Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

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wenn  die  Urkunde  eine  gemeinschaftliche  im  Sinne  des  §  387  der  C.  P.  O.
ist.  Es  genügt,  wenn  das  Interesse  glaubhaft  gemacht  ist.
§  773.
Gefahr  und  Kosten  der  Vorlegung  —  wie  §  776  d.  E.)
§  774.
Wer  in  fremder  Angelegenheit  dergestalt  thätig  gewesen  ist  oder  thätig
zu  sein  berufen  war,  daß  er  je  nach  Maßgabe  seiner  Thätigkeit  demjenigen,
den  die  Angelegenheit  angeht  (dem  Geschäftsherrn),  zu  einer  Vermögensherausgabe ¬
  verpflichtet  erscheint,  ist  zugleich  verpflichtet,  zwecks  Feststellung
dieser  Herausgabe  über  seine  Thätigkeit  dem  Geschäftsherrn  Rechnung  abzulegen. ¬

Die  Verpflichtung  tritt  auch  dann  ein,  wenn  der  Handelnde  glaubte,
in  eigener  Angelegenheit  thätig  zu  sein.
Sie  trifft  auch  den  Erben  des  Geschäftsführers.
§  775.
Der  zur  Rechnungsablage  Verpflichtete  hat  über  seine  Thätigkeit  diejenige ¬
  Auskunft  zu  geben,  welche  den  Geschäftsherrn  erkennen  läßt,  ob  und
welche  Ansprüche  ihm  in  Folge  dieser  Thätigkeit  zustehen.  Der  Rechnungssteller ¬
  hat  namentlich  die  von  ihm  gemachten  Einnahmen  vollständig  und
so  genau,  wie  das  Interesse  des  Geschäftsherrn  es  erheischt,  zu  verzeichnen,
unter  den  Voraussetzungen,  unter  welchen  im  Civilprozeß  ein  Dritter  zur  Vor
legung  einer  Urkunde  verpflichtet  ist.  Nun  ist  nach  §  394  der  C.  P.  O.  „ein
Dritter  aus  denselben  Gründen,  wie  der  Gegner“  zur  Vorlegung  einer  Urkunde  verpflichtet. ¬
  Der  Gegner  aber  ist  nach  §  387  zur  Vorlegung  einer  Urkunde  verpflichtet
1.  wenn  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  die  Herausgabe
oder  Vorlegung  verlangt  werden  kann;
wenn  die  Urkunde  eine  gemeinschaftliche  ist  (wofür  dann  eine  Begriffsbestimmung ¬
  gegeben  wird).
Da  nun  unter  der  „Vorlegung“  in  Nr.  1  wohl  nichts  anderes,  als  die  Exhibitionspflicht ¬
  zu  verstehen  sein  dürfte,  so  würde  hiernach  die  Sache  so  liegen,  daß
—  abgesehen  von  dem  Falle  der  Gemeinschaftlichkeit  der  Urkunde  —  für  die  Frage
wenn  jemand  zur  Vorlegung  verpflichtet  sei,  das  bürgerliche  Gesetzbuch  auf  die
Civilprozeßordnung,  diese  aber  wieder  auf  das  bürgerliche  Recht  sich  beriefe,  womit
die  Frage  natürlich  nicht  erledigt  wäre.  Ein  Bedürfniß,  eine  Verpflichtung  zur
Urkundenvorlage  anzuerkennen,  dürfte  jedoch  nicht  weiter  bestehen,  als  für  den  Fall
der  Gemeinschaftlichkeit  der  Urkunde.  Wenigstens  scheint  es  mir  zu  schwierig,  noch
eine  andere  Grundlage  ohne  erhebliche  Gefährdung  der  Interessen  zu  konstruiren.
Dieser  Begriff  ist  nun  bereits  in  der  C.  P.  O.  bestimmt.  Ob  er  ganz  genau  ist
kann  dahin  gestellt  bleiben,  da  eine  Verbesserung  jedenfalls  nur  in  der  C.  P.  O.
vorzunehmen  sein  dürfte.
§  774  flg.  Das  dringende  Bedürfniß,  die  Lehre  von  Rechnungsablage  zu
ordnen,  habe  ich  bereits  in  der  „Beurtheilung“  dargelegt.  Es  ist  eine  der  auf
fallendsten  Lücken  des  Entwurfs,  daß  er  diese  Lehre  völlig  hintansetzt.  Für  die
einzelnen  Paragraphen  nehme  ich  auf  die  Begründung  Bezug,  die  ich  zu  denselben
in  meinem  Aufsatze,  Arch.  f.  b.  R.  II.  S.  112.  gegeben  habe  (vergl.  ZSt.  S.  444)
Ich  mache  insbesondere  darauf  aufmerksam,  daß  hier  auch  die  prozessualische  Seitder ¬
  Sache  geordnet  werden  muß,  da  die  Bestimmungen  der  C.  P.  O.  dafür  durchaus
nicht  ausreichen.
Bähr,  Gegentwurf  zum  Entw.  e.  b.  G.
            
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