Metadaten : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (1)

gebung  sein.  Schwerer  wiegt  der  Vorwurf,  daß  der  Entwurf  auch
manche  dem  bestehenden  Recht  angehörige  Lehren  ohne  jeden  Grund  von
sich  ausgeschlossen  habe.  Aber  auch  in  dieser  Beziehung  ist  in  dem
Gegenentwurfe  nur  versucht  worden,  einige  besonders  fühlbare  Lücken
des  Entwurfs  auszufüllen.
Wenn  nun  aber  von  anderer  Seite  die  Sache  so  dargestellt
wird,  als  ob  die  begründeten  Vorwürfe  gegen  den  Entwurf  nur
Einzelnheiten  beträfen,  die  leicht  verbessert  werden  könnten  (wobei  danr
immer  wieder  auf  den  Satz  „Kauf  bricht  Miethe“  hingewiesen  wird),
so  kann  ich  auch  diese  Ansicht  nicht  theilen.  Die  Fehler  des  Entwurfs ¬
  liegen  weit  tiefer.
Das,  was  in  meinen  Augen  dem  Entwurfe  entgegensteht  und  was
dessen  Einführung  als  Gesetz,  wenn  sie  ohne  sehr  wesentliche  Aenderungen
erfolgen  sollte,  zu  einem  verhängnißvollen  Ereigniß  für  Deutschlands
Recht  machen  würde,  das  ist  der  ganze  Geist,  der  in  dem  Entwurf
lebt.  Es  ist  der  Geist  einer  juristischen  Richtung,  die  bisher  schon
in  ihrer  öfteren  praktischen  Bethätigung  vielfach  in  unserem  Volke  den
Glauben  erweckt  hat,  daß  die  Jurisprudenz  eine  dem  Leben  völlic
abgewandte  Wissenschaft  sei.
Dieser  Geist  des  Entwurfs  zeigt  sich  zunächst  in  der  Sprache
desselben.  Der  Entwurf  will  nicht  zu  dem  deutschen  Volke,  sondern
nur  zu  den  Juristen  reden.  Er  will  auch  diesen  nicht  sowohl  lebendige
Gedanken,  als  vielmehr  Formeln  geben,  die  sie  zu  einer  Art  mechanischer
Anwendung  des  Rechtes  in  den  Stand  setzen  sollen.  Darauf  zielt
auch  die  Art  und  Weise,  wie  der  Entwurf  von  der  überaus  häufigen
Verweisung  von  einem  Paragraphen  auf  den  andern  Gebrauch  macht.
Eine  solche  mechanische  Rechtsanwendung  vernichtet  aber  das  juristische
Denken;  auch  ganz  abgesehen  davon,  daß  die  künstlich  aufgebauten
Formeln  oft  erst  recht  unverständlich  werden.
Der  dem  Leben  abgewandte  Geist  des  Entwurfs  giebt  sich  aber
auch  in  seinem  Inhalte  kund.  Nicht  selten  läßt  sich  deutlich  erkennen,
daß  für  die  im  Entwurf  getroffenen  Entscheidungen  nicht  praktische
Lebensanschauungen,  sondern  nur  doktrinäre  Sätze  maßgebend  geweser
sind.  Dadurch  gewinnt  der  ganze  Entwurf  einen  lehrbuchmäßigen
Charakter.  Während  öfters  Dinge  darin  ausgesprochen  werden,  die
sich  für  jeden  denkenden  Juristen  von  selbst  verstehen,  fehlen  darin
wichtige  praktische  Sätze,  weil  sie  nicht  zu  dem  hergebrachten  Bestande
des  Inhalts  der  Lehrbücher  gehören.  Auch  die  Theorien,  auf  die  der
            
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