Inhaltsverzeichnis : Darstellung der bestehenden Gerichtsverfassung in dem preussischen Staate (10)

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Allgemeine  Preußische  Gerichtsverfassung.  §.  35.
oder  anderer  Unterrichter  auf,  indem  sämmtliche  Unterrichter  in  ihren  Dienstverrichtungen ¬
  lediglich  den  Landes=Justiz=Kollegien  untergeordnet  wurden.
Dagegen  wurden  aber  auch  den  Gerichten,  und  namentich  den  Obergerichten, ¬
  alle  Geschäfte,  welche  auf  die  Rechtspflege  keine  Beziehung  hatten,  besonders =
  auch  die  Landeshoheitsachen,  mit  Ausnahme  der  Lehnsachen,  so  wie
die  evangelischen  Konfistorialsachen,  abgenommen  und  den  Provinzial=Verwaltungsbehöͤrden =
  üͤbertragen.
Die  Landes=Justiz=Kollegien,  welche,  mit  Ausnahme  des  Kammergerichts =
  zu  Berlin,  blsher  die  Benennungen:  „Regierungen,  OberAmtsregierungen ¬
  und  Hofgerichte"  geführt  hatten,  erhielten,  mit  Ausnahme ¬
  des  Kammergerichts,  die  gleichmäßige  Benennung:  „Ober=Landesgericht", ¬
  wogegen  die  Provinzial=Verwaltungsbehörden  statt  ihrer  bieshere
gen  Benennung:  „Kriegs=  und  Domainen=Kammern"  die  Benennung: =
  „Regierungen"  annahmen.
Auch  die  Erweiterung  der  Kompetenz  der  Untergerichte  zur  Abfassung  der
Erkenntnisse  in  Untersuchungsachen:)  und  die  Beschränkung  der  Nothwendigkeit, ¬
  die  Erkenntnisse  der  Obergerichte  in  Strafsachen  zur  höhern  Bestätgung =
  an  den  Jusiz=Minister  einzureichen  9,  hatte  großen  Einfuß  auf  die
Kompetenz  der  Obergerichte  in  Straffachen.
5)  Nicht  minder  wichtig  für  deren  Kompetenz  in  Ciwisachen  war  die  Einrichtung =
  der  General=Kommissionen  und  Revisions=Kollegien  zur  Enscheidung =
  der  Streitigkeiten  bei  Regulirung  der  gutsherrlichen  und  bäuerlichen
Verhältnisse  und  der  Ablösungs=  und  Gemeinheitstheilungs=Sachen  4),  ingleichen =
  die  Verordnung  vom  14.  Dezember  1833  über  das  Rechtsmittel  der  Revison ¬
  und  der  Nichtigkeitsbeschwerde"),  nach  welcher  das  Geheime  OberTribungl ¬
  zur  Abfassung  aller  Erkenntnisse  in  Revisions=  und  Nichtigkeitsbeschwerde= =
  Sachen  bestimmt,  und  somit  die  bisherige  Revisions=Instanz  der
Landes=Justiz=Kollegien  gänzlich  aufgehoben  wurde.
Mit  Räcksicht  auf  diese  Veränderungen  lassen  sich  die  jetzigen  Kompetenz=Verhältnisse =
  der  Landes=Justiz=Kollegten  in  nachstehenden  Bestimmungen  zusammenfassen: =

Sie  bilden  den  eximirten  persönlichen  und  dinglichen  Gerichtsstand =
  für  alle  von  der  Gerichtsbarkeit  der  Untergerichte  ausgenommenen
Personen  und  Grundstücke  ihres  Bezieks,  in  so  weit  nicht  ausnahmsweise
einzeinen  Untergerichten,  namentlich  den  standesherrlichen  Gerichten,  die  exeme
Gerichtsbarkeit  zusteht*).
Sie  führen  daher  auch  die  Hypothekenbücher  über  die  ihrer  Gerichtsharkeit ¬
  unterworfenen  Grundstücke,  und  sind  die  Vormundschaftsbehörden
1)  Kah.  Ordres  v.  3.  Febr.  1824,  31.  Jan.  183  u.  17.  Nov.  1835.  Akt.  d.  Just.  Min.
Crim.  No.  5.  Vol.  I.  Bl.  251.  Gesetzs.  f.  1833.  S.  14,  f.  1835.  S.  236.
Kah.  Ord.  v.  15.  Juli  1809  nebst  Cirk.  Restkr.  v.  25.  Juli  189.  Rabe  Bo.  10.
S.  118.  —  Kab.  Ord.  v.  4.  Dez.  1824.  Gesetzs.  f.  1824.  G.  221.
Perordn.  v.  20.  Juni  1817.  Gestzf.  S.  181,  p.  29.  Nob.  1819.  Gesetf.  S.  281,  6
7.  Juni  1821.  Gesetzs.  S.  83.
8)  Vergl.  §.  8.  S.  39.
*)  Gesetzs.  f.  1833.  S.  302.
            
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