Full text: Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (1)

so kann durch Beschluß der Verwaltungsbehörde die Stiftung geändert oder 
nach Befinden aufgehoben und die Verwendung des Vermögens zu einem 
andern, dem ursprünglichen Stiftungszwecke ähnlichen Zwecke angeordnet werden. 
Ueber die Aenderung oder Aufhebung der Stiftung sind zuvor die 
Organe derselben zu hören. Für die besondere Art der Verwendung des 
Vermögens steht diesen der Vorschlag zu, welchem, wenn er nicht unange 
messen ist, die Verwaltungsbehörde Folge zu geben hat. 
Den Landesgesetzen bleibt vorbehalten, weitere, die Aenderung oder 
Aufhebung einer Stiftung erschwerende Bestimmungen zu treffen. 
Dritter Abschnitt. Rechtsgeschäfte. 
Titel 1. Handlungsfähigkeit. 
§ 76 (64). 
Kinder, solche die des Vernunftgebrauchs beraubt sind, und wegen 
Geisteskrankheit Entmündigte sind unfähig, Rechtserklärungen sowohl abzu 
geben als entgegenzunehmen. 
§ 77 (65). 
Minderjährige sind fähig, Rechtserklärungen entgegenzunehmen, durch 
die sie lediglich Rechte erwerben. 
Für Rechtsgeschäfte anderer Art bedürfen sie der Einwilligung ihres 
gesetzlichen Vertreters. Diese kann auch nachträglich durch Genehmigung 
ertheilt werden. Die Genehmigung oder deren Versagung muß demjenigen 
gegenüber erklärt werden, welchem der Minderjährige Rechte eingeräumt hat. 
Ist der Minderjährige inzwischen handlungsfähig geworden, so tritt 
seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung seines Vertreters. 
gänglich sein. Ist eine Stiftung nicht mehr haltbar, so muß der Regierungsbehörde 
das Recht zustehen, sie aufzuheben. Dann aber darf nicht der Fiskus eintreten, 
um das Vermögen zu verschlingen, sondern es muß der Wille des Stifters auch 
noch darin geehrt werden, daß das Vermögen für einen stiftungsähnlichen Zweck 
verwendet wird. (Vergl. auch meine „Beurtheilung“ zu §§ 49. u. 62.) 
§ 76. Die Schwierigkeit liegt hier nicht in der Sache, sondern in der 
Ich theile die 
rechten Bezeichnung. Der Entwurf redet von „Geschäftsfähigkeit“ 
Bedenten, welche gegen diesen Ausdruck (Zusammenstellung S. 108) erhoben sind 
und würde in der Ueberschrift den bisher üblichen Ausdruck „Handlungsfähigkeit 
beibehalten. Der Entwurf gebraucht überhaupt das Wort „Rechtsgeschäft“ in einer 
Weise, die meines Erachtens dem Sprachgefühl nicht entspricht. In § 1 habe ick 
den Begriff der Handlungsunfähigkeit in der Art aufzulösen versucht, daß ia 
Kinder 2c. als unfähig bezeichne, „Rechtserklärungen“ abzugeben oder entgegenzu 
nehmen. Der Ausdruck „Rechtserklärungen“ ist bisher nicht üblich gewesen. Man 
hat meistens von „Willenserklärungen“, „Rechtshandlungen“ oder „Rechtsgeschäften 
geredet. Keiner dieser Ausdrücke paßt ganz. Die „Erklärungen“, um die es sich 
handelt, sind nicht immer „Willenserklärungen“ (z. B. auch durch Benachrichtigungen 
können Rechtsverhältnisse geordnet werden). Auch die weiteren Ausdrücke passen 
nicht immer. Ich halte z. B. ein Kind für nicht völlig unfähig, Besitz zu erwerber 
und auszuüben. Das, wozu es unfähig ist, ist die Abgabe oder Entgegennahme 
von „Erklärungen", durch welche eine Rechtsveränderung herbeigeführt wird. Diese 
nenne ich „Rechtserklärungen“.
	        
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