeit  zur  Eingehung
dieHeirath ¬
  die  Einwilligung  des  bisherigen  Herrn  einzuholen,  und  an
Nasen =
  unter  der  Benennung  von  Bedemund  —  oder  einem  sonstigen
men,  für  eine  solche  Einwilligung  zu  bezahlende  Abgaben  zu  entrichten. ¬
  —  A.  4.  Er  kann  sie  zu  Erfüllung  ihrer  Verbindlichkeit
gegen
ihn  —  weder  durch  körperliche  noch  durch  Geldstrafen  nöthigen.  —  A.  5.
Dem  Bauern  steht  es  frei,  das  Gut  zu  verlassen,  —  auch  sich  an  irgend
einem  andern  Ort  niederzulassen.  —  A.  6.  Aufgehoben  ist  ferner  das  unter
—  dem  Namen  des  Mortuarii  bekannte  Recht.  —  A.  9.  Die  bisherigen
Herren  behalten  das  Obereigenthum  und  alle  diejenigen  Rechte,  welche
            
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