V. Transmission der Erbberechtigung. § 23. 24.
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cipirt waren.! Die Accrescenz für die Miterben und die successive
Delation an die Nacherben schließt die Transmission aus:2 beide
setzen voraus, daß die Erbschaft, soweit sie dem weggefallenen
Delaten deferirt war, durch den definitiven Untergang seiner Erbberechtigung ¬
vacant geworden ist. Nur die Substitution kann vom
Erblasser auch so angeordnet werden, daß der Substitut dem Transmissar ¬
vorgeht.
Die Transmission der Erbberechtigung auf die Erben des
Delaten erfolgt bald auf dem Wege der Restitution, bald nach
zwei Constitutionen von Theodosius und Justinian durch
directe Vererbung. Darnach spricht man von einer transmissio ex
capite in integrum restitutionis, Theodosiana und lustinianea.
1. S. g. transmissio ex capite in integrum restitutionis.
24.
Diese Transmission tritt in folgenden drei Fällen ein:
1) Wenn der Delat schon bei Lebzeiten seine Erbberechtigung ¬
aus einem Grunde verloren hat, der eine causa restitubach ¬
im Rechtslexicon Bd. 11 S. 511 ff. (1857), Göring, Jahrb. für
Dogm. Bd. 15 S. 137 ff. (1876). Vgl. auch Northoff, Zeitschr. für
Civilr. u. Pr. N. F. Bd. 21 S. 97 ff.
Den Transmissaren wird nicht die Erbschaft des Erblassers des
Delaten deferirt, sondern nur die Erbschaft des Delaten, zu deren Bestandtheilen ¬
die Delation oder der Anspruch auf Restitution der Delation gehört. ¬
Deshalb kommt nicht in Betracht, ob die Erben auch den Erblasser des
Delaten hätten beerben können; vgl. v. Vangerow, a. a. O. Bd. 25 S. 490.
2 c. un. § 13 C. de cad. toll. (6. 51). Puchta, Pand. § 502.
3 So z. B. wenn dem Erben unter der Bedingung, daß er unverheirathet ¬
oder ohne eheliche Kinder versterben werde, ein Substitut ernannt
ist. Dies ist eine s. g. fideicommissarische Substitution für den Fall, daß der
Erbe nach dem Erwerb der Erbschaft stirbt, eine gewöhnliche Substitution,
wenn er als Delat stirbt. Nach dem Willen des Erbblassers kann hier eine
Transmission auf die Erben des Delaten erst eintreten, wenn der Substitut
durch Repudiation weggefallen ist, oder durch Tod vor dem Antritt und seine
Erbe
keinen Transmissionsanspruch haben, Seuffert, Arch. Bd. 15 Nr. 35,
Arndts, Pand. § 512 Note 3; vgl. Seuffert, Arch. Bd. 32 Nr. 253
und 153.
* Vgl. Leist, Forts. von Glück's Comment. Serie der Bücher 37
und 38 II. S. 177 ff. (1873), Schröder, Jahrb. für Dogm. Bd. 15 S.
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Koeppen, Lehrb. d. hent. röm. Erbrechts.