Volltext : Bekk, Johann Baptist: Ueber die dinglichen Rechte an Liegenschaften, insbesondere über die Bewahrung derselben durch die Eintragungen in die Grund- und Pfandbücher

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lassung  derselben  hat  auf  die  Wirksamkeit  der  Pfandrechte ¬
  selbst  keine  Folge,  sondern  bringt  nur  den  Schuldnern ¬
  und  den  zur  Veranlassung  der  Einträge  verpflichteten
Gegen=Vormündern  Nachtheil.
Da  aber  in  Baden  durch  die  §§.  4  und  17  des  2ten  Einführungs=Edikts ¬
  die  Bestellung  der  Gegenvormünder,  so  wie
jene  der  gleichfalls  zur  Veranlassung  der  Eintragungen  verpflichteten =
  Kronanwälde  aufgehoben  ist,  so  sind  dafür  durch
die  Verordnung  vom  10.  März  1810  *)  zur  Besorgung  der
Eintragung  der  eheweiblichen  und  Pfleglingsforderungen
die  Ortsvorgesetzten  und  Waisenrichter,  so  wie
Letztere  hinsichtlich  der  Pfleglingsforderungen  auch  noch
durch  die  Verordnung  vom  18.  April  1810  **)  besonders
angewiesen,  und  müssen  für  ihre  Versäumung  dem  dritten
Betheiligten  haften".*).
Durch  den  §.  27  des  2ten  Einführungs=Edikts  ist  zugleich
noch  den  Aemtern  zur  Pflicht  gemacht:
„bei  Ausfertigung  der  Trauscheine  und  bei  Bestellung  der
„Vormünder  die  Parthien  aufzufordern,  sich  zu  Ein„schreibung ¬
  der  Pfandrechte  zu  melden,  auch  bei  Vor„mundschaften ¬
  statt  des  Gegenvormundes  diese  Ein„schreibung ¬
  förmlich  zu  verlangenT).
schaftsehen  angewendet,  was,  wenn  man  die  S.  1401,
Abs.  2  und  1428  mit  dem  S.  1540  in  Verbindung  setzt,
nicht  angeht.
*)  Reg.Bl.  vom  I.  1810.  N.  12.
**)  Reg.  Bl.  vom  I.  1810  N.  18.
*  *)
Jahrbücher  des  Oberhofgerichts,  vom  Staatsrath  von
*
Hohnhorst,  Jahrgang  1823.  Seite  103—108.
*)  Der  Schaden,  der  durch  Unterlassung  dieser  Pflicht
entstehen  mag,  kann  nie  die  Ehefrauen  und  Pfleglinge,  (da
deren  Pfandrecht  ja  ohne  die  Eintragung  wirksam  ist,)
sondern  nur  dritte  Betheiligte,  nämlich  spätere  Pfandgläubiger, ¬
  und  die  neuen  Eigenthums-Erwerber
treffen.  Nur  diesen  können  also  die  Aemter  darch  ihre  Pflichtversäumung =
  verantwortlich  werden.
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