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wenn die Urkunde eine gemeinschaftliche im Sinne des § 387 der C. P. O.
ist. Es genügt, wenn das Interesse glaubhaft gemacht ist.
§ 773.
Gefahr und Kosten der Vorlegung — wie § 776 d. E.)
§ 774.
Wer in fremder Angelegenheit dergestalt thätig gewesen ist oder thätig
zu sein berufen war, daß er je nach Maßgabe seiner Thätigkeit demjenigen,
den die Angelegenheit angeht (dem Geschäftsherrn), zu einer Vermögens
herausgabe verpflichtet erscheint, ist zugleich verpflichtet, zwecks Feststellung
dieser Herausgabe über seine Thätigkeit dem Geschäftsherrn Rechnung ab
zulegen.
Die Verpflichtung tritt auch dann ein, wenn der Handelnde glaubte,
in eigener Angelegenheit thätig zu sein.
Sie trifft auch den Erben des Geschäftsführers.
§ 775.
Der zur Rechnungsablage Verpflichtete hat über seine Thätigkeit die
jenige Auskunft zu geben, welche den Geschäftsherrn erkennen läßt, ob und
welche Ansprüche ihm in Folge dieser Thätigkeit zustehen. Der Rechnungs
steller hat namentlich die von ihm gemachten Einnahmen vollständig und
so genau, wie das Interesse des Geschäftsherrn es erheischt, zu verzeichnen,
unter den Voraussetzungen, unter welchen im Civilprozeß ein Dritter zur Vor
legung einer Urkunde verpflichtet ist. Nun ist nach § 394 der C. P. O. „ein
Dritter aus denselben Gründen, wie der Gegner“ zur Vorlegung einer Urkunde ver
pflichtet. Der Gegner aber ist nach § 387 zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet
1. wenn nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes die Herausgabe
oder Vorlegung verlangt werden kann;
wenn die Urkunde eine gemeinschaftliche ist (wofür dann eine Begriffs
bestimmung gegeben wird).
Da nun unter der „Vorlegung“ in Nr. 1 wohl nichts anderes, als die Ex
hibitionspflicht zu verstehen sein dürfte, so würde hiernach die Sache so liegen, daß
— abgesehen von dem Falle der Gemeinschaftlichkeit der Urkunde — für die Frage
wenn jemand zur Vorlegung verpflichtet sei, das bürgerliche Gesetzbuch auf die
Civilprozeßordnung, diese aber wieder auf das bürgerliche Recht sich beriefe, womit
die Frage natürlich nicht erledigt wäre. Ein Bedürfniß, eine Verpflichtung zur
Urkundenvorlage anzuerkennen, dürfte jedoch nicht weiter bestehen, als für den Fall
der Gemeinschaftlichkeit der Urkunde. Wenigstens scheint es mir zu schwierig, noch
eine andere Grundlage ohne erhebliche Gefährdung der Interessen zu konstruiren.
Dieser Begriff ist nun bereits in der C. P. O. bestimmt. Ob er ganz genau ist
kann dahin gestellt bleiben, da eine Verbesserung jedenfalls nur in der C. P. O.
vorzunehmen sein dürfte.
§ 774 flg. Das dringende Bedürfniß, die Lehre von Rechnungsablage zu
ordnen, habe ich bereits in der „Beurtheilung“ dargelegt. Es ist eine der auf
fallendsten Lücken des Entwurfs, daß er diese Lehre völlig hintansetzt. Für die
einzelnen Paragraphen nehme ich auf die Begründung Bezug, die ich zu denselben
in meinem Aufsatze, Arch. f. b. R. II. S. 112. gegeben habe (vergl. ZSt. S. 444)
Ich mache insbesondere darauf aufmerksam, daß hier auch die prozessualische Seit
der Sache geordnet werden muß, da die Bestimmungen der C. P. O. dafür durchaus
nicht ausreichen.
Bähr, Gegentwurf zum Entw. e. b. G.