Full text: Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

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wenn die Urkunde eine gemeinschaftliche im Sinne des § 387 der C. P. O. 
ist. Es genügt, wenn das Interesse glaubhaft gemacht ist. 
§ 773. 
Gefahr und Kosten der Vorlegung — wie § 776 d. E.) 
§ 774. 
Wer in fremder Angelegenheit dergestalt thätig gewesen ist oder thätig 
zu sein berufen war, daß er je nach Maßgabe seiner Thätigkeit demjenigen, 
den die Angelegenheit angeht (dem Geschäftsherrn), zu einer Vermögens 
herausgabe verpflichtet erscheint, ist zugleich verpflichtet, zwecks Feststellung 
dieser Herausgabe über seine Thätigkeit dem Geschäftsherrn Rechnung ab 
zulegen. 
Die Verpflichtung tritt auch dann ein, wenn der Handelnde glaubte, 
in eigener Angelegenheit thätig zu sein. 
Sie trifft auch den Erben des Geschäftsführers. 
§ 775. 
Der zur Rechnungsablage Verpflichtete hat über seine Thätigkeit die 
jenige Auskunft zu geben, welche den Geschäftsherrn erkennen läßt, ob und 
welche Ansprüche ihm in Folge dieser Thätigkeit zustehen. Der Rechnungs 
steller hat namentlich die von ihm gemachten Einnahmen vollständig und 
so genau, wie das Interesse des Geschäftsherrn es erheischt, zu verzeichnen, 
unter den Voraussetzungen, unter welchen im Civilprozeß ein Dritter zur Vor 
legung einer Urkunde verpflichtet ist. Nun ist nach § 394 der C. P. O. „ein 
Dritter aus denselben Gründen, wie der Gegner“ zur Vorlegung einer Urkunde ver 
pflichtet. Der Gegner aber ist nach § 387 zur Vorlegung einer Urkunde verpflichtet 
1. wenn nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes die Herausgabe 
oder Vorlegung verlangt werden kann; 
wenn die Urkunde eine gemeinschaftliche ist (wofür dann eine Begriffs 
bestimmung gegeben wird). 
Da nun unter der „Vorlegung“ in Nr. 1 wohl nichts anderes, als die Ex 
hibitionspflicht zu verstehen sein dürfte, so würde hiernach die Sache so liegen, daß 
— abgesehen von dem Falle der Gemeinschaftlichkeit der Urkunde — für die Frage 
wenn jemand zur Vorlegung verpflichtet sei, das bürgerliche Gesetzbuch auf die 
Civilprozeßordnung, diese aber wieder auf das bürgerliche Recht sich beriefe, womit 
die Frage natürlich nicht erledigt wäre. Ein Bedürfniß, eine Verpflichtung zur 
Urkundenvorlage anzuerkennen, dürfte jedoch nicht weiter bestehen, als für den Fall 
der Gemeinschaftlichkeit der Urkunde. Wenigstens scheint es mir zu schwierig, noch 
eine andere Grundlage ohne erhebliche Gefährdung der Interessen zu konstruiren. 
Dieser Begriff ist nun bereits in der C. P. O. bestimmt. Ob er ganz genau ist 
kann dahin gestellt bleiben, da eine Verbesserung jedenfalls nur in der C. P. O. 
vorzunehmen sein dürfte. 
§ 774 flg. Das dringende Bedürfniß, die Lehre von Rechnungsablage zu 
ordnen, habe ich bereits in der „Beurtheilung“ dargelegt. Es ist eine der auf 
fallendsten Lücken des Entwurfs, daß er diese Lehre völlig hintansetzt. Für die 
einzelnen Paragraphen nehme ich auf die Begründung Bezug, die ich zu denselben 
in meinem Aufsatze, Arch. f. b. R. II. S. 112. gegeben habe (vergl. ZSt. S. 444) 
Ich mache insbesondere darauf aufmerksam, daß hier auch die prozessualische Seit 
der Sache geordnet werden muß, da die Bestimmungen der C. P. O. dafür durchaus 
nicht ausreichen. 
Bähr, Gegentwurf zum Entw. e. b. G.
	        
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