fullscreen : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (1)

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Titel  3.  Vertragschließung.
§  87  (77,  78).
Ein  Vertrag  kann  mündlich  oder  schriftlich  geschlossen  werden.
Der  mündliche  Abschluß  setzt  die  Einigung  der  Parteien  über  sämmtliche ¬
  Theile  des  Vertrags  und  die  Absicht,  auf  Grund  dieser  Einigung  sich
zu  verpflichten,  voraus.
Gleiches  gilt,  wenn  ein  Vertrag  durch  Briefwechsel  geschlossen  wird.
Ein  Brief,  der  als  bindende  Erklärung  angesehen  werden  soll,  bedarf  der
Unterschrift  des  Ausstellers.
Zu  einem  förmlichen  Abschlusse  gelangt  ein  Vertrag  durch  Ausstellung
einer  Vertragsurkunde.
§  88.
Ein  Vertrag,  der  einseitig  Rechte  begründet,  kann  durch  eine  einseitig
ausgestellte  Urkunde,  die  dem  andern  Theile  ausgehändigt  wird,  abgeschlossen
werden.
Ist  der,  für  welchen  in  der  einseitig  ausgestellten  Urkunde  Rechte  begründet ¬
  werden,  im  Besitze  der  Urkunde,  so  hat  er  die  Vermuthung  für  sich,
daß  diese  mit  Wissen  und  Willen  des  Ausstellers  ihm  zu  Händen  gekommen
sei.  Auch  bedarf,  sobald  er  sich  auf  die  in  seinem  Besitz  befindliche  Urkunde ¬
  beruft,  die  Annahme  der  dadurch  begründeten  Rechte  keines  weiteren
Beweises.
Titel  8.  Vertragschließung.  §  87.  Von  der  Vertragschließung  kann
man  nicht  reden,  ohne  dabei  die  Form  der  Vertragschließung  ins  Auge  zu  fassen.
Denn  nur  in  seiner  Form  gelangt  der  Vertrag  zur  Existenz.  Dies  gilt  auch,  wo
wir  von  „formlosen  Verträgen“  reden.  Denn  damit  bezeichnen  wir  nur  eine  relativ
freiere  Form.  Diese  freiere  Form  ist  eine  zweifache.  Die  mündliche  Hin=  und
„Herrede  und  der  Briefwechsel.  Unser  Rechtsleben  kennt  aber  auch  eine  strengere
Form.  Das  ist  die  Vertragsurkunde.  Ich  halte  es  für  nöthig,  die  an  diese  Verschiedenheit ¬
  der  Form  sich  knüpfenden  Lehren  im  Gesetzbuch  zum  Ausdruck  zu
bringen,  und  zwar  um  so  mehr,  als  die  Lehrbücher  meistens  nichts  davon  enthalten
vielmehr  jene  Lehren  nur  in  der  Praxis  lebendig  sind.  Auch  die  C.=P.=O.  hat
dieselben  von  sich  abgewiesen,  weil  sie,  wie  der  Regierungs=Kommissar  erklärte,  „mit
der  materiellen  Beweiskraft  der  Urkunden  sich  nicht  zu  befassen  habe“.  (Vergl.
Struckmann  und  Koch,  Anm.  1  zu  §  381  der  C.=P.=O.)  Der  Entwurf  giebt  zwar
einige  hierauf  bezügliche  Vorschriften  in  dem  folgenden  Abschnitt  (§  92  flg.).  Aber
er  leidet  von  vornherein  an  dem  Fehler,  daß  er  seine  Vorschriften  nur  für  die
Fälle  giebt,  wo  die  schriftliche  Form  „durch  Gesetz  oder  Rechtsgeschäft  erforderlichsei. ¬
  Als  ob  nicht  tausende  von  Rechtsgeschäften  in  dieser  Form  abgeschlossen  würden,
auch  ohne  daß  „Gesetz  oder  Rechtsgeschäft  die  schriftliche  Form  erforderlich  gemacht“
haben.  Und  doch  hat  bei  diesen  die  Vertragsurkunde  ganz  dieselbe  Natur:  sie  ist
nicht  ein  bloßes  Beweismittel,  sondern  sie  ist  die  Form  (oder  wenigstens  eine
Form),  in  welcher  das  Geschäft  abgeschlossen  worden  ist.  Ich  halte  es  für  höchst
wichtig,  diese  Anschauung  zur  Geltung  zu  bringen,  da  aus  der  Irrung  hierüber
unzählige  Fehler  der  Rechtsprechung  entstehen.
§  88.  Diese  Vorschrift  fehlt  im  Entwurfe.  Es  könnte  sogar  der  Eingangssatz ¬
  des  §  94  zu  der  Annahme  verleiten,  daß  es  nur  von  sämmtlichen  Vertragschließenden ¬
  unterzeichnete  Vertragsurkunden  gebe.  Das  ist  offenbar  nicht  richtig.
Ein  einseitig  unterzeichneter  Bürgschein  in  der  Hand  des  Gläubigers  begründet  den
Bürgschaftsvertrag.  Ebenso  ein  einseitig  unterzeichneter  Schuldschein  die  Schuld.
Der  Schuldschein  ist  nichts  anderes  als  ein  Schuldvertrag,
            
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