so kann durch Beschluß der Verwaltungsbehörde die Stiftung geändert oder
nach Befinden aufgehoben und die Verwendung des Vermögens zu einem
andern, dem ursprünglichen Stiftungszwecke ähnlichen Zwecke angeordnet werden.
Ueber die Aenderung oder Aufhebung der Stiftung sind zuvor die
Organe derselben zu hören. Für die besondere Art der Verwendung des
Vermögens steht diesen der Vorschlag zu, welchem, wenn er nicht unange
messen ist, die Verwaltungsbehörde Folge zu geben hat.
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, weitere, die Aenderung oder
Aufhebung einer Stiftung erschwerende Bestimmungen zu treffen.
Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte.
Titel 1. Handlungsfähigkeit.
§ 76 (64).
Kinder, solche die des Vernunftgebrauchs beraubt sind, und wegen
Geisteskrankheit Entmündigte sind unfähig, Rechtserklärungen sowohl abzu
geben als entgegenzunehmen.
§ 77 (65).
Minderjährige sind fähig, Rechtserklärungen entgegenzunehmen, durch
die sie lediglich Rechte erwerben.
Für Rechtsgeschäfte anderer Art bedürfen sie der Einwilligung ihres
gesetzlichen Vertreters. Diese kann auch nachträglich durch Genehmigung
ertheilt werden. Die Genehmigung oder deren Versagung muß demjenigen
gegenüber erklärt werden, welchem der Minderjährige Rechte eingeräumt hat.
Ist der Minderjährige inzwischen handlungsfähig geworden, so tritt
seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung seines Vertreters.
gänglich sein. Ist eine Stiftung nicht mehr haltbar, so muß der Regierungsbehörde
das Recht zustehen, sie aufzuheben. Dann aber darf nicht der Fiskus eintreten,
um das Vermögen zu verschlingen, sondern es muß der Wille des Stifters auch
noch darin geehrt werden, daß das Vermögen für einen stiftungsähnlichen Zweck
verwendet wird. (Vergl. auch meine „Beurtheilung“ zu §§ 49. u. 62.)
§ 76. Die Schwierigkeit liegt hier nicht in der Sache, sondern in der
Ich theile die
rechten Bezeichnung. Der Entwurf redet von „Geschäftsfähigkeit“
Bedenten, welche gegen diesen Ausdruck (Zusammenstellung S. 108) erhoben sind
und würde in der Ueberschrift den bisher üblichen Ausdruck „Handlungsfähigkeit
beibehalten. Der Entwurf gebraucht überhaupt das Wort „Rechtsgeschäft“ in einer
Weise, die meines Erachtens dem Sprachgefühl nicht entspricht. In § 1 habe ick
den Begriff der Handlungsunfähigkeit in der Art aufzulösen versucht, daß ia
Kinder 2c. als unfähig bezeichne, „Rechtserklärungen“ abzugeben oder entgegenzu
nehmen. Der Ausdruck „Rechtserklärungen“ ist bisher nicht üblich gewesen. Man
hat meistens von „Willenserklärungen“, „Rechtshandlungen“ oder „Rechtsgeschäften
geredet. Keiner dieser Ausdrücke paßt ganz. Die „Erklärungen“, um die es sich
handelt, sind nicht immer „Willenserklärungen“ (z. B. auch durch Benachrichtigungen
können Rechtsverhältnisse geordnet werden). Auch die weiteren Ausdrücke passen
nicht immer. Ich halte z. B. ein Kind für nicht völlig unfähig, Besitz zu erwerber
und auszuüben. Das, wozu es unfähig ist, ist die Abgabe oder Entgegennahme
von „Erklärungen", durch welche eine Rechtsveränderung herbeigeführt wird. Diese
nenne ich „Rechtserklärungen“.