Inhaltsverzeichnis : Beyträge zur Erläuterung rechtlicher Gegenstände (2)

562  XVI.  Die  Erbfolge  in  Ritterg.  rc.
desto  weniger  successionsfahig  in  den  genannten
Gütern.
§.  31.
Schluß.
Aus  alledem  ergibt  sich  also,  in  Ansehung
der  sämmtlichen  vorgelegten  Rechtsfragen  dieser
Schluß,  daß  zwar  nach  den  angefuͤhrten  Testamenten ¬
  und  Eheberedungen  einer  jeden  Person,
welche  in  den  von  Schadeschen  Stammguͤtern
zur  Erbfolge  kommen  will,  zur  Bedingung  gemacht ¬
  sey,  keine  andere  als  eine  rittermaͤßige
Ehe  einzugehen;  daß  gleichwohl  die  Soͤhne  des
Herrn  von  Pape  in  einer  vollrittermaͤßigen  und
vollbuͤrtigen  adlichen  Ehe  erzeugt,  und  deßhalb
auch  fuͤr  successionsfaͤhig  zu  halten  sind;  ihre  Successionsfaͤhigkeit ¬
  aber  einer  solchen  Ahnenprobe,
wie  sie  erst  durch  das  kaiserliche  Privilegium  vom
Jahre  1784  bey  der  Aufnahme  zu  Fuͤhrung  einer
Ritterstimme  auf  dem  Landtage  eingefuͤhrt  worden, ¬
  auf  keine  Weise  beduͤrfe.
Göttingen,  den  30.  November  1799.
XVII.
            
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