§. 65.
96
44. Osnabr. Eigenth. Ordn. VI. 1. 3. Der — Sterbefall ist der
halbe Erbtheil der beweglichen Güther, so von denen im Eigenthum
Verstorbenen nachgelassen, auch an die Gutsherren dem Herbringen
nach verfallen sind, und nach Belieben des Guthsherrn außgezogen, oder
— Die andere Halbscheid solcher
auf ein gewisses Geld verdungen wird.
Mobilien verbleibet aber dem übergebliebenen Ehegatten so lang, biß
er gleichfalls mit Tod abgehet, alsdann erbet der Gutsherr ferner.
45. Chursächs. Gesinde=Ordn. v. 1769. Tit. VII. Nr. 2. 3. im
Cod. cont. Aug. I. p. 981. 982. Daß kein Sohn oder Tochter von einem
Unterthan, der oder die sich — ordentlich zu vermiethen, oder auch nur
ums Tagelohn zu arbeiten Lust hat, dergleichen zu thun ehe Macht haben
— sollen, bis sie sich zuvor bei dem Erb= und Gerichtsherrn des Orts,
wo sie gebohren und erzogen worden, — angebothen. Hat nun die Herr
schaft ihrer Dienste nöthig, so sind der Sohn und die Tochter schuldig, ihr
sowohl zwey Jahr um das in dieser Ordnung gesetzte Lohn vor einem
Fremden zu dienen, als auch um den jeden Orts gewöhnlichen Scheffel zu
jeschen, und alle andere Tage=Arbeit zu verrichten.
d. Aufhebung der Leibeigenschaft. (Eichhorn §. 72.
Ein Verzeichniß der Aufhebungsgesetze bei Eichhorn §. 69., b.
Klüber Oeffentl. Recht des Deutschen Bundes. §. 201. Not. b. u. b.
Mittermaier Grundsätze. §. 81. in den Noten.
1. Protokolle der Bundesversamml. Th. 3. S. 263. Manumissionsgelder, -
da wo die Leibeigenschaft — noch zur Zeit besteht, sind, insofern ¬
sie nur von den, aus einem Bundesstaate in den andern auswandernden ¬
Unterthanen zu entrichten wären, unter der Nachsteuerfreiheit begriffen.
2. General=Rescript des Markgr. Karl Friedrich 3. Baden v.
23 Jul. 1783 b. Drais Gesch. der Regierung v. Baden unter Karl Friedrich. ¬
Bd. 2. Beil. S. 23. erklären, — daß Wir — ohne Absicht auf
einigen Ersatz der Einkünfte, welche aus der Leibeigenschaft fliesen — in
Unsern gesammten Landen — die Leibeigenschaft von dem heutigen Tag
an völlig aufheben, und unsere Unterthanen in ersagten Landen hiemit für
leibesfrei erklären. — In unsern Landen — wollen Wir — Unsern Unterthanen ¬
von folgenden Abgaben ganz — befreien: — 3) von dem Manumissions= ¬
und Expeditions=Tar; — 5) von dem Leibschilling; 6) von dem
Todtfall und Hauptrecht oder Besthaupt — so weit diese letzte Schuldigkeit
auf Personen und nicht auf gewissen Gütern haftet.
3. Königl. Westphälische Verordnung v. 23. Jan. 1808. A. 1.
Als Leibeigenschaftsverbindlichkeiten werden betrachtet und als solche aufgehoben ¬
1) bloß persönliche Dienste und Personen=Frohnen — 2) alle Dienste
die zwar in Rücksicht des Besitzes eines Grundstücks obliegen, aber unbesind. ¬
stimmt und von der Willkühr dessen, der sie zu fordern hat, abhängig
derr
— 3) die Verbindlichkeit der Bauern in dem Hause ihres bisherigen
einer
als Gesinde zu dienen. — 4) die Verbindlichkeit zur Eingehung
dieHeirath ¬
die Einwilligung des bisherigen Herrn einzuholen, und an
Nasen =
unter der Benennung von Bedemund — oder einem sonstigen
men, für eine solche Einwilligung zu bezahlende Abgaben zu entrichten. ¬
— A. 4. Er kann sie zu Erfüllung ihrer Verbindlichkeit
gegen
ihn — weder durch körperliche noch durch Geldstrafen nöthigen. — A. 5.
Dem Bauern steht es frei, das Gut zu verlassen, — auch sich an irgend
einem andern Ort niederzulassen. — A. 6. Aufgehoben ist ferner das unter
— dem Namen des Mortuarii bekannte Recht. — A. 9. Die bisherigen
Herren behalten das Obereigenthum und alle diejenigen Rechte, welche