Metadaten : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (2)

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gewiesene  durch  den  auf  die  Urkunde  gesetzten  Vermerk  der  Annahme  sowohl
dem  Anweisenden  als  dem  Anweisungsempfänger  gegenüber  zur  Zahlung,
Der  Vermerk  kann  mit  Wirksamkeit  auf  die  Urkunde  gesetzt  werden,
noch  ehe  diese  dem  Anweisungsempfänger  ausgehändigt  ist.
§  737.
Der  Anweisungsempfänger  kann  durch  einen  auf  die  Urkunde  gesetzten
Vermerk  seine  Rechte  aus  der  Anweisung  dem  Angewiesenen  gegenüber,  auch
wenn  dieser  die  Anweisung  noch  nicht  angenommen  hat,  übertragen.
§  738.
Ist  die  Anweisung  zur  Zeit  noch  nicht  zahlbar,  so  kann  der  Anweisungsempfänger ¬
  den  Angewiesenen  zur  Annahme  der  Anweisung  auffordern. ¬
  Verweigert  dieser  die  Annahme,  so  hat  der  Anweisungsempfänger
nach  §  733  zu  verfahren.
§  739.
Zahlung  der  Anweisung  kann  nur  gegen  Aushändigung  der  quittirten
Urkunde  gefordert  werden.
Titel  23.  Schuldverschreibung  auf  Inhaber.
§  740  (683,  687)
Eine  Urkunde,  durch  die  der  Aussteller  dem  Inhaber  derselben  eine
Leistung  verspricht  (Schuldverschreibung  auf  Inhaber),  verpflichtet  den  Aussteller, ¬
  dem  jeweiligen  rechtmäßigen  Inhaber  der  Urkunde  die  darin  ver
sprochene  Leistung  zu  gewähren
Als  rechtmäßiger  Inhaber  gilt  jeder  Inhaber,  so  lange  die  Unrechtmäßigkeit ¬
  seines  Erwerbes  nicht  erhellt.  Der  Aussteller  wird  durch  die
Leistung  an  den  Inhaber  nur  dann  nicht  befreit,  wenn  ihm  die  Unrechtmäßigkeit ¬
  des  Erwerbes  desselben  bekannt  war,  oder  wenn  es  auf  grober
Fahrlässigkeit  beruht,  daß  er  sie  nicht  erkannte.
§  741  (686).
Der  rechtmäßige  Erwerb  der  Urkunde  erfolgt  für  den  ersten  Erwerber
durch  Ausgabe  der  Urkunde  von  Seiten  des  Ausstellers,  für  jeden  folgenden
Erwerber  durch  Uebertragung  der  Urkunde  von  Seiten  des  bisherigen  In
habers  nach  den  Regeln  des  Sachenrechts.
Zu  §  737—739.  Diese  Bestimmungen  fehlen  im  Entwurf.  Ich  glaube,  daß
sie  nach  Analogie  des  Wechselsverkehrs  auch  für  den  Verkehr  mit  urkundlicher
Anweisung  passen.  Ueber  die  Bestimmung  in  §  737  vergl.  meine  „Beurtheilung“
(3  St.  S.  337.
§  740.  Es  wird  hier  der  Ansicht  derjenigen  gefolgt,  welche  die  sogen
Kreationstheorie  des  Entwurfs  mißbilligen.  (ZSt.  S.  374  flg.)  Wenn  das
Papier  den  „Inhaber“  als  forderungsberechtigt  erklärt,  so  hat  das  nur  den  Zweck,
die  Legitimation  zur  Verfolgung  des  Forderungsrechtes  an  ein  leicht  erkennbares
Merkmal  zu  knüpfen,  nicht  aber  diese  Legitimation  zu  einer  Frage  des  reinen
Zufalles  zu  machen.  Die  Inhaberschaft  legitimirt  also  zu  dem  Forderungsrecht
nur  insoweit,  als  das  Bedürfniß  des  bona  fide  Verkehrs  es  erheischt.  Darüber
hinaus  dem  Grundsatze,  daß  der  „Inhaber“  Gläubiger  sei,  Wirksamkeit  zu  geben,
wurde  nur  das  Unrecht  begünstigen  heißen.  Aus  diesem  Gesichtspunkte  ist  §  740.
der  die  Grundgedanken  der  ganzen  Lehre  enthält,  entworfen,
            
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