§ 126 (120).
Einer Bevollmächtigung durch Vollmachtsurkunde steht es gleich, wenn
der Vertretene die Bevollmächtigung durch besondere Mittheilung oder durch
öffentliche Bekanntmachung dem Dritten kundgegeben hat. Kraft dieser
Kundgebung ist der Bevollmächtigte so lange zu handeln befugt, als nicht
das Erlöschen der Vollmacht in gleicher Weise kundgegeben worden ist,
§ 1
Durch die Handlung des Bevollmächtigten wird der Vollmachtgeber
nicht verpflichtet, wenn dem Dritten bekannt war oder bekannt sein mußte,
daß eine der Vollmacht entsprechende Ermächtigung des Bevollmächtigten
nicht bestand oder daß sie erloschen war.
§ 128.
Für die Erben des Vollmachtgebers gilt die Vollmacht nur, wenn
sie ausdrücklich auf sie gestellt ist oder wo das Gesetz es vorschreibt. Die
für die Fortwirkung eines Auftrags nach dem Tode des Auftraggebers
geltenden Bestimmungen bleiben dabei vorbehalten.
§ 129 (121)
Der Besitzer einer Vollmachtsurkunde ist jederzeit verpflichtet, diese
auf Verlangen des Vollmachtgebers oder seiner Erben zurückzugeben. Die
an die Ertheilung der Vollmacht sich knüpfenden Rechte beider im Verhältniß ¬
zu einander bleiben dabei vorbehalten
Auf Antrag des Vollmachtgebers oder seiner Erben hat das Gedurch ¬
Beschluß eine ertheilte Vollmacht für kraftlos zu erklären und diesen
Beschluß nach den für öffentliche Zustellungen geltenden Vorschriften bekannt ¬
zu machen. Der Beschluß erfolgt ohne Gehör des Bevollmächtigten
auf Kosten des Antragssteller. Mit Ablauf eines Monats seit der letzten
Einrückung des Beschlusses wird die Vollmacht kraftlos.
Zuständig ist sowohl das Amtsgericht, bei dem der Vollmachtgeber
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, als das Amtsgericht, in dessen
Bezirk der Bevollmächtigte auf Rückgabe der Vollmacht zu belangen
sein würde.
§ 130 (122).
Rechtshandlungen eines angeblich Beauftragten sind bis zu vorgelegter ¬
Vollmacht unwirksam, wenn derjenige, gegen welchen sie vorgenommen ¬
werden, sie wegen Mangels der Vollmacht sofort zurückweist.
§ 127. Diese Bestimmung tritt einer verfehlten Anschauung des Entwurfs
entgegen, die mehrseitigen Tadel gefunden hat (Zusammenstellung S. 191). Auch
dieser Fehler des Entwurfs dürfte auf der unklaren Anschauung von dem Wesen
der Vollmacht beruhen.
§ 130. Der erste Absatz entspricht dem Entwurf. Meines Erachtens muß
aber dem Dritten auch nachträglich noch gestattet sein, Nachweisung der Ermächtigung ¬
zu fordern; nur darf er dann nicht ohne Weiteres die Handlung als unwirksam ¬
betrachten.