Metadaten : Schnitzer, Joseph: Katholisches Eherecht

86  I.  Die  auf  die  Eheschließung  vorbereitenden  Handlungen  —  Verlöbniß.
Es  muß  also  vorliegen  1.  ein  Eheversprechen,  das  eine  Person  einer
andern  machtt  und  diese  annimmt;  erst  mit  der  Annahme  erlangt  es
bindende  Kraft,  vor  derselben  ist  der  versprechende  Theil  noch  frei  und
kann  seinen  Antrag  zurückziehen?.  Das  Versprechen  wie  die  Annahme  desselben, ¬
  worin  auch  schon  das  Rückversprechen  liegt3,  kann  mündlich  oder
yriftlich  4,  persönlich  oder  durch  speciell  hierzu  bevollmächtigte  Boten  5  sowie
durch  Zeichen  oder  unzweideutige  Handlungen6  zu  erkennen  gegeben  werden.
Dagegen  gilt  bloßes  Stillschweigen  im  allgemeinen  nicht  als  Einwilligung
in  ein  gemachtes  Eheversprechen7,  es  sei  denn,  daß  die  Eltern  an  Stelle
des  anwesenden,  aber  schweigenden  mündigen  oder  unmündigen  Kindes
die  Annahme  erklären?;  schließen  sie  aber  an  Stelle  eines  abwesenden
1  Ein  wirkliches  Versprechen  muß  gegeben  sein,  nicht  bloß  ein  wenn  auch
geäußerter  Vorsatz  oder  eine  bloße  Werbung  (Bonacina  l.  c.  q.  1,  p.  1,  n.  3.
Santi  1.  c.  n.  5.  v.  Scherer  a.  a.  O.  S.  118,  Anm.  5).
2  Sanchez  1.  c.  1.  1,  disp.  6,  n.  24.  Wiestner  l.  c.  n.  45.
3  Dies  wird  zwar  meist  bestritten  (sieh  Sanchez  l.  c.  l.  1,  disp.  5,  n.  5;
Reiffenstuel  l.  c.  tit.  1,  n.  16;  Wiestuer  l.  c.  n.  46;  Schmalzgrueber  1.  c.  n.  42;
Acta  S.  Sedis  I,  78;  III,  40;  VIII,  313),  ist  aber  gleichwohl  nicht  zu  bezweifeln,
da,  wenn  A  der  B  die  Ehe  verspricht  und  sie  es  annimmt,  hierin  doch  ihre  Einwilligung, ¬
  sich  von  A,  und  damit  auch  schon  ihre  Verpflichtung,  sich  von  keinem
andern  ehelichen  zu  lassen,  ausgesprochen  ist;  cf.  Henriquez  1.  c.  l.  11,  c.  13,  u.  2;
Pontius  1.  c.  1.  12,  c.  4,  n.  2;  Scavini,  Theol.  mor.  l.  3,  tr.  12,  n.  738;  Bangen,
Instruct.  p.  37  sq.;  S.  Congr.  de  Propag.  Fide  Instruct.  pro  foed.  stat.  Americ.
§  34  (Acta  S.  Sedis  XVIII,  378).  Da  das  Verlöbniß  nur  auf  Grund  beiderseitigen ¬
  Uebereinkommens  entsteht,  eignet  ihm  Vertragscharakter.
4  Ferraris,  Prompt.  Biblioth.  s.  v.  Sponsal.  n.  40.  Ballerini-Palmieri,
Op.  theol.  mor.  VI,  20.
5  Pichler,  S.  Iurisprud.  1.  4,  tit.  1,  n.  27.  Santi  1.  c.  tit.  1,  n.  23.
Kutschker,  Eherecht  II,  132  ff.
Reiffenstuel  1.  c.  n.  53  sq.  Es  sind  hier  die  mannigfachen  Landesbräuche
zu  berücksichtigen,  denen  gemäß  ein  Verlöbniß  vorliegen  kann,  wenn  z.  B.  A  der  B
einen  Ring  gibt  und  sie  ihn  annimmt,  obwohl  dies  an  sich  noch  nicht  als  Eheversprechen ¬
  betrachtet  werden  könnte.  Sicher  liegt  jedoch  ein  solches  vor,  wenn  A
der  B  die  Ehe  versprochen  hat  und  ihr  einen  Ring  gibt,  oder  wenn  er  auch  ohne
vorausgegangenes  Eheversprechen  ihr  einen  Ring  oder  sonst  ein  Geschenk  gibt  etwa
mit  den  Worten:  „Ich  gebe  dir  dies  auf  die  Ehe",  oder  wenn  er  zu  ihr  spricht:  „Hier
hast  du  meine  Hand  darauf,  daß  ich  dich  heiraten  werde",  und  sie  den  Ring  oder
das  Geschenk  oder  die  Hand  annimmt  (Sanchez  1.  c.  1.  1,  disp.  22.  Reiffenstuel
1.  c.  n.  55—60.  Gobat  l.  c.  tr.  10,  n.  66.  Sporer  l.  c.  p.  4,  c.  1,  n.  188  sq.).
Wie  aber,  wenn  in  der  Annahme  des  Geschenkes,  Ringes  u.  s.  w.  ein  Rückversprechen
gelegen  ist,  ein  solches  in  der  mündlichen  Annahme  des  Eheversprechens  nicht
liegen  soll,  ist  schwer  begreiflich.
Wiestner  1.  c.  n.  39.  Schmalzgrueber  l.  c.  n.  58.
§  c.  un.  de  Despons.  impub.  in  VI  4,  2.  Sanchez  l.  c.  disp.  23,  n.  7.
Reiffenstucl  1.  c.  n.  61.  Wiestner  1.  c.  n.  40  Schmalzgrueber  1.  c.  n.  60.  Santi
1.  c.  n.  24.  Vgl.  v.  Scherer  a.  a.  O.  S.  122.  Dies  darf  aber  nicht  ausgedehnt
            
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