Metadaten : Muncke, A.: Vorträge zur Einleitung in das Studium des badischen, bürgerlichen Rechtes

Acte  erfolgte  Mediatisirung  einer  Anzahl  reichsfrei  gewesener
  Herren  und  Ritter.
Vgl.  die  Matrikel  der  reichsfrei  gewesenen  Ritterorte
im  Regbl.  v.  1806.  S.  117.
Ihnen  wurden  die  niedern  Regalien,  Patronat-  und
sonstigen  Ehrenrechte,  niedere  Polizei,  Familienautonomie, ¬
  streitige  und  freiwillige  Gerichtsbarkeit,  den  Standesherrn ¬
  sogar  in  zweiter  Instanz,  zugesichert.  Die  Ausübung ¬
  der  Gerichtsbarkeit  stiess  jedoch  alsbald  in  Folge
der  mit  Einführung  des  Französischen  Civilrechtes  verbundenen -
  Organisation  von  1809  auf  Schwierigkeiten,  und
durch  das  Edict  vom  14.  Mai  1813  übernahm  der  Staat
vom  ersten  Juni  jenes  Jahres  an  „die  Verwaltung  der
„Criminal-,  Civilrechts-,  Kirchen-  und  gemeinen  Polizei„auch ¬
  Regierungs-Sachen  mit  Vortheil  und  Lasten“,  (mit
Ausnahme  des  Executionsrechtes  bei  liquiden  Gefällrückständen, ¬
  wie  es  auch  landesherrlichen  Verrechnungen  zusteht,) ¬
  und  eben  damit  zugleich  von  jenem  Tag  an  die
grund-  und  standesherrlichen  „,  reinen  Justiz-  und  PolizeiBedienstete“ ¬
  in  den  Grossherzoglichen  Staatsdienst.
Um  die  mediatisirten  Grund-  und  Standesherrn  noch
fester  und  ausschliesslich  an  den  neuen  Landesherrn  zu
kniipfen,  wurden  sie  durch  §.  15  des  Standes-  und  §.  23
des  Grundherrlichkeitsedictes  alles  Lehnsverbandes  gegen ¬
  fremde  Souveraine  entbunden.  An  die  Stelle  der  letzteren ¬
  oder  des  Kaisers  und  Reiches  trat  der  Grossherzog
als  Lehnsherr,  sowie  er  umgekehrt  alle  Lehensherrlichkeit
in  fremden  souverainen  Gebieten  aufgab.  Dies  geschah
zum  Vollzuge  des  Art.  34  der  Rheinbunds-Acte,  und
demgemäss  erklärte  §.  3  des  fünften  Constitutions-  oder
            
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