Full text: Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (1)

Im Falle der Wegnahme von Sachen ist bezüglich dieser sofort der 
dingliche Arrest oder nach Befinden die Zwangsvollstreckung in solche zu 
beantragen 
Lehnt das Gericht den Antrag ab, so hat sofort die Freigebung der 
Person oder der Sache zu erfolgen. 
§ 187. 
Sachen, die in fremden Grundbesitz eingedrungen sind und dort 
Schaden gestiftet haben, darf der Beschädigte innerhalb seines Besitzthums 
festnehmen und als Pfand für den Schadensersatz zurückhalten. 
Von der erfolgten Festnahme ist der Eigenthümer, wenn er bekannt 
ist, sofort zu benachrichtigen. Die Sache ist frei zu geben, wenn sich ergiebt, 
daß der Eigenthümer nicht für den Schaden zu haften hat, oder sobald 
dieser anderweit Sicherheit leistet. 
Rechtsverfolgung und Urtheil. 
Siebenter Abschnitt. 
§ 188. 
Auf Gesetz beruhende Nebenansprüche können nur in Verbindung mit 
dem Hauptanspruch eingeklagt werden. Eine selbständige Einklagung findet 
nur statt, wenn wegen Erledigung des Hauptanspruchs dieser nicht mehr 
eingeklagt werden kann 
Ist der Hauptanspruch durch Befriedigung des Berechtigten erledigt, 
so findet eine Einklagung von Nebenansprüchen der gedachten Art nur statt, 
wenn der Berechtigte bei Annahme der Befriedigung das Recht auf solche 
sich vorbehalten hat. Ein Verzicht auf den Hauptanspruch schließt den 
Verzicht auf die Nebenansprüche in sich. 
§ 189. 
Die Klage auf Feststellung der Verpflichtung zu einer Leistung kann 
im Laufe des Prozesses, falls die Voraussetzungen dafür vorliegen, in die 
Klage auf die Leistung selbst, die letztere Klage in die Klage auf Feststellung 
der Verpflichtung umgewandelt werden. 
§ 187. Ich bin der Ansicht, daß dieser Paragraph etwas ausspricht, was 
durchaus dem deutschen Rechtsbewußtsein entspricht. Er bezieht sich nicht bloß 
auf Thiere, die in fremde Grundstücke eindringen, sondern auch auf andere Sachen, 
die durch elementare Gewalt auf ein Grundstück getrieben sind. Das Recht der 
Festnahme ist ein Ausfluß des Besitzrechts an Grund und Boden. Es ist also 
eigentlich gar keine Selbsthülfe. Der Besitzer hält nur fest, was der Zufall in 
seinen Besitz hineingetragen hat. Das ist ein Urrecht des Besitzers. 
§ 188. Hier wird der Ansicht des Entwurfs entgegengetreten, daß Neben 
ansprüche jederzeit auch selbständig verfolgt werden können (Zusammenstellung 
S. 242). Die selbständige Einklagung von Nebenansprüchen würde die gehässigsten 
Prozesse zur Folge haben 
§ 189 soll der unrichtigen Anschauung der Prazis entgegentreten, welche 
die Klage auf Feststellung der Verpflichtung zu einer Leistung und die Klage auf 
die Leistung selbst als ganz verschiedene Dinge ansieht. Das sind sie ganz und
	        
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