Objekt : Wetzlarische Beyträge aus der Reichs-Praxi dasigen Höchsten Reichs-Gerichts (Bd. 1, Th. 1 (1763))

96  Ob  die  Austräge  cessiren,  wann  verschied.
Concept.  Ordinat.  Camer.  Part.  2.  Tit.  8.
geordnete,  und  naͤher  eingezogene  Austraegas
zu  verweisen  seyn  mochte.
2.
Es  wurde  aber  dafür  gehalten,  daß  hier  eine
Continentia  Causae  ratione  personarum  diversi
fori  vorhanden  seye.
Allermaßen  ein  Fürstlich  Hauß,  ein  mediater -
  Graf,  und  ein  Nobilis  Mediatus,  nemlich
Nassau=Ilsingen,  der  Herr  Graf  von  Metternich
und  der  Herr  von  Wuͤlckenisz  gegen  ein  Fürstlich
Hauß,  als  Hessen=Rheinfeltz  geklaget.
Von  diesen  Drey  Klägern  hat  ein  jeder  Theil
einen  besonderen  Judicem,  theils  einen  andern
Processum  Austraegalem,  und  haͤtten  sie  sich  also
zufoͤrderist  vergleichen  mussen,  wie  sie  den  Austragal-Process -
  gegen  Hessen=Rheinfelß  anstellen -
  wollten;  mithin  ist  hier  billig  der  Höchste
Richter  anzugehen,  und  Continentia  Causae
wuͤrcklich  vorhanden.
§.  3.
Zwar  redet
Recess.  Deputat.  de  1600.  §.  23
Concept.  Ordinat.  Camer.  Part.  II.  Tit.  9.  6.  1.
nur  von  solchen  Beklagten,  davon  jeder  seine  besondere -
  Austraͤge  haͤtte,  und  welche  daher  alsbald
an  dem  Kayserlichen  Cammer-Gericht  belanget
werden  koͤnten.  Wann  aber  mit  denen  verschiedenen -
  Klaͤgern  es  gleiche  Bewandnuͤß  hat,  so  ist
rlar,  daß  ex  paritate  rationis  auch  verschiedene
Klager,  welche  mit  dem  Beklagten  unterschiedene
Austrae
Max-Planck-Institut  für
            
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