1. Allgemeine Grundsätze. § 32.
203
erworben haben, so bleiben diese Rechte Dritter, auch nach Entziehung
der Erbschaft, wegen Unwürdigkeit nicht bestehen. Nach dem B.G.B.
können dem dritten Erwerber nur die Regeln zugute kommen, die über
den Schutz derer gelten, die von einem Nichtberechtigten Rechte herleiten. ¬
Ein ähnliches Resultat erreichte man auch in Preußen, wonach ¬
den Regeln des jus ad rem auch in dem Falle Majunke entschieden ¬
worden ist, weil der Fiskus von den persönlichen Rechten Dritter
Kenntnis hatte. Obwohl das B.G.B. das jus ad rem als solches
nicht kennt, kommt es vermöge der Regeln, die über den Schutz redlicher ¬
Dritter gelten, in vielen Fällen zu dem gleichen Resultat wie
das preußische Recht.
Endlich tritt nach § 2345 Erbunwürdigkeit analog wie bei dem
Erben auch bei dem Vermächtnisnehmer und bei dem Pflichtteilsberechtigten ¬
ein, nur mit dem Unterschiede, daß bei diesen die Anfechtung
nicht durch Klage und richterliches Urteil, sondern gegenüber dem
Nachlaßgerichte nach den Regeln über Anfechtung von letztwilligen Verfügungen ¬
auf Grund von Willensmängeln erfolgt.
Im Anschluß an den Baseler Fall ist die Erbunwürdigkeit auch
gegenüber einem Ehegatten analog anzuwenden, der mit dem Verstorbenen ¬
in Gütergemeinschaft gelebt hat und ihn etwa ums Leben bringt,
weil er das Surrogat eines Erbteils bekommt. So auch das Baseler
Gericht.
Kapitel V. Pflichtteilsrecht.?)
1. Allgemeine Grundsätze. (§§ 2303-2338.)3)
§ 32.
Im allgemeinen steht das B.G.B. den Regeln des preußischen
Rechts näher als denen des gemeinen Rechts. Indessen ist doch in
manchen Fällen das Pflichtteilsrecht gestrichen, wo das preußische Recht
es anerkennt und umgekehrt. Außerdem ist die Lehre vom Pflichtteil
im B.G.B. viel mehr ins einzelne hinein normiert als bisher in irgend
*) Literatur bei Matthiaß, Lehrb. d. B.R. II S. 496 Anm. 1 zu § 156,
Strohal 3. Aufl. S. 415 ff., Landsberg II S. 1238 ff.
2) Die Pflichtteilsverhältnisse gehören zu den Erbrechtsverhältnissen des
Art. 213 E.G. Entsch. d. R.G. Bd. 54 Nr. 67 S. 243.