gebung sein. Schwerer wiegt der Vorwurf, daß der Entwurf auch
manche dem bestehenden Recht angehörige Lehren ohne jeden Grund von
sich ausgeschlossen habe. Aber auch in dieser Beziehung ist in dem
Gegenentwurfe nur versucht worden, einige besonders fühlbare Lücken
des Entwurfs auszufüllen.
Wenn nun aber von anderer Seite die Sache so dargestellt
wird, als ob die begründeten Vorwürfe gegen den Entwurf nur
Einzelnheiten beträfen, die leicht verbessert werden könnten (wobei danr
immer wieder auf den Satz „Kauf bricht Miethe“ hingewiesen wird),
so kann ich auch diese Ansicht nicht theilen. Die Fehler des Entwurfs ¬
liegen weit tiefer.
Das, was in meinen Augen dem Entwurfe entgegensteht und was
dessen Einführung als Gesetz, wenn sie ohne sehr wesentliche Aenderungen
erfolgen sollte, zu einem verhängnißvollen Ereigniß für Deutschlands
Recht machen würde, das ist der ganze Geist, der in dem Entwurf
lebt. Es ist der Geist einer juristischen Richtung, die bisher schon
in ihrer öfteren praktischen Bethätigung vielfach in unserem Volke den
Glauben erweckt hat, daß die Jurisprudenz eine dem Leben völlic
abgewandte Wissenschaft sei.
Dieser Geist des Entwurfs zeigt sich zunächst in der Sprache
desselben. Der Entwurf will nicht zu dem deutschen Volke, sondern
nur zu den Juristen reden. Er will auch diesen nicht sowohl lebendige
Gedanken, als vielmehr Formeln geben, die sie zu einer Art mechanischer
Anwendung des Rechtes in den Stand setzen sollen. Darauf zielt
auch die Art und Weise, wie der Entwurf von der überaus häufigen
Verweisung von einem Paragraphen auf den andern Gebrauch macht.
Eine solche mechanische Rechtsanwendung vernichtet aber das juristische
Denken; auch ganz abgesehen davon, daß die künstlich aufgebauten
Formeln oft erst recht unverständlich werden.
Der dem Leben abgewandte Geist des Entwurfs giebt sich aber
auch in seinem Inhalte kund. Nicht selten läßt sich deutlich erkennen,
daß für die im Entwurf getroffenen Entscheidungen nicht praktische
Lebensanschauungen, sondern nur doktrinäre Sätze maßgebend geweser
sind. Dadurch gewinnt der ganze Entwurf einen lehrbuchmäßigen
Charakter. Während öfters Dinge darin ausgesprochen werden, die
sich für jeden denkenden Juristen von selbst verstehen, fehlen darin
wichtige praktische Sätze, weil sie nicht zu dem hergebrachten Bestande
des Inhalts der Lehrbücher gehören. Auch die Theorien, auf die der