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Allgemeine Preußische Gerichtsverfassung. §. 35.
oder anderer Unterrichter auf, indem sämmtliche Unterrichter in ihren Dienstverrichtungen ¬
lediglich den Landes=Justiz=Kollegien untergeordnet wurden.
Dagegen wurden aber auch den Gerichten, und namentich den Obergerichten, ¬
alle Geschäfte, welche auf die Rechtspflege keine Beziehung hatten, besonders =
auch die Landeshoheitsachen, mit Ausnahme der Lehnsachen, so wie
die evangelischen Konfistorialsachen, abgenommen und den Provinzial=Verwaltungsbehöͤrden =
üͤbertragen.
Die Landes=Justiz=Kollegien, welche, mit Ausnahme des Kammergerichts =
zu Berlin, blsher die Benennungen: „Regierungen, OberAmtsregierungen ¬
und Hofgerichte" geführt hatten, erhielten, mit Ausnahme ¬
des Kammergerichts, die gleichmäßige Benennung: „Ober=Landesgericht", ¬
wogegen die Provinzial=Verwaltungsbehörden statt ihrer bieshere
gen Benennung: „Kriegs= und Domainen=Kammern" die Benennung: =
„Regierungen" annahmen.
Auch die Erweiterung der Kompetenz der Untergerichte zur Abfassung der
Erkenntnisse in Untersuchungsachen:) und die Beschränkung der Nothwendigkeit, ¬
die Erkenntnisse der Obergerichte in Strafsachen zur höhern Bestätgung =
an den Jusiz=Minister einzureichen 9, hatte großen Einfuß auf die
Kompetenz der Obergerichte in Straffachen.
5) Nicht minder wichtig für deren Kompetenz in Ciwisachen war die Einrichtung =
der General=Kommissionen und Revisions=Kollegien zur Enscheidung =
der Streitigkeiten bei Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen
Verhältnisse und der Ablösungs= und Gemeinheitstheilungs=Sachen 4), ingleichen =
die Verordnung vom 14. Dezember 1833 über das Rechtsmittel der Revison ¬
und der Nichtigkeitsbeschwerde"), nach welcher das Geheime OberTribungl ¬
zur Abfassung aller Erkenntnisse in Revisions= und Nichtigkeitsbeschwerde= =
Sachen bestimmt, und somit die bisherige Revisions=Instanz der
Landes=Justiz=Kollegien gänzlich aufgehoben wurde.
Mit Räcksicht auf diese Veränderungen lassen sich die jetzigen Kompetenz=Verhältnisse =
der Landes=Justiz=Kollegten in nachstehenden Bestimmungen zusammenfassen: =
Sie bilden den eximirten persönlichen und dinglichen Gerichtsstand =
für alle von der Gerichtsbarkeit der Untergerichte ausgenommenen
Personen und Grundstücke ihres Bezieks, in so weit nicht ausnahmsweise
einzeinen Untergerichten, namentlich den standesherrlichen Gerichten, die exeme
Gerichtsbarkeit zusteht*).
Sie führen daher auch die Hypothekenbücher über die ihrer Gerichtsharkeit ¬
unterworfenen Grundstücke, und sind die Vormundschaftsbehörden
1) Kah. Ordres v. 3. Febr. 1824, 31. Jan. 183 u. 17. Nov. 1835. Akt. d. Just. Min.
Crim. No. 5. Vol. I. Bl. 251. Gesetzs. f. 1833. S. 14, f. 1835. S. 236.
Kah. Ord. v. 15. Juli 1809 nebst Cirk. Restkr. v. 25. Juli 189. Rabe Bo. 10.
S. 118. — Kab. Ord. v. 4. Dez. 1824. Gesetzs. f. 1824. G. 221.
Perordn. v. 20. Juni 1817. Gestzf. S. 181, p. 29. Nob. 1819. Gesetf. S. 281, 6
7. Juni 1821. Gesetzs. S. 83.
8) Vergl. §. 8. S. 39.
*) Gesetzs. f. 1833. S. 302.