Genehmigung.
101
Gesammtgut im Ganzen
verpflichtet, sowie zu einer Verfügung
über Gesammtgut, durch
die eine ohne Zustimmung der Frau
eingegangene Verpflichtung dieser Art erfüllt werden soll.
§ 1444 B.G.B.
Der Mann bedarf der Einwilligung der Frau zur Verfügung ¬
über ein zu dem Gesammtgute gehörendes Grundstück
sowie zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung. ¬
§ 1445 B.G.B.
Der Mann bedarf der Einwilligung der Frau zu einer
Schenkung aus dem Gesammtgute sowie zu einer Verfügung
über Gesammtgut, durch welche das ohne Zustimmung der
rin
Frau erteilte Versprechen einer solchen Schenkung erfüllt werden
soll. Das Gleiche gilt von einem Schenkungsversprechen, das
sich nicht auf das Gesammtgut bezieht.
durch die einer sittlichen
Ausgenommen sind Schenkungen
Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht
entsprochen wird.
§ 1446 B.G.B.
Nimmt der Mann ohne Einwilligung der Frau ein
Rechtsgeschäft der in den §§ 1444 bis 1446 (siehe oben) bezeichneten
Alt vor, so finden die für die Verfügung der Frau
über eingebrachtes Gut geltenden Vorschriften des § 1396 Absatz ¬
1, 3 und der §§ 1397, 1398 (siehe hierüber oben bei:
„Genehmigung des Ehemannes zu Verfügungen der Frau über
eingebrachtes Gut bei gesetzlichem Güterrechte") entsprechende
Anwendung.
Fordert bei einem Vertrage der andere Teil den Mann
auf, die Genehmigung der Frau zu beschaffen, so kann die
Erklärung über die Genehmigung nur ihm gegenüber erfolgen;
eine vor der Aufforderung dem Manne gegenüber erklärte Genehmigung ¬
oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. ¬
Die Genehmigung kann nur bis zum Ablaufe von
zwei Wochen nach dem Empfange der Aufforderung erklärt 2 Wochen
werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
Wird die Genehmigung der Frau durch das Vormundschaftsgericht ¬
ersetzt, so ist im Falle einer Aufforderung nach
Absatz 2 der Beschluß nur wirksam, wenn der Mann ihn dem
andern Teile mitteilt; die Vorschriften des Absatz 2 Satz 2
finden entsprechende Anwendung.
§ 1448 B.G.B.