155
In der Schuldverschreibung kann das Erlöschen der Ansprüche ausgeschlossen, ¬
sowie die Dauer, der Beginn und der Lauf der Erlöschungsfristen ¬
abweichend von dem Vorstehenden bestimmt werden.
§ 747 (692).
Abhanden gekommene oder vernichtete Schuldverschreibungen unterliegen, ¬
insofern nicht ein gegentheiliger Vorbehalt in der Urkunde enthalten
ist, der Kraftloserklärung im Wege des Aufgebotsverfahrens. Ausgenommen
sind Zins=, Renten= und Gewinnantheilscheine, sowie alle auf Sicht zahlbaren ¬
unverzinslichen Schuldverschreibungen.
§ 748 (693).
Das Aufgebotsgericht hat auf Antrag des Betreibenden den Aussteller ¬
der Schuldverschreibung von der Einleitung des Verfahrens sofort
zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung schließt das Verbot in sich, aus
der Schuldverschreibung noch eine Leistung zu bewirken, insbesondere neue
Zins=, Renten= oder Gewinnantheilscheine oder Erneuerungsscheine für
solche auszugeben (Zahlungssperre).
Der Aussteller hat seinen Zahlstellen von der Zahlungssperre Nachricht ¬
zu geben. Auf Antrag des Betreibenden kann auch das Gericht
unmittelbar sie benachrichtigen.
Eine der Zahlungssperre zuwiderlaufende Leistung ist dem Betreibenden
gegenüber unwirksam. Die Zahlung der fällig werdenden, vor dem Verbote
ausgegebenen Zins=, Renten= und Gewinnantheilscheine werden von dem
Verbote nicht getroffen.
Die Zahlungssperre ist auch dann zu verfügen, wenn zur Zeit die
Anberaumung des Aufgebotstermines noch nicht erfolgen kann. Das Verbot
ist alsdann nach § 823 der C. P. O. öffentlich bekannt zu machen.
§ 749 (694).
Mit dem Antrage auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens wird bizu ¬
dessen Erledigung der Lauf der in § 746 bezeichneten Erlöschungsfrist,
sowie der Verjährungsfrist gehemmt. Dasselbe geschieht durch den in Gemäßheit ¬
des § 748 Abs. 4 gestellten Antrag; die Hemmung dauert jedoch
nur fort, wenn innerhalb von 6 Monaten nach Beseitigung des entgegenstehenden ¬
Hindernisses die Anberaumung des Aufgebotstermines erfolgt.
§ 748. Der § 693 d. E. ist insofern unklar, als nicht erhellt, ob die
Zahlstellen nur dann von der Zahlungssperre betroffen werden, wenn das Gericht
sie unmittelbar benachrichtigt hat. Bejaht man dies, so würde dadurch leicht ein
Mißstand entstehen, daß die Zahlstellen oft nicht allgemein bekannt sind. Es muß
deshalb zur Bewirkung der Zahlungssperre genügen, daß der Aussteller allein
benachrichtigt wird. Diesem muß dann die Pflicht obliegen, seine Zahlstellen zu
benachrichtigen. Daneben kann man es zulassen, daß, um schneller die Zahlungssperre ¬
ins Werk zu setzen, das Gericht die Zahlstellen auch unmittelbar benach
richtigen kann. Sodann halte es für praktisch, das vom Entwurf geforderte
„Verbot“ in der Benachrichtigung von dem Aufgebotsverfahren schon von selbs
für begriffen zu erklären. Wer Schuldverschreibungen auf Inhaber ausgiebt, muß
wissen, was eine solche Benachrichtigung bedeutet, auch ohne daß ein ausdrückliches
Verbot an ihn ergeht.