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Titel 3. Vertragschließung.
§ 87 (77, 78).
Ein Vertrag kann mündlich oder schriftlich geschlossen werden.
Der mündliche Abschluß setzt die Einigung der Parteien über sämmtliche ¬
Theile des Vertrags und die Absicht, auf Grund dieser Einigung sich
zu verpflichten, voraus.
Gleiches gilt, wenn ein Vertrag durch Briefwechsel geschlossen wird.
Ein Brief, der als bindende Erklärung angesehen werden soll, bedarf der
Unterschrift des Ausstellers.
Zu einem förmlichen Abschlusse gelangt ein Vertrag durch Ausstellung
einer Vertragsurkunde.
§ 88.
Ein Vertrag, der einseitig Rechte begründet, kann durch eine einseitig
ausgestellte Urkunde, die dem andern Theile ausgehändigt wird, abgeschlossen
werden.
Ist der, für welchen in der einseitig ausgestellten Urkunde Rechte begründet ¬
werden, im Besitze der Urkunde, so hat er die Vermuthung für sich,
daß diese mit Wissen und Willen des Ausstellers ihm zu Händen gekommen
sei. Auch bedarf, sobald er sich auf die in seinem Besitz befindliche Urkunde ¬
beruft, die Annahme der dadurch begründeten Rechte keines weiteren
Beweises.
Titel 8. Vertragschließung. § 87. Von der Vertragschließung kann
man nicht reden, ohne dabei die Form der Vertragschließung ins Auge zu fassen.
Denn nur in seiner Form gelangt der Vertrag zur Existenz. Dies gilt auch, wo
wir von „formlosen Verträgen“ reden. Denn damit bezeichnen wir nur eine relativ
freiere Form. Diese freiere Form ist eine zweifache. Die mündliche Hin= und
„Herrede und der Briefwechsel. Unser Rechtsleben kennt aber auch eine strengere
Form. Das ist die Vertragsurkunde. Ich halte es für nöthig, die an diese Verschiedenheit ¬
der Form sich knüpfenden Lehren im Gesetzbuch zum Ausdruck zu
bringen, und zwar um so mehr, als die Lehrbücher meistens nichts davon enthalten
vielmehr jene Lehren nur in der Praxis lebendig sind. Auch die C.=P.=O. hat
dieselben von sich abgewiesen, weil sie, wie der Regierungs=Kommissar erklärte, „mit
der materiellen Beweiskraft der Urkunden sich nicht zu befassen habe“. (Vergl.
Struckmann und Koch, Anm. 1 zu § 381 der C.=P.=O.) Der Entwurf giebt zwar
einige hierauf bezügliche Vorschriften in dem folgenden Abschnitt (§ 92 flg.). Aber
er leidet von vornherein an dem Fehler, daß er seine Vorschriften nur für die
Fälle giebt, wo die schriftliche Form „durch Gesetz oder Rechtsgeschäft erforderlichsei. ¬
Als ob nicht tausende von Rechtsgeschäften in dieser Form abgeschlossen würden,
auch ohne daß „Gesetz oder Rechtsgeschäft die schriftliche Form erforderlich gemacht“
haben. Und doch hat bei diesen die Vertragsurkunde ganz dieselbe Natur: sie ist
nicht ein bloßes Beweismittel, sondern sie ist die Form (oder wenigstens eine
Form), in welcher das Geschäft abgeschlossen worden ist. Ich halte es für höchst
wichtig, diese Anschauung zur Geltung zu bringen, da aus der Irrung hierüber
unzählige Fehler der Rechtsprechung entstehen.
§ 88. Diese Vorschrift fehlt im Entwurfe. Es könnte sogar der Eingangssatz ¬
des § 94 zu der Annahme verleiten, daß es nur von sämmtlichen Vertragschließenden ¬
unterzeichnete Vertragsurkunden gebe. Das ist offenbar nicht richtig.
Ein einseitig unterzeichneter Bürgschein in der Hand des Gläubigers begründet den
Bürgschaftsvertrag. Ebenso ein einseitig unterzeichneter Schuldschein die Schuld.
Der Schuldschein ist nichts anderes als ein Schuldvertrag,