Metadaten : Vorträge über das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (3)

1.  Allgemeine  Grundsätze.  §  32.
203
erworben  haben,  so  bleiben  diese  Rechte  Dritter,  auch  nach  Entziehung
der  Erbschaft,  wegen  Unwürdigkeit  nicht  bestehen.  Nach  dem  B.G.B.
können  dem  dritten  Erwerber  nur  die  Regeln  zugute  kommen,  die  über
den  Schutz  derer  gelten,  die  von  einem  Nichtberechtigten  Rechte  herleiten. ¬
  Ein  ähnliches  Resultat  erreichte  man  auch  in  Preußen,  wonach ¬
  den  Regeln  des  jus  ad  rem  auch  in  dem  Falle  Majunke  entschieden ¬
  worden  ist,  weil  der  Fiskus  von  den  persönlichen  Rechten  Dritter
Kenntnis  hatte.  Obwohl  das  B.G.B.  das  jus  ad  rem  als  solches
nicht  kennt,  kommt  es  vermöge  der  Regeln,  die  über  den  Schutz  redlicher ¬
  Dritter  gelten,  in  vielen  Fällen  zu  dem  gleichen  Resultat  wie
das  preußische  Recht.
Endlich  tritt  nach  §  2345  Erbunwürdigkeit  analog  wie  bei  dem
Erben  auch  bei  dem  Vermächtnisnehmer  und  bei  dem  Pflichtteilsberechtigten ¬
  ein,  nur  mit  dem  Unterschiede,  daß  bei  diesen  die  Anfechtung
nicht  durch  Klage  und  richterliches  Urteil,  sondern  gegenüber  dem
Nachlaßgerichte  nach  den  Regeln  über  Anfechtung  von  letztwilligen  Verfügungen ¬
  auf  Grund  von  Willensmängeln  erfolgt.
Im  Anschluß  an  den  Baseler  Fall  ist  die  Erbunwürdigkeit  auch
gegenüber  einem  Ehegatten  analog  anzuwenden,  der  mit  dem  Verstorbenen ¬
  in  Gütergemeinschaft  gelebt  hat  und  ihn  etwa  ums  Leben  bringt,
weil  er  das  Surrogat  eines  Erbteils  bekommt.  So  auch  das  Baseler
Gericht.
Kapitel  V.  Pflichtteilsrecht.?)
1.  Allgemeine  Grundsätze.  (§§  2303-2338.)3)
§  32.
Im  allgemeinen  steht  das  B.G.B.  den  Regeln  des  preußischen
Rechts  näher  als  denen  des  gemeinen  Rechts.  Indessen  ist  doch  in
manchen  Fällen  das  Pflichtteilsrecht  gestrichen,  wo  das  preußische  Recht
es  anerkennt  und  umgekehrt.  Außerdem  ist  die  Lehre  vom  Pflichtteil
im  B.G.B.  viel  mehr  ins  einzelne  hinein  normiert  als  bisher  in  irgend
*)  Literatur  bei  Matthiaß,  Lehrb.  d.  B.R.  II  S.  496  Anm.  1  zu  §  156,
Strohal  3.  Aufl.  S.  415  ff.,  Landsberg  II  S.  1238  ff.
2)  Die  Pflichtteilsverhältnisse  gehören  zu  den  Erbrechtsverhältnissen  des
Art.  213  E.G.  Entsch.  d.  R.G.  Bd.  54  Nr.  67  S.  243.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer