Volltext : Köppen, Karl Friedrich Albert: Lehrbuch des heutigen römischen Erbrechts

V.  Transmission  der  Erbberechtigung.  §  23.  24.
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cipirt  waren.!  Die  Accrescenz  für  die  Miterben  und  die  successive
Delation  an  die  Nacherben  schließt  die  Transmission  aus:2  beide
setzen  voraus,  daß  die  Erbschaft,  soweit  sie  dem  weggefallenen
Delaten  deferirt  war,  durch  den  definitiven  Untergang  seiner  Erbberechtigung ¬
  vacant  geworden  ist.  Nur  die  Substitution  kann  vom
Erblasser  auch  so  angeordnet  werden,  daß  der  Substitut  dem  Transmissar ¬
  vorgeht.
Die  Transmission  der  Erbberechtigung  auf  die  Erben  des
Delaten  erfolgt  bald  auf  dem  Wege  der  Restitution,  bald  nach
zwei  Constitutionen  von  Theodosius  und  Justinian  durch
directe  Vererbung.  Darnach  spricht  man  von  einer  transmissio  ex
capite  in  integrum  restitutionis,  Theodosiana  und  lustinianea.
1.  S.  g.  transmissio  ex  capite  in  integrum  restitutionis.
24.
Diese  Transmission  tritt  in  folgenden  drei  Fällen  ein:
1)  Wenn  der  Delat  schon  bei  Lebzeiten  seine  Erbberechtigung ¬
  aus  einem  Grunde  verloren  hat,  der  eine  causa  restitubach ¬
  im  Rechtslexicon  Bd.  11  S.  511  ff.  (1857),  Göring,  Jahrb.  für
Dogm.  Bd.  15  S.  137  ff.  (1876).  Vgl.  auch  Northoff,  Zeitschr.  für
Civilr.  u.  Pr.  N.  F.  Bd.  21  S.  97  ff.
Den  Transmissaren  wird  nicht  die  Erbschaft  des  Erblassers  des
Delaten  deferirt,  sondern  nur  die  Erbschaft  des  Delaten,  zu  deren  Bestandtheilen ¬
  die  Delation  oder  der  Anspruch  auf  Restitution  der  Delation  gehört. ¬
  Deshalb  kommt  nicht  in  Betracht,  ob  die  Erben  auch  den  Erblasser  des
Delaten  hätten  beerben  können;  vgl.  v.  Vangerow,  a.  a.  O.  Bd.  25  S.  490.
2  c.  un.  §  13  C.  de  cad.  toll.  (6.  51).  Puchta,  Pand.  §  502.
3  So  z.  B.  wenn  dem  Erben  unter  der  Bedingung,  daß  er  unverheirathet ¬
  oder  ohne  eheliche  Kinder  versterben  werde,  ein  Substitut  ernannt
ist.  Dies  ist  eine  s.  g.  fideicommissarische  Substitution  für  den  Fall,  daß  der
Erbe  nach  dem  Erwerb  der  Erbschaft  stirbt,  eine  gewöhnliche  Substitution,
wenn  er  als  Delat  stirbt.  Nach  dem  Willen  des  Erbblassers  kann  hier  eine
Transmission  auf  die  Erben  des  Delaten  erst  eintreten,  wenn  der  Substitut
durch  Repudiation  weggefallen  ist,  oder  durch  Tod  vor  dem  Antritt  und  seine
Erbe
keinen  Transmissionsanspruch  haben,  Seuffert,  Arch.  Bd.  15  Nr.  35,
Arndts,  Pand.  §  512  Note  3;  vgl.  Seuffert,  Arch.  Bd.  32  Nr.  253
und  153.
*  Vgl.  Leist,  Forts.  von  Glück's  Comment.  Serie  der  Bücher  37
und  38  II.  S.  177  ff.  (1873),  Schröder,  Jahrb.  für  Dogm.  Bd.  15  S.
11
Koeppen,  Lehrb.  d.  hent.  röm.  Erbrechts.
            
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