Contents : Hermann, Johannes: Civilrechtliche Fristen und Verjährungen der deutschen Reichsgesetze

Genehmigung.
101
Gesammtgut  im  Ganzen
verpflichtet,  sowie  zu  einer  Verfügung
über  Gesammtgut,  durch
die  eine  ohne  Zustimmung  der  Frau
eingegangene  Verpflichtung  dieser  Art  erfüllt  werden  soll.
§  1444  B.G.B.
Der  Mann  bedarf  der  Einwilligung  der  Frau  zur  Verfügung ¬
  über  ein  zu  dem  Gesammtgute  gehörendes  Grundstück
sowie  zur  Eingehung  der  Verpflichtung  zu  einer  solchen  Verfügung. ¬

§  1445  B.G.B.
Der  Mann  bedarf  der  Einwilligung  der  Frau  zu  einer
Schenkung  aus  dem  Gesammtgute  sowie  zu  einer  Verfügung
über  Gesammtgut,  durch  welche  das  ohne  Zustimmung  der
rin
Frau  erteilte  Versprechen  einer  solchen  Schenkung  erfüllt  werden
soll.  Das  Gleiche  gilt  von  einem  Schenkungsversprechen,  das
sich  nicht  auf  das  Gesammtgut  bezieht.
durch  die  einer  sittlichen
Ausgenommen  sind  Schenkungen
Pflicht  oder  einer  auf  den  Anstand  zu  nehmenden  Rücksicht
entsprochen  wird.
§  1446  B.G.B.
Nimmt  der  Mann  ohne  Einwilligung  der  Frau  ein
Rechtsgeschäft  der  in  den  §§  1444  bis  1446  (siehe  oben)  bezeichneten
  Alt  vor,  so  finden  die  für  die  Verfügung  der  Frau
über  eingebrachtes  Gut  geltenden  Vorschriften  des  §  1396  Absatz ¬
  1,  3  und  der  §§  1397,  1398  (siehe  hierüber  oben  bei:
„Genehmigung  des  Ehemannes  zu  Verfügungen  der  Frau  über
eingebrachtes  Gut  bei  gesetzlichem  Güterrechte")  entsprechende
Anwendung.
Fordert  bei  einem  Vertrage  der  andere  Teil  den  Mann
auf,  die  Genehmigung  der  Frau  zu  beschaffen,  so  kann  die
Erklärung  über  die  Genehmigung  nur  ihm  gegenüber  erfolgen;
eine  vor  der  Aufforderung  dem  Manne  gegenüber  erklärte  Genehmigung ¬
  oder  Verweigerung  der  Genehmigung  wird  unwirksam. ¬
  Die  Genehmigung  kann  nur  bis  zum  Ablaufe  von
zwei  Wochen  nach  dem  Empfange  der  Aufforderung  erklärt  2  Wochen
werden;  wird  sie  nicht  erklärt,  so  gilt  sie  als  verweigert.
Wird  die  Genehmigung  der  Frau  durch  das  Vormundschaftsgericht ¬
  ersetzt,  so  ist  im  Falle  einer  Aufforderung  nach
Absatz  2  der  Beschluß  nur  wirksam,  wenn  der  Mann  ihn  dem
andern  Teile  mitteilt;  die  Vorschriften  des  Absatz  2  Satz  2
finden  entsprechende  Anwendung.
§  1448  B.G.B.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer