Inhaltsverzeichnis : Handbuch des gerichtlichen Verfahrens in nichtstreitigen bürgerlichen Rechtssachen, namentlich bei den sogenannten Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dann bei dem Vormundschafts- und Hypothekenwesen (2)

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sten  ist,  fordern  kann,  bis  er  die  verkaufte  Sache
übergeben  hat,  oder  wenigstens  zur  Uebergabe  bereit
ist;  so  kann  auch  der  Käufer  ohne  zur  Zahlung  bereit =
  zu  seyn,  die  Uebergabe  nicht  fordern.  Ja  er
wird,  wenn  auch  die  Uebergabe  an  ihn  geschehen,
nicht  eher  Eigenthümer,  bis  er  die  baar  versprochene
Zahlung  geleistet  hat  a),  und  jeder  der  sich  über  die
erkaufte  Sache  in  ein  Pfand=  oder  sonstiges  Verkehr
einläßt,  handelt  also  unvorsichtig,  wenn  er  sich  nicht
eine  vollständige  Quittung  des  bezahlten  Kaufgeldes
vorlegen  läßt,  oder  den  Nachweis,  daß  der  Kauff  hilling =
  geborgt  sey  (fides  de  pretio  habita  sit).  Es
können  aber  die  Kaufgelder  ausdrücklich  und  stillschweigend ¬
  gehorgt  werden;  stillschweigend  durch  Annahme =
  einer  mindern  Summe  zur  Verfallzeit,  als
stipulirt  worden,  wenn  dieß  ohne  Vorbehalt  geschehen,
ferner  durch  Annahme  eines  Bürgen  u.  s.  w.  Geschieht =
  der  fernere  Credit  nicht  bloß  sub  pacto  reservatae -
  hypothecae,  sondern  sub  pacto  reservati
domini:,  so  wird  durch  letztern  Vorbehalt  der  Eigenthums=Uebergang =
  zum  Besten  des  Verkäufers
aufgehalten.  Da  indessen  der  Käufer  durch  diesen
Vorbehalt  vielleicht  mehr,  als  es  selbst  die  Absicht
des  Verkäufers  ist,  in  seinen  Befugnissen  rücksichtlich
der  erkauften  Sache  beschränkt  werden  würde,  weil
er  die  Wirkung  einer  Resolutiv=Bedingung  hat;
müssen  die  Parteien  zur  bestimmten  Erklärung  aufgefordert =
  werden,  ob  dieses  ihre  eigentliche  Absicht  sey,
damit  nicht  eine  gedankenlos  beigefügte  Clausel  Anlaß =
  werde,  daß  daraus  späterhin  Folgerungen  gezogen =
  werden,  welche  die  Vertragschließenden  nicht  be— =

a)  L  19.  et  53.  D.  de  contr.  emt.
L.  5.  §.18.  de  tribut.  act.
            
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