Full text : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (1)

§  126  (120).
Einer  Bevollmächtigung  durch  Vollmachtsurkunde  steht  es  gleich,  wenn
der  Vertretene  die  Bevollmächtigung  durch  besondere  Mittheilung  oder  durch
öffentliche  Bekanntmachung  dem  Dritten  kundgegeben  hat.  Kraft  dieser
Kundgebung  ist  der  Bevollmächtigte  so  lange  zu  handeln  befugt,  als  nicht
das  Erlöschen  der  Vollmacht  in  gleicher  Weise  kundgegeben  worden  ist,
§  1
Durch  die  Handlung  des  Bevollmächtigten  wird  der  Vollmachtgeber
nicht  verpflichtet,  wenn  dem  Dritten  bekannt  war  oder  bekannt  sein  mußte,
daß  eine  der  Vollmacht  entsprechende  Ermächtigung  des  Bevollmächtigten
nicht  bestand  oder  daß  sie  erloschen  war.
§  128.
Für  die  Erben  des  Vollmachtgebers  gilt  die  Vollmacht  nur,  wenn
sie  ausdrücklich  auf  sie  gestellt  ist  oder  wo  das  Gesetz  es  vorschreibt.  Die
für  die  Fortwirkung  eines  Auftrags  nach  dem  Tode  des  Auftraggebers
geltenden  Bestimmungen  bleiben  dabei  vorbehalten.
§  129  (121)
Der  Besitzer  einer  Vollmachtsurkunde  ist  jederzeit  verpflichtet,  diese
auf  Verlangen  des  Vollmachtgebers  oder  seiner  Erben  zurückzugeben.  Die
an  die  Ertheilung  der  Vollmacht  sich  knüpfenden  Rechte  beider  im  Verhältniß ¬
  zu  einander  bleiben  dabei  vorbehalten
Auf  Antrag  des  Vollmachtgebers  oder  seiner  Erben  hat  das  Gedurch ¬
  Beschluß  eine  ertheilte  Vollmacht  für  kraftlos  zu  erklären  und  diesen
Beschluß  nach  den  für  öffentliche  Zustellungen  geltenden  Vorschriften  bekannt ¬
  zu  machen.  Der  Beschluß  erfolgt  ohne  Gehör  des  Bevollmächtigten
auf  Kosten  des  Antragssteller.  Mit  Ablauf  eines  Monats  seit  der  letzten
Einrückung  des  Beschlusses  wird  die  Vollmacht  kraftlos.
Zuständig  ist  sowohl  das  Amtsgericht,  bei  dem  der  Vollmachtgeber
seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  als  das  Amtsgericht,  in  dessen
Bezirk  der  Bevollmächtigte  auf  Rückgabe  der  Vollmacht  zu  belangen
sein  würde.
§  130  (122).
Rechtshandlungen  eines  angeblich  Beauftragten  sind  bis  zu  vorgelegter ¬
  Vollmacht  unwirksam,  wenn  derjenige,  gegen  welchen  sie  vorgenommen ¬
  werden,  sie  wegen  Mangels  der  Vollmacht  sofort  zurückweist.
§  127.  Diese  Bestimmung  tritt  einer  verfehlten  Anschauung  des  Entwurfs
entgegen,  die  mehrseitigen  Tadel  gefunden  hat  (Zusammenstellung  S.  191).  Auch
dieser  Fehler  des  Entwurfs  dürfte  auf  der  unklaren  Anschauung  von  dem  Wesen
der  Vollmacht  beruhen.
§  130.  Der  erste  Absatz  entspricht  dem  Entwurf.  Meines  Erachtens  muß
aber  dem  Dritten  auch  nachträglich  noch  gestattet  sein,  Nachweisung  der  Ermächtigung ¬
  zu  fordern;  nur  darf  er  dann  nicht  ohne  Weiteres  die  Handlung  als  unwirksam ¬
  betrachten.
            
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