Acte erfolgte Mediatisirung einer Anzahl reichsfrei gewesener
Herren und Ritter.
Vgl. die Matrikel der reichsfrei gewesenen Ritterorte
im Regbl. v. 1806. S. 117.
Ihnen wurden die niedern Regalien, Patronat- und
sonstigen Ehrenrechte, niedere Polizei, Familienautonomie, ¬
streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit, den Standesherrn ¬
sogar in zweiter Instanz, zugesichert. Die Ausübung ¬
der Gerichtsbarkeit stiess jedoch alsbald in Folge
der mit Einführung des Französischen Civilrechtes verbundenen -
Organisation von 1809 auf Schwierigkeiten, und
durch das Edict vom 14. Mai 1813 übernahm der Staat
vom ersten Juni jenes Jahres an „die Verwaltung der
„Criminal-, Civilrechts-, Kirchen- und gemeinen Polizei„auch ¬
Regierungs-Sachen mit Vortheil und Lasten“, (mit
Ausnahme des Executionsrechtes bei liquiden Gefällrückständen, ¬
wie es auch landesherrlichen Verrechnungen zusteht,) ¬
und eben damit zugleich von jenem Tag an die
grund- und standesherrlichen „, reinen Justiz- und PolizeiBedienstete“ ¬
in den Grossherzoglichen Staatsdienst.
Um die mediatisirten Grund- und Standesherrn noch
fester und ausschliesslich an den neuen Landesherrn zu
kniipfen, wurden sie durch §. 15 des Standes- und §. 23
des Grundherrlichkeitsedictes alles Lehnsverbandes gegen ¬
fremde Souveraine entbunden. An die Stelle der letzteren ¬
oder des Kaisers und Reiches trat der Grossherzog
als Lehnsherr, sowie er umgekehrt alle Lehensherrlichkeit
in fremden souverainen Gebieten aufgab. Dies geschah
zum Vollzuge des Art. 34 der Rheinbunds-Acte, und
demgemäss erklärte §. 3 des fünften Constitutions- oder