Metadata : Jahrbücher der gesammten deutschen juristischen Literatur (Bd. 25 (1835))

L  286
Härung,  wozu  mich  die  Lage  der  Umstände
und  meine  Instruktion  verpflichteten,  ossent.
lich  that.  Neben  jener  Erklärung  erhielten
daher  die  Lütticher  auch  meine,  und  zwar
selbst  in  Gegenwart  und  mit  Billigung  meiner
Kollegen,  als  wovon  der  münsterische  ausdrüklich -
  zum  Protokoll  gab,  es  könne  mir
nicht  verwehrt  werden,  meine  besondere  persönliche -
  Gesinnung  den  Lüttichern  zu  erkennen -
  zu  geben.  Das  Beiwort  persönlich  kan
diese  Aeuserung  nicht  einschränken,  weil  wir
hier  alle  drei  nur  unsern  Instruktionen  gemals
handeln  und  uns  erklären  musten.
Der  Erfolg  bekräftigte  die  Hoffnung,  die
ich  hatte,  meine  Erklärung  werde  hinreichen
die  Ruhe  herzustellen,  den  Widerstand  gegen
die  Truppen  abzuwenden,  alle  Verwiklung
der  lütticher  Unruhen  mit  fremden  zu  entfernen -
  und  die  Sachen  überhaupt  in  eine  solche
Lage  zu  bringen,  dass  der  Fürst  zurükkommen -
  und  mit  feinem  Beistand  die  gänzliche
Beruhigung  bald  vollendet  werden  könnte.
Und  doch  hat  man  eine  Menge  Klagen  gegen
diese  Erklärung  erhoben.  Sie  soll  den  Rechten -
  des  Fürsten  nachtheilig  seyn,  da  allein  sie
Blutbad  und  Anarchie  abwandte.  Sie  soll  dem
Reich
Volage  ULE
Max-Planck-Institut  für
Universitäts
europäische  Rechtsgeschichte
FG
Landesbibliothek  Dem
            
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