§ 50.
Das Recht, aus dem Vereine auszuscheiden, kann, vorbehaltlich
der Bestimmung einer angemessenen Kündigungsfrist, keinem Mitgliede ver
sagt werden.
§ 51.
Die §§ 49 und 50 finden keine Anwendung auf Vereine, bei
welchen die Mitgliedschaft auf dem Antheile der Mitglieder an einem gemein
schaftlichen Vermögen beruht.
Ein Mitglied, das aus einem solchen Verein ausscheiden will,
kann dies nur dadurch thun, daß es seinen Antheil an dem Vereinsver
mögen auf einen Andern überträgt oder zu Gunsten des Vereins auf den
selben verzichtet.
§ 52 (47).
Im Falle der Ueberschuldung des Vereins ist der Vorstand ver
pflichtet, die Eröffnung des Konkurses über das Vereinsvermögen zu be
antragen.
Die Eröffnung des Konkurses hat die Auflösung des Vereins
zur Folge.
§ 53.
Außer diesem Falle gilt ein Verein als aufgelöst, wenn der Zweck,
für welchen er gegründet ist, unmöglich geworden ist.
Der Verein kann ferner aufgelöst werden durch Mehrheitsbeschluß
seiner Mitglieder.
§. 54.
Die Auflösung eines Vereins kann von der Verwaltungsbehörde
ausgesprochen werden, wenn der Verein Zwecke verfolgt, die nach §. 36 seine
Eintragung in das Vereinsregister gehindert haben würden.
ist das Gericht behufs Eintragung
Von der erfolgten Auflösung
des Erforderlichen im Vereinsregister zu benachrichtigen.
Der Ausspruch der Verwaltungsbehörde ist, wo Verwaltungsgerichte
bestehen, vor diesen anfechtbar.
§ 55 (50).
Bei Auflösung des Vereins nach § 53 oder § 54 erfolgt die
Es können dazu auch durch Beschluß des
Liquidation durch den Vorstand.
ernannt werden, welche die Rechte und
Vereins besondere Liquidatoren
Die Bestimmung des § 47 findet auch
Pflichten des Vorstandes haben.
hier Anwendung
einen Verein bilden zur Beschaffung von Arbeiterwohnungen, wo dann jedes Mit
glied an den beschafften Häusern einen Antheil hat. Für diese Vereine ist nun
in dem § 51 von den Regeln der §§ 49 u. 50 eine Ausnahme gemacht. Es ist
nicht zu verkennen, daß die Begrenzung der Fälle sehr schwierig ist.
§ 52. Der zweite Satz des § 47 d. E. ist hier weggeblieben, weil er in
§ 66 seinen allgemeinen Ausdruck gefunden hat.