Object : Gros, Johann Friedrich Carl: Abhandlung von Testamenten, Codicillen, von Schenkungen unter Lebenden und auf den Todesfall, von Legaten und der "Quarta Falcidia", von Fideicommissen und der "Quarta Trebellianica"

—(216  )—
den  Tag  der  Errichtung  des  Testaments,  2.)  den  Tag  der
Hinterlegung,  und  3.)  den  Namen  des  Disponenten  und
dessen  Wohnort  bemerkt.
Jn  diesem  Depositionsschein  darf  aber  nicht  gesagt
werden:  Herzogliche  Landoberschultheißerei  N.  übergibt =
  rc.  sondern  es  muß  der  Name  des  Landoberschultheißen =
  expresse  darin  ausgedruckt  werden.  Dies  erfodert =
  die  Legalität,  sonst  konnte  der  Landoberschultheiß
durch  jeden  Dritten  das  Testament  an  das  Amt  schicken, =
  wenigstens  laßt  sich  dies  daraus  präsumiren,  wodurch =
  also  Unterschleife  geschehen  könnten.  Dieser
Depositionsschein  wird  demnach  also  lauten  müssen:
Depositionsschein  über  ein  von  dem  Landoberschultheißen =
  N  unter  dem  heutigen  uͤbergebenes  Paket
mit  der  Aufschrift:  Letzte  Willensverordnung  des  N.
zu  N.  de  dato  rc.
So  wichtig  die  Deposition  bei  obigen  ohnehin  sehr
geringen  übrigen  Feierlichkeiten  eines  Testaments  ist,
so  wichtig  ist  auch  dessen  Zurücknahme,  und  daher  höchst
nothig,  daß  solche  jedesmal  entweder  durch  den  Disvonenten =
  selbst,  oder  durch  den  Landoberschultheißen,  geschehe. ¬

Noch  ist  zu  bemerken,  daß  nach  §.  5.  des  Landesherrlichen =
  Edikts  vom  5ten  Juni  1816.  die  gleichförmige =
  Einrichtung  der  Gemeinde=  und  Orts  Verwaltung =
  betreffend,  den  Ortsschultheißen  erlaubt  ist,  in
Nothfällen  mit  Zuziehung  von  vier  Feldgerichtsschöffen =
  Rathsberrn,  oder  auch  vier  andern  Testamentszeugen, =
  gultige  Testamente  aufzunehmen.
Bei  gerichtlichen  Codicillen  und  Schenkungen  von
Todes  wegen  gilt  eben  das,  was  bei  gerichtlichen  Testamenten =
  gesagt  worden  ist.
            
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