Metadata : Handbuch des heutigen deutschen Privatrechts (2)

Erstes  Buch.  II.  Abschn.
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Aus  diesen  Grundsäzen  folgt  weiter,  daß  der  Trassat,
welcher  den  Wechselbrief  nicht  nach  dessen  Innhalt,
oder  der  ihm  in  dem  Advisbriefe  (§.  241.)  gegebenen
Anweisung,  sondern  dem  Aussteller  zu  Ehren  acceptirt
a),  nach  der  Regel  keine  eigene  Protestation  zu  lichten
nöthig  habe.  Der  Trassat  acceptirt  hier  nicht  nach  dem
ihm  gegebenen  Auftrage,  sondern  aus  eigenem  Antrieb
und  zum  Besten  des  Trassanten.  Das  ganze  Geschäft
wird  auf  diese  Weise  aus  den  Grenzen  des  Mandats
hinaus  gesezt,  und  geht  in  eine  negotiorum  gestionem
über.  Der  negotiorum  gestor  aber  hat  nach  der  Regel ¬
  seinen  Regreß  ohne  weitere  Vorbehaltung,  oder  Protestation ¬
  gegen  den  Principal,  und  in  dem  Fall,  wenn
Jemand  den  Wechsel  zu  Ehren  eines  andern  honorirt
in  Gemaͤßheit  der  mehresten  Wechselordnungen,  sogar
nach  Wechselrecht.  Dieses  Recht  des  Acceptanten  liegt
also  auch  gewöhnlich  nicht  in  dem  Umfange  derjenigen
Rechte,  welche  durch  die  Levirung  eines  Protestes  gewahrt =
  werden  muͤssen.  Dieß  ist  auch  daraus  wahrzunehmen, ¬
  daß  die  mehresten  Wechselordnungen  da,  wo
ein  Dritter  per  honor  acceptirt,  von  Seiten  des  Acceptanten ¬
  keinen  Protest  zu  Rettung  des  Regresses  gegen
den  Trassirer,  oder  Indossanten  erfordern.  Nun  ist  aber
der  Trassat,  welcher  sopra  protesto  acceptirt,  nicht
mehr  nach  dem  Verhaͤltnisse  eines  Trassaten  zu  beurtheilen, ¬
  sondern  muß  fuͤr  einen  Dritten,  der  den  Wechsel
freiwillig  honorirt,  im  rechtlichen  Verstande  gehalten,
also  auch  auf  ihn  das  diesem  Dritten  nach  Wechselrecht
Es  giebt  freilich
zustehende  Recht  angewendet  werden.
Wechselordnungen,  welche  bei  der  Acceptation  per  honor -
  von  Seiten  des  Acceptanten  zur  Sicherung  des  Regresses =
  eine  Protestat  on  verlangen.  Hier  ist  also  dieses
dem  Acceptanten  zustaͤndige  Recht  des  Regresses  abermal
in  die  Peripherie  derjenigen  Rechte  uͤbertragen  worden,
welche
a)  Davon  weiter  unten.
            
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