Full text: Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

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Dem anderen Theile bleibt das 
sofort die entsprechende Verurtheilung. 
Recht vorbehalten, weitere Ansprüche nach Maßgabe der §§ 779 und 782 
Abs. 2 geltend zu machen. 
Gegen den Eidespflichtigen, der nicht zur Eidesleistung erscheint oder 
diese verweigert, ist nach § 774 der C. P. O. zu verfahren. Der Be 
rechtigte kann in diesem Falle auch zur eidlichen Erhärtung seines Interesses 
nach § 260 der C. P. O. zugelassen werden. 
§ 786. 
Ist der Eidespflichtige freiwillig zur Leistung des Eides bereit, so ist 
von dem einen oder dem anderen Theile bei dem Amtsgericht, unter dem 
der Eidespflichtige seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, oder in dessen Bezirk 
das herauszugebende Vermögen sich befindet, ein Termin zu erwirken, in 
dem der Eid unter Zuladung des anderen Theiles zu leisten ist. Leistet 
der Eidespflichtige den Eid, so hat der andere Theil, der den Eid verlangt 
hat, die Kosten zu tragen. 
Titel 26. Schuldverhältnisse aus unerlaubten Handlungen. 
§ 787 (704, 705). 
Wer eine Handlung begeht, die den Thatbestand eines Verbrechens 
oder Vergehens enthält, ist dem von der Handlung Betroffenen zum Ersatz 
des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. 
Eine Sachbeschädigung verpflichtet zum Schadensersatz auch dann, 
wenn sie fahrlässig begangen ist. 
§ 787. Der Entwurf hat sich zur Aufgabe gestellt, in einigen allgemeinen 
Sätzen die außerkontraktliche Pflicht zum Schadensersatz zu bestimmen. Diese in 
den §§ 704 u. 705 aufgestellten Sätze sind aber nicht glücklich ausgefallen. Ver 
suchen wir einmal, dieselben zu analysiren. Es wird zunächst durchweg gefordert 
„eine widerrechtliche Handlung“, der nach § 705 auch „eine wider die guten Sitten 
verstoßende Handlung“ gleichstehen soll. Die Handlung kann ein Thun und Unter 
lassen sein. Sie kann vorsätzlich oder fahrlässig verübt sein. Nun kommt die Unter 
scheidung: hat die Handlung das Recht eines Anderen verletzt, dann soll sie zun 
Schadensersatz verpflichten, auch wenn der Schaden nicht vorauszusehen war. Das 
verletzte Recht soll in dem weitesten Umfang, als das Recht auf Leben, Gesundheit, 
Freiheit, Ehre mitbegreifend, gedacht werden. Hat die Handlung nicht das Recht 
eines Andern verletzt, dann soll sie nur zum Schadensersatz verpflichten, wenn die 
Entstehung des Schadens vorauszusehen war. Nun möchte ich zunächst wohl fragen: 
wie ist eigentlich eine widerrechtliche oder gegen die guten Sitten verstoßende Handlung 
zu denken, die vorsätzlich oder fahrlässig einem Andern Schaden zufügt, ohne ein Recht 
desselben zu verletzen? Ich verstehe das nicht. Soll ich z. B., wenn ich jemanden 
dadurch schädige, daß ich ihn in einer Auktion abbiete und ihn an einem wohlfeilen 
Kauf hindere, ihm ersatzpflichtig sein? Man wird sagen: das Abbieten sei keine 
„widerrechtliche Handlung“. Gewiß! Aber gesetzt, es wäre nachweisbar, daß id 
das Abbieten aus Bosheit gethan, also „gegen die guten Sitten“ verstoßen habe: 
werde ich nun dadurch haftbar? Und ist denn überhaupt die „Widerrechtlichkeit 
der Handlung Grundbedingung der Verpflichtung zum Schadensersatz? Ist es 
widerrechtlich, wenn ich in einen offenen Schrank Gift hinstelle, auf meinem Hof 
eine offene Grube anlege, ein noch nicht völlig erloschenes Zündholz wegwerfe: 
Alle solche Handlungen sind nicht widerrechtlich, verstoßen auch nicht gegen die 
guten Sitten; wohl aber sind sie unvorsichtig, und deshalb verpflichten sie, wenn 
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