Inhaltsverzeichnis : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 1, Abt. 2)

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5)  Die  Aeltern  erster  Ehe,  welche  einen  dergleichen
Erbfolgevertrag  eingehen,  sind  nicht  schuldig,  mit
ihren  aus  solcher  Ehe  erzeugten  Kindern  eine
Grundtheilung  vorzunehmen,  oder  denselben  einen
Voraus  zu  geben  1006).  —  Die  Ursache  dieser =
  Verfügung  erklärt  sich  aus  den  nachfolgenden
§.  dieses  Werkes.  Denn  stirbt  der  stiefälterliche =
  Theil,  so  fällt  das  Vermögen  desselben
§.  946.)  dem  rechtälterlichen  Theile  zu;  stirbt
der  rechtälterliche  Theil,  so  wird  das  Vermögen
des  letztern  (§.  985.)  zwischen  dem  stiefälterlichen =
  Theile  und  den  erst  und  zweytehelichen  Kindern =
  in  gleiche  Theilen  getheilet.  Die  erstehelichen -
  Kinder  haben  daher  keinen  Nachtheil  zu
befuͤrchten,  zu  dessen  Abwendung  Grundtheilung
und  Bestellung  eines  Wraus  eintreten  müßte
1007
§.  618.
Was  bey  einzugehendem  Errungenschaftsvertrage ¬
  Rechtens  sey?
Wenn  der  Wittwer  oder  die  Wittwe  mit  dem
künftigen  Ehegatten  die  Errungenschaft  gemein
machen  will,  so  soll
1)  überleget  werden,  was  ein  oder  anderer  Seits
zur  Errungenschaft  bereits  gegenwärtig  eingebracht
worden,  oder  noch  in  Zukunft  eingebracht  werden
könne.
2)  Müs1006) ¬
  L.  R.  §.  3.  S.  227.
1007)  Comment.  ad  §.  3.  übrigens  usque  zu  geben).  p.  240.

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