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lassung derselben hat auf die Wirksamkeit der Pfandrechte ¬
selbst keine Folge, sondern bringt nur den Schuldnern ¬
und den zur Veranlassung der Einträge verpflichteten
Gegen=Vormündern Nachtheil.
Da aber in Baden durch die §§. 4 und 17 des 2ten Einführungs=Edikts ¬
die Bestellung der Gegenvormünder, so wie
jene der gleichfalls zur Veranlassung der Eintragungen verpflichteten =
Kronanwälde aufgehoben ist, so sind dafür durch
die Verordnung vom 10. März 1810 *) zur Besorgung der
Eintragung der eheweiblichen und Pfleglingsforderungen
die Ortsvorgesetzten und Waisenrichter, so wie
Letztere hinsichtlich der Pfleglingsforderungen auch noch
durch die Verordnung vom 18. April 1810 **) besonders
angewiesen, und müssen für ihre Versäumung dem dritten
Betheiligten haften".*).
Durch den §. 27 des 2ten Einführungs=Edikts ist zugleich
noch den Aemtern zur Pflicht gemacht:
„bei Ausfertigung der Trauscheine und bei Bestellung der
„Vormünder die Parthien aufzufordern, sich zu Ein„schreibung ¬
der Pfandrechte zu melden, auch bei Vor„mundschaften ¬
statt des Gegenvormundes diese Ein„schreibung ¬
förmlich zu verlangenT).
schaftsehen angewendet, was, wenn man die S. 1401,
Abs. 2 und 1428 mit dem S. 1540 in Verbindung setzt,
nicht angeht.
*) Reg.Bl. vom I. 1810. N. 12.
**) Reg. Bl. vom I. 1810 N. 18.
* *)
Jahrbücher des Oberhofgerichts, vom Staatsrath von
*
Hohnhorst, Jahrgang 1823. Seite 103—108.
*) Der Schaden, der durch Unterlassung dieser Pflicht
entstehen mag, kann nie die Ehefrauen und Pfleglinge, (da
deren Pfandrecht ja ohne die Eintragung wirksam ist,)
sondern nur dritte Betheiligte, nämlich spätere Pfandgläubiger, ¬
und die neuen Eigenthums-Erwerber
treffen. Nur diesen können also die Aemter darch ihre Pflichtversäumung =
verantwortlich werden.
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