Metadaten : Ladenberg, Adalbert von: Preußens gerichtliches Verfahren in Civil- und Kriminal-Sachen

Erster  Theil.  Fünfzigster  Titel.  Sechster  Abschn.  289
so  ist  zu  unterscheiden,  ob  der  Vergleich  mit  einigen  Klassen
abgeschlossen  werden  kann,  ohne  daß  es  des  Beitritts  der  andern ¬
  bedarf  oder  ob  der  Vergleich  entweder  ganz  angenommen
oder  verworfen  werden  muß.  Im  ersteren  Falle  ist  der  Vergleich ¬
  mit  den  einwilligenden  Klassen  abzuschließen,  im  zweiten
Falle  kann  derselbe  nicht  stattfinden,  wenn  auch  nur  eine  Klasse
von  Gläubigern  ihre  Einwilligung  in  den  Abschluß  des  Vergleichs ¬
  versagt  hat.  Ist  es  indessen  mit  Gewißheit  abzusehen,
daß  die  Gläubiger  dieser  Klasse  gar  nicht  zur  Hebung  gelangen
so  kann  deren  Widerspruch  den  Abschluß  des  Vergleichs  mit  den
übrigen  nicht  aufhalten.
Diese  Berechnung  und  das  daraus  sich  ergebende  Resultat
werden  den  Gläubigern  in  einem  neuen  Termine  zur  Erklärung
vorgelegt;  Erinnerungen  gegen  das  Resultat  verdienen  keine
Berücksichtigung,  wohl  aber  solche  gegen  die  Berechnung.  Wenn
nämlich  ein  Gläubiger  behauptet:
1)  Daß  seine  Forderung  sich  höher  belaufe,  als  in  der  Berechnung ¬
  angenommen  worden,  oder
2)  Daß  sie  in  eine  höhere  Klasse  gehöre,  als  diejenige  ist,
welcher  sie  in  der  Berechnung  zugetheilt  wurde,  oder
3)  Daß  ein  anderer  Gläubiger  in  der  Berechnung  mit  einer
zu  hohen  Summe  angesetzt  oder  endlich
4)  Daß  ein  anderer  Gläubiger  darin  in  eine  höhere,  als  die
ihm  gebührende,  Klasse  gesetzt  worden  sei,
so  muß  der  Deputirte  einen  Partikular=Vergleich  unter  den
Gläubigern,  welche  bei  diesen  Streitpunkten  interessirt  sind,  abzuschließen ¬
  suchen  und  diesen  Versuch,  da  inzwischen  die  Instruktion ¬
  der  Forderungen  fortgesetzt  werden  muß,  auch  nach  entwickelter ¬
  Lage  der  Sache  im  allgemeinen  Inrotulationstermine
wiederholen.  Ist  diese  Bemühung  fruchtlos,  so  werden  die
Akten  ohne  Weiteres  zur  Abfassung  des  Klassifikations=Erkenntnisses ¬
  vorgelegt  und  das  Gericht  entscheidet  dann  zugleich  über
den  in  Beziehung  auf  den  Vergleich  entstandenen  Streit.  Gegen
diese  Entscheidung,  so  wie  auch  gegen  die,  wegen  Statthaftigkeit
oder  Unstatthaftigkeit  des  Vergleichs  daraus  gezogene,  Folgerung
sind  die  gewöhnlichen  Rechtsmittel  zulässig.  Wird  der  Vergleich
rechtskräftig  bestätigt,  so  erfolgt  die  weitere  Regulirung  der
Sache  nach  den  im  Vergleiche  festgesetzten  Bestimmungen.  Wird
derselbe  rechtskräftig  verworfen,  so  ist  die  Aktivmasse  sofort  nach
den  Bestimmungen  des  3ten  und  5ten  Abschnitts  dieses  Titels
zu  versilbern  und  zu  distribuiren.
Machen  Kreditsysteme  (Anm.  1,  S.  155  zum  Titel  24  dieses
Theils)  den  Gläubigern  eines  verschuldeten  adeligen  Gutsbesitzers
so
Vorschläge  zur  Vermeidung  oder  Aufhebung  des  Konkurses,
erscheint  für  jene  deren  Syndikus
zu  dem  Vergleichs=Termine
wird  indessen  noch  ein  besonderer  Deputirter  des  Kreditsystems
19
            
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