86 I. Die auf die Eheschließung vorbereitenden Handlungen — Verlöbniß.
Es muß also vorliegen 1. ein Eheversprechen, das eine Person einer
andern machtt und diese annimmt; erst mit der Annahme erlangt es
bindende Kraft, vor derselben ist der versprechende Theil noch frei und
kann seinen Antrag zurückziehen?. Das Versprechen wie die Annahme desselben, ¬
worin auch schon das Rückversprechen liegt3, kann mündlich oder
yriftlich 4, persönlich oder durch speciell hierzu bevollmächtigte Boten 5 sowie
durch Zeichen oder unzweideutige Handlungen6 zu erkennen gegeben werden.
Dagegen gilt bloßes Stillschweigen im allgemeinen nicht als Einwilligung
in ein gemachtes Eheversprechen7, es sei denn, daß die Eltern an Stelle
des anwesenden, aber schweigenden mündigen oder unmündigen Kindes
die Annahme erklären?; schließen sie aber an Stelle eines abwesenden
1 Ein wirkliches Versprechen muß gegeben sein, nicht bloß ein wenn auch
geäußerter Vorsatz oder eine bloße Werbung (Bonacina l. c. q. 1, p. 1, n. 3.
Santi 1. c. n. 5. v. Scherer a. a. O. S. 118, Anm. 5).
2 Sanchez 1. c. 1. 1, disp. 6, n. 24. Wiestner l. c. n. 45.
3 Dies wird zwar meist bestritten (sieh Sanchez l. c. l. 1, disp. 5, n. 5;
Reiffenstuel l. c. tit. 1, n. 16; Wiestuer l. c. n. 46; Schmalzgrueber 1. c. n. 42;
Acta S. Sedis I, 78; III, 40; VIII, 313), ist aber gleichwohl nicht zu bezweifeln,
da, wenn A der B die Ehe verspricht und sie es annimmt, hierin doch ihre Einwilligung, ¬
sich von A, und damit auch schon ihre Verpflichtung, sich von keinem
andern ehelichen zu lassen, ausgesprochen ist; cf. Henriquez 1. c. l. 11, c. 13, u. 2;
Pontius 1. c. 1. 12, c. 4, n. 2; Scavini, Theol. mor. l. 3, tr. 12, n. 738; Bangen,
Instruct. p. 37 sq.; S. Congr. de Propag. Fide Instruct. pro foed. stat. Americ.
§ 34 (Acta S. Sedis XVIII, 378). Da das Verlöbniß nur auf Grund beiderseitigen ¬
Uebereinkommens entsteht, eignet ihm Vertragscharakter.
4 Ferraris, Prompt. Biblioth. s. v. Sponsal. n. 40. Ballerini-Palmieri,
Op. theol. mor. VI, 20.
5 Pichler, S. Iurisprud. 1. 4, tit. 1, n. 27. Santi 1. c. tit. 1, n. 23.
Kutschker, Eherecht II, 132 ff.
Reiffenstuel 1. c. n. 53 sq. Es sind hier die mannigfachen Landesbräuche
zu berücksichtigen, denen gemäß ein Verlöbniß vorliegen kann, wenn z. B. A der B
einen Ring gibt und sie ihn annimmt, obwohl dies an sich noch nicht als Eheversprechen ¬
betrachtet werden könnte. Sicher liegt jedoch ein solches vor, wenn A
der B die Ehe versprochen hat und ihr einen Ring gibt, oder wenn er auch ohne
vorausgegangenes Eheversprechen ihr einen Ring oder sonst ein Geschenk gibt etwa
mit den Worten: „Ich gebe dir dies auf die Ehe", oder wenn er zu ihr spricht: „Hier
hast du meine Hand darauf, daß ich dich heiraten werde", und sie den Ring oder
das Geschenk oder die Hand annimmt (Sanchez 1. c. 1. 1, disp. 22. Reiffenstuel
1. c. n. 55—60. Gobat l. c. tr. 10, n. 66. Sporer l. c. p. 4, c. 1, n. 188 sq.).
Wie aber, wenn in der Annahme des Geschenkes, Ringes u. s. w. ein Rückversprechen
gelegen ist, ein solches in der mündlichen Annahme des Eheversprechens nicht
liegen soll, ist schwer begreiflich.
Wiestner 1. c. n. 39. Schmalzgrueber l. c. n. 58.
§ c. un. de Despons. impub. in VI 4, 2. Sanchez l. c. disp. 23, n. 7.
Reiffenstucl 1. c. n. 61. Wiestner 1. c. n. 40 Schmalzgrueber 1. c. n. 60. Santi
1. c. n. 24. Vgl. v. Scherer a. a. O. S. 122. Dies darf aber nicht ausgedehnt