fullscreen : Ohlinger, Ferdinand: ¬Der gemeine deutsche & württemb. Civil-Prozeß

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ist  nämlich  zu  unterscheiden,  ob  sich  der  Beklagte  unbedingt
und  ohne  eine  dilatorische  Einrede  vorzuschützen,  auf  die
Klage  eingelassen,  oder  ob  er  solche  Einreden  angebracht  und
daher  litem  nur  eventualiter  contestirt  hat.  —  In  dem
ersten  Falle  muß  allerdings  auf  einmal  über  alle  Streitpunkte ¬
  erkannt  werden,  d.  h.  nicht  etwa  blos  über  die  Klage
allein,  sondern  auch  über  die  peremtorischen  Einreden,  Repliken, ¬
  Dupliken  u.  dergl.  In  dem  zweiten  Falle  kommt
es  theils  auf  die  Beschaffenheit  der  dilatorischen  Einreden, ¬
  theils  darauf  an,  welches  Resultat  die  bisherigen
Verhandlungen  in  Bezug  auf  diese  Einreden  geliefert  haben.
Bayer  §.  218.
A.  Ein  förmliches  Urtheil  erfolgt  nach  dem
Schlusse  des  ersten  Verfahrens,
1)  wenn  verzögerliche  Einreden  vorgeschützt  werden,  welche
liquid  sind  und  von  denen  gewiß  ist,  daß  sie  in  diesem
Verfahren  nicht  mehr  beseitigt  werden  können;
2)  wenn  der  Beklagte,  ohne  sich  eventuell  über  die  Klage
zu  erklären,  Einwendungen  des  geendigten  Rechtsstreits
vorgebracht  hat  und  diese  liquid  sind;
in  diesen  beiden  Fällen  wird  der  Beklagte  von  der
Klage  entbunden.
werden  verzögerliche  Einreden  vorgeB. ¬

bracht,  durch  deren  Entfernung  die  Gültigkeit  und
Wirksamkeit  des  ganzen  Verfahrens  bedingt  ist,  so
wird  zunächst  über  diese  Einwendungen  nach  möglichst
kurzem  Verfahren,  durch  ein  vorläufiges  richterliches
Dekret  erkannt  und  inzwischen  die  Verhandlung  der
Hauptsache  eingestellt.
Auch  über  die  übrigen  verzögerlichen  Einreden,
namentlich  über  die  der  Sicherheitsleistung,  erkennt
das  Gericht  so  schnell  als  möglich,  ohne  daß  jedoch
der  Gang  des  eigentlichen  und  wahren  Rechtsstreits
aufgehalten  wird.  Das  Gleiche  findet  statt,  wenn
Einreden  des  geendigten  Rechtsstreits  oder  die  Einrede
des  Spoliums  vorgebracht  werden.
IV.  Edikt  §.  90.

d.  Württemb.
Civil=Prozeß.
            
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