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gewiesene durch den auf die Urkunde gesetzten Vermerk der Annahme sowohl
dem Anweisenden als dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Zahlung,
Der Vermerk kann mit Wirksamkeit auf die Urkunde gesetzt werden,
noch ehe diese dem Anweisungsempfänger ausgehändigt ist.
§ 737.
Der Anweisungsempfänger kann durch einen auf die Urkunde gesetzten
Vermerk seine Rechte aus der Anweisung dem Angewiesenen gegenüber, auch
wenn dieser die Anweisung noch nicht angenommen hat, übertragen.
§ 738.
Ist die Anweisung zur Zeit noch nicht zahlbar, so kann der Anweisungsempfänger ¬
den Angewiesenen zur Annahme der Anweisung auffordern. ¬
Verweigert dieser die Annahme, so hat der Anweisungsempfänger
nach § 733 zu verfahren.
§ 739.
Zahlung der Anweisung kann nur gegen Aushändigung der quittirten
Urkunde gefordert werden.
Titel 23. Schuldverschreibung auf Inhaber.
§ 740 (683, 687)
Eine Urkunde, durch die der Aussteller dem Inhaber derselben eine
Leistung verspricht (Schuldverschreibung auf Inhaber), verpflichtet den Aussteller, ¬
dem jeweiligen rechtmäßigen Inhaber der Urkunde die darin ver
sprochene Leistung zu gewähren
Als rechtmäßiger Inhaber gilt jeder Inhaber, so lange die Unrechtmäßigkeit ¬
seines Erwerbes nicht erhellt. Der Aussteller wird durch die
Leistung an den Inhaber nur dann nicht befreit, wenn ihm die Unrechtmäßigkeit ¬
des Erwerbes desselben bekannt war, oder wenn es auf grober
Fahrlässigkeit beruht, daß er sie nicht erkannte.
§ 741 (686).
Der rechtmäßige Erwerb der Urkunde erfolgt für den ersten Erwerber
durch Ausgabe der Urkunde von Seiten des Ausstellers, für jeden folgenden
Erwerber durch Uebertragung der Urkunde von Seiten des bisherigen In
habers nach den Regeln des Sachenrechts.
Zu § 737—739. Diese Bestimmungen fehlen im Entwurf. Ich glaube, daß
sie nach Analogie des Wechselsverkehrs auch für den Verkehr mit urkundlicher
Anweisung passen. Ueber die Bestimmung in § 737 vergl. meine „Beurtheilung“
(3 St. S. 337.
§ 740. Es wird hier der Ansicht derjenigen gefolgt, welche die sogen
Kreationstheorie des Entwurfs mißbilligen. (ZSt. S. 374 flg.) Wenn das
Papier den „Inhaber“ als forderungsberechtigt erklärt, so hat das nur den Zweck,
die Legitimation zur Verfolgung des Forderungsrechtes an ein leicht erkennbares
Merkmal zu knüpfen, nicht aber diese Legitimation zu einer Frage des reinen
Zufalles zu machen. Die Inhaberschaft legitimirt also zu dem Forderungsrecht
nur insoweit, als das Bedürfniß des bona fide Verkehrs es erheischt. Darüber
hinaus dem Grundsatze, daß der „Inhaber“ Gläubiger sei, Wirksamkeit zu geben,
wurde nur das Unrecht begünstigen heißen. Aus diesem Gesichtspunkte ist § 740.
der die Grundgedanken der ganzen Lehre enthält, entworfen,