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5) Die Aeltern erster Ehe, welche einen dergleichen
Erbfolgevertrag eingehen, sind nicht schuldig, mit
ihren aus solcher Ehe erzeugten Kindern eine
Grundtheilung vorzunehmen, oder denselben einen
Voraus zu geben 1006). — Die Ursache dieser =
Verfügung erklärt sich aus den nachfolgenden
§. dieses Werkes. Denn stirbt der stiefälterliche =
Theil, so fällt das Vermögen desselben
§. 946.) dem rechtälterlichen Theile zu; stirbt
der rechtälterliche Theil, so wird das Vermögen
des letztern (§. 985.) zwischen dem stiefälterlichen =
Theile und den erst und zweytehelichen Kindern =
in gleiche Theilen getheilet. Die erstehelichen -
Kinder haben daher keinen Nachtheil zu
befuͤrchten, zu dessen Abwendung Grundtheilung
und Bestellung eines Wraus eintreten müßte
1007
§. 618.
Was bey einzugehendem Errungenschaftsvertrage ¬
Rechtens sey?
Wenn der Wittwer oder die Wittwe mit dem
künftigen Ehegatten die Errungenschaft gemein
machen will, so soll
1) überleget werden, was ein oder anderer Seits
zur Errungenschaft bereits gegenwärtig eingebracht
worden, oder noch in Zukunft eingebracht werden
könne.
2) Müs1006) ¬
L. R. §. 3. S. 227.
1007) Comment. ad §. 3. übrigens usque zu geben). p. 240.
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