Full text: Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (1)

§ 50. 
Das Recht, aus dem Vereine auszuscheiden, kann, vorbehaltlich 
der Bestimmung einer angemessenen Kündigungsfrist, keinem Mitgliede ver 
sagt werden. 
§ 51. 
Die §§ 49 und 50 finden keine Anwendung auf Vereine, bei 
welchen die Mitgliedschaft auf dem Antheile der Mitglieder an einem gemein 
schaftlichen Vermögen beruht. 
Ein Mitglied, das aus einem solchen Verein ausscheiden will, 
kann dies nur dadurch thun, daß es seinen Antheil an dem Vereinsver 
mögen auf einen Andern überträgt oder zu Gunsten des Vereins auf den 
selben verzichtet. 
§ 52 (47). 
Im Falle der Ueberschuldung des Vereins ist der Vorstand ver 
pflichtet, die Eröffnung des Konkurses über das Vereinsvermögen zu be 
antragen. 
Die Eröffnung des Konkurses hat die Auflösung des Vereins 
zur Folge. 
§ 53. 
Außer diesem Falle gilt ein Verein als aufgelöst, wenn der Zweck, 
für welchen er gegründet ist, unmöglich geworden ist. 
Der Verein kann ferner aufgelöst werden durch Mehrheitsbeschluß 
seiner Mitglieder. 
§. 54. 
Die Auflösung eines Vereins kann von der Verwaltungsbehörde 
ausgesprochen werden, wenn der Verein Zwecke verfolgt, die nach §. 36 seine 
Eintragung in das Vereinsregister gehindert haben würden. 
ist das Gericht behufs Eintragung 
Von der erfolgten Auflösung 
des Erforderlichen im Vereinsregister zu benachrichtigen. 
Der Ausspruch der Verwaltungsbehörde ist, wo Verwaltungsgerichte 
bestehen, vor diesen anfechtbar. 
§ 55 (50). 
Bei Auflösung des Vereins nach § 53 oder § 54 erfolgt die 
Es können dazu auch durch Beschluß des 
Liquidation durch den Vorstand. 
ernannt werden, welche die Rechte und 
Vereins besondere Liquidatoren 
Die Bestimmung des § 47 findet auch 
Pflichten des Vorstandes haben. 
hier Anwendung 
einen Verein bilden zur Beschaffung von Arbeiterwohnungen, wo dann jedes Mit 
glied an den beschafften Häusern einen Antheil hat. Für diese Vereine ist nun 
in dem § 51 von den Regeln der §§ 49 u. 50 eine Ausnahme gemacht. Es ist 
nicht zu verkennen, daß die Begrenzung der Fälle sehr schwierig ist. 
§ 52. Der zweite Satz des § 47 d. E. ist hier weggeblieben, weil er in 
§ 66 seinen allgemeinen Ausdruck gefunden hat.
	        
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