Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

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In  der  Schuldverschreibung  kann  das  Erlöschen  der  Ansprüche  ausgeschlossen, ¬
  sowie  die  Dauer,  der  Beginn  und  der  Lauf  der  Erlöschungsfristen ¬
  abweichend  von  dem  Vorstehenden  bestimmt  werden.
§  747  (692).
Abhanden  gekommene  oder  vernichtete  Schuldverschreibungen  unterliegen, ¬
  insofern  nicht  ein  gegentheiliger  Vorbehalt  in  der  Urkunde  enthalten
ist,  der  Kraftloserklärung  im  Wege  des  Aufgebotsverfahrens.  Ausgenommen
sind  Zins=,  Renten=  und  Gewinnantheilscheine,  sowie  alle  auf  Sicht  zahlbaren ¬
  unverzinslichen  Schuldverschreibungen.
§  748  (693).
Das  Aufgebotsgericht  hat  auf  Antrag  des  Betreibenden  den  Aussteller ¬
  der  Schuldverschreibung  von  der  Einleitung  des  Verfahrens  sofort
zu  benachrichtigen.  Die  Benachrichtigung  schließt  das  Verbot  in  sich,  aus
der  Schuldverschreibung  noch  eine  Leistung  zu  bewirken,  insbesondere  neue
Zins=,  Renten=  oder  Gewinnantheilscheine  oder  Erneuerungsscheine  für
solche  auszugeben  (Zahlungssperre).
Der  Aussteller  hat  seinen  Zahlstellen  von  der  Zahlungssperre  Nachricht ¬
  zu  geben.  Auf  Antrag  des  Betreibenden  kann  auch  das  Gericht
unmittelbar  sie  benachrichtigen.
Eine  der  Zahlungssperre  zuwiderlaufende  Leistung  ist  dem  Betreibenden
gegenüber  unwirksam.  Die  Zahlung  der  fällig  werdenden,  vor  dem  Verbote
ausgegebenen  Zins=,  Renten=  und  Gewinnantheilscheine  werden  von  dem
Verbote  nicht  getroffen.
Die  Zahlungssperre  ist  auch  dann  zu  verfügen,  wenn  zur  Zeit  die
Anberaumung  des  Aufgebotstermines  noch  nicht  erfolgen  kann.  Das  Verbot
ist  alsdann  nach  §  823  der  C.  P.  O.  öffentlich  bekannt  zu  machen.
§  749  (694).
Mit  dem  Antrage  auf  Einleitung  des  Aufgebotsverfahrens  wird  bizu ¬
  dessen  Erledigung  der  Lauf  der  in  §  746  bezeichneten  Erlöschungsfrist,
sowie  der  Verjährungsfrist  gehemmt.  Dasselbe  geschieht  durch  den  in  Gemäßheit ¬
  des  §  748  Abs.  4  gestellten  Antrag;  die  Hemmung  dauert  jedoch
nur  fort,  wenn  innerhalb  von  6  Monaten  nach  Beseitigung  des  entgegenstehenden ¬
  Hindernisses  die  Anberaumung  des  Aufgebotstermines  erfolgt.
§  748.  Der  §  693  d.  E.  ist  insofern  unklar,  als  nicht  erhellt,  ob  die
Zahlstellen  nur  dann  von  der  Zahlungssperre  betroffen  werden,  wenn  das  Gericht
sie  unmittelbar  benachrichtigt  hat.  Bejaht  man  dies,  so  würde  dadurch  leicht  ein
Mißstand  entstehen,  daß  die  Zahlstellen  oft  nicht  allgemein  bekannt  sind.  Es  muß
deshalb  zur  Bewirkung  der  Zahlungssperre  genügen,  daß  der  Aussteller  allein
benachrichtigt  wird.  Diesem  muß  dann  die  Pflicht  obliegen,  seine  Zahlstellen  zu
benachrichtigen.  Daneben  kann  man  es  zulassen,  daß,  um  schneller  die  Zahlungssperre ¬
  ins  Werk  zu  setzen,  das  Gericht  die  Zahlstellen  auch  unmittelbar  benach
richtigen  kann.  Sodann  halte  es  für  praktisch,  das  vom  Entwurf  geforderte
„Verbot“  in  der  Benachrichtigung  von  dem  Aufgebotsverfahren  schon  von  selbs
für  begriffen  zu  erklären.  Wer  Schuldverschreibungen  auf  Inhaber  ausgiebt,  muß
wissen,  was  eine  solche  Benachrichtigung  bedeutet,  auch  ohne  daß  ein  ausdrückliches
Verbot  an  ihn  ergeht.
            
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