Erster Theil. Fünfzigster Titel. Sechster Abschn. 289
so ist zu unterscheiden, ob der Vergleich mit einigen Klassen
abgeschlossen werden kann, ohne daß es des Beitritts der andern ¬
bedarf oder ob der Vergleich entweder ganz angenommen
oder verworfen werden muß. Im ersteren Falle ist der Vergleich ¬
mit den einwilligenden Klassen abzuschließen, im zweiten
Falle kann derselbe nicht stattfinden, wenn auch nur eine Klasse
von Gläubigern ihre Einwilligung in den Abschluß des Vergleichs ¬
versagt hat. Ist es indessen mit Gewißheit abzusehen,
daß die Gläubiger dieser Klasse gar nicht zur Hebung gelangen
so kann deren Widerspruch den Abschluß des Vergleichs mit den
übrigen nicht aufhalten.
Diese Berechnung und das daraus sich ergebende Resultat
werden den Gläubigern in einem neuen Termine zur Erklärung
vorgelegt; Erinnerungen gegen das Resultat verdienen keine
Berücksichtigung, wohl aber solche gegen die Berechnung. Wenn
nämlich ein Gläubiger behauptet:
1) Daß seine Forderung sich höher belaufe, als in der Berechnung ¬
angenommen worden, oder
2) Daß sie in eine höhere Klasse gehöre, als diejenige ist,
welcher sie in der Berechnung zugetheilt wurde, oder
3) Daß ein anderer Gläubiger in der Berechnung mit einer
zu hohen Summe angesetzt oder endlich
4) Daß ein anderer Gläubiger darin in eine höhere, als die
ihm gebührende, Klasse gesetzt worden sei,
so muß der Deputirte einen Partikular=Vergleich unter den
Gläubigern, welche bei diesen Streitpunkten interessirt sind, abzuschließen ¬
suchen und diesen Versuch, da inzwischen die Instruktion ¬
der Forderungen fortgesetzt werden muß, auch nach entwickelter ¬
Lage der Sache im allgemeinen Inrotulationstermine
wiederholen. Ist diese Bemühung fruchtlos, so werden die
Akten ohne Weiteres zur Abfassung des Klassifikations=Erkenntnisses ¬
vorgelegt und das Gericht entscheidet dann zugleich über
den in Beziehung auf den Vergleich entstandenen Streit. Gegen
diese Entscheidung, so wie auch gegen die, wegen Statthaftigkeit
oder Unstatthaftigkeit des Vergleichs daraus gezogene, Folgerung
sind die gewöhnlichen Rechtsmittel zulässig. Wird der Vergleich
rechtskräftig bestätigt, so erfolgt die weitere Regulirung der
Sache nach den im Vergleiche festgesetzten Bestimmungen. Wird
derselbe rechtskräftig verworfen, so ist die Aktivmasse sofort nach
den Bestimmungen des 3ten und 5ten Abschnitts dieses Titels
zu versilbern und zu distribuiren.
Machen Kreditsysteme (Anm. 1, S. 155 zum Titel 24 dieses
Theils) den Gläubigern eines verschuldeten adeligen Gutsbesitzers
so
Vorschläge zur Vermeidung oder Aufhebung des Konkurses,
erscheint für jene deren Syndikus
zu dem Vergleichs=Termine
wird indessen noch ein besonderer Deputirter des Kreditsystems
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