Im Falle der Wegnahme von Sachen ist bezüglich dieser sofort der
dingliche Arrest oder nach Befinden die Zwangsvollstreckung in solche zu
beantragen
Lehnt das Gericht den Antrag ab, so hat sofort die Freigebung der
Person oder der Sache zu erfolgen.
§ 187.
Sachen, die in fremden Grundbesitz eingedrungen sind und dort
Schaden gestiftet haben, darf der Beschädigte innerhalb seines Besitzthums
festnehmen und als Pfand für den Schadensersatz zurückhalten.
Von der erfolgten Festnahme ist der Eigenthümer, wenn er bekannt
ist, sofort zu benachrichtigen. Die Sache ist frei zu geben, wenn sich ergiebt,
daß der Eigenthümer nicht für den Schaden zu haften hat, oder sobald
dieser anderweit Sicherheit leistet.
Rechtsverfolgung und Urtheil.
Siebenter Abschnitt.
§ 188.
Auf Gesetz beruhende Nebenansprüche können nur in Verbindung mit
dem Hauptanspruch eingeklagt werden. Eine selbständige Einklagung findet
nur statt, wenn wegen Erledigung des Hauptanspruchs dieser nicht mehr
eingeklagt werden kann
Ist der Hauptanspruch durch Befriedigung des Berechtigten erledigt,
so findet eine Einklagung von Nebenansprüchen der gedachten Art nur statt,
wenn der Berechtigte bei Annahme der Befriedigung das Recht auf solche
sich vorbehalten hat. Ein Verzicht auf den Hauptanspruch schließt den
Verzicht auf die Nebenansprüche in sich.
§ 189.
Die Klage auf Feststellung der Verpflichtung zu einer Leistung kann
im Laufe des Prozesses, falls die Voraussetzungen dafür vorliegen, in die
Klage auf die Leistung selbst, die letztere Klage in die Klage auf Feststellung
der Verpflichtung umgewandelt werden.
§ 187. Ich bin der Ansicht, daß dieser Paragraph etwas ausspricht, was
durchaus dem deutschen Rechtsbewußtsein entspricht. Er bezieht sich nicht bloß
auf Thiere, die in fremde Grundstücke eindringen, sondern auch auf andere Sachen,
die durch elementare Gewalt auf ein Grundstück getrieben sind. Das Recht der
Festnahme ist ein Ausfluß des Besitzrechts an Grund und Boden. Es ist also
eigentlich gar keine Selbsthülfe. Der Besitzer hält nur fest, was der Zufall in
seinen Besitz hineingetragen hat. Das ist ein Urrecht des Besitzers.
§ 188. Hier wird der Ansicht des Entwurfs entgegengetreten, daß Neben
ansprüche jederzeit auch selbständig verfolgt werden können (Zusammenstellung
S. 242). Die selbständige Einklagung von Nebenansprüchen würde die gehässigsten
Prozesse zur Folge haben
§ 189 soll der unrichtigen Anschauung der Prazis entgegentreten, welche
die Klage auf Feststellung der Verpflichtung zu einer Leistung und die Klage auf
die Leistung selbst als ganz verschiedene Dinge ansieht. Das sind sie ganz und