Erstes Buch. II. Abschn.
450
Aus diesen Grundsäzen folgt weiter, daß der Trassat,
welcher den Wechselbrief nicht nach dessen Innhalt,
oder der ihm in dem Advisbriefe (§. 241.) gegebenen
Anweisung, sondern dem Aussteller zu Ehren acceptirt
a), nach der Regel keine eigene Protestation zu lichten
nöthig habe. Der Trassat acceptirt hier nicht nach dem
ihm gegebenen Auftrage, sondern aus eigenem Antrieb
und zum Besten des Trassanten. Das ganze Geschäft
wird auf diese Weise aus den Grenzen des Mandats
hinaus gesezt, und geht in eine negotiorum gestionem
über. Der negotiorum gestor aber hat nach der Regel ¬
seinen Regreß ohne weitere Vorbehaltung, oder Protestation ¬
gegen den Principal, und in dem Fall, wenn
Jemand den Wechsel zu Ehren eines andern honorirt
in Gemaͤßheit der mehresten Wechselordnungen, sogar
nach Wechselrecht. Dieses Recht des Acceptanten liegt
also auch gewöhnlich nicht in dem Umfange derjenigen
Rechte, welche durch die Levirung eines Protestes gewahrt =
werden muͤssen. Dieß ist auch daraus wahrzunehmen, ¬
daß die mehresten Wechselordnungen da, wo
ein Dritter per honor acceptirt, von Seiten des Acceptanten ¬
keinen Protest zu Rettung des Regresses gegen
den Trassirer, oder Indossanten erfordern. Nun ist aber
der Trassat, welcher sopra protesto acceptirt, nicht
mehr nach dem Verhaͤltnisse eines Trassaten zu beurtheilen, ¬
sondern muß fuͤr einen Dritten, der den Wechsel
freiwillig honorirt, im rechtlichen Verstande gehalten,
also auch auf ihn das diesem Dritten nach Wechselrecht
Es giebt freilich
zustehende Recht angewendet werden.
Wechselordnungen, welche bei der Acceptation per honor -
von Seiten des Acceptanten zur Sicherung des Regresses =
eine Protestat on verlangen. Hier ist also dieses
dem Acceptanten zustaͤndige Recht des Regresses abermal
in die Peripherie derjenigen Rechte uͤbertragen worden,
welche
a) Davon weiter unten.