fullscreen : Selecta iuris publici novissima (Reg. 13/18 (1749))

Sa.
Register.
kein  eintziges  der  Meinungischen  sub-  &  obrepirten -
  Legitimation  gleichendes  Exempel
seye  zu  finden.  351.
zur  geistlichen  Würde  in  Hohen  Reichs¬Stifftern -
  wurden  selbsten  keine  andere  als
Stiffts=fähige  admittirt.  354.
was  für  ein  Rechts=Mittel  gegen  das  von
Herrn  Herzog  Anton  Ulrich  ausgebrachte
decretum  notificatorium  zu  gebrauchen  gewesen, -
  und  würcklich  gebraucht  worden
wird  abgehandelt.  T.  15.  p.  294.
wieder  vias  obliquas,  sub  &  obreptiones,
preces  importunas  &c.  seye  zu  aller  Zeit  die
clausula  cassatoria  &c.  vorgesehen  worden.
ibid.
111
dahero  nichts  anderst  als  sothanes  decretum -
  notificatorium  abzuändern,  zu  verlangen -
  gewesen.  295.
worauf  eine  Kayserliche  Resolution  publicirt
wurde.  296.
die  aber  nicht  nach  der  Wahl=Capitulation,
und  nach  dem  Inhalt  der  darauf  gegrüͤndeten -
  Supplication  formirt  war.  297.
warum  darwider  beym  Kayser  selbsten,  und
nicht  bey  Reichs=Hof=Rath  zu  gravaminiren -
  war.  298.
—-  wa-Max-Planck-Institut -
  für
DFC
europäische  Rechtsgeschichte

112
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer