Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (1)

§  35.
Im  Wege  der  Privatvereinbarung  geschaffene  Vereine,  die  eine
zum  einheitlichen  Handeln  sie  befähigende  Organisation  sich  gegeben  haben,
erlangen  juristische  Persönlichkeit  durch  Eintragung  in  ein  bei  Gericht  geführtes ¬
  Vereinsregister.
Der  Verein  hat  bei  dem  Gerichte  sich  eintragen  zu  lassen,  in
dessen  Bezirk  er  seinen  Sitz  hat.  Die  Anmeldung  zur  Eintragung  muß
zugleich  die  Satzungen  des  Vereins,  die  Namhaftmachung  seines  Vorstandes
und  ein  Verzeichniß  seiner  Mitglieder  enthalten.
§  36.
Vereinen,  die  für  einen  rechtswidrigen  oder  unsittlichen  Zweck  vereinbart ¬
  werden,  ist  der  Eintrag  zu  versagen.
Für  Vereine,  die  politische  oder  religiöse  Zwecke  verfolgen,  können
die  Landesgesetze  den  Eintrag  von  der  Genehmigung  der  Verwaltungsbehörde
abhängig  erklären.
§  37.
Aenderungen  in  den  Satzungen  des  Vereins,  sowie  in  den  Personen ¬
  des  Vorstandes,  desgleichen  eine  Auflösung  des  Vereins  sind  bei  Ordnungsstrafe ¬
  von  dem  Vorstande  binnen  14  Tagen,  nachdem  sie  eingetreten
sind,  Aenderungen  in  dem  Bestande  der  Mitglieder  innerhalb  der  ersten  14
Tage  eines  jeden  Jahres  zum  Register  anzuzeigen.
§  38.
Von  dem  Register  und  dessen  Anlagen  hat  das  Gericht  jedermann
Einsicht  zu  gewähren,  auch  gegen  die  Gebühr  Abschriften  zu  ertheilen.
§  39
Das  innere  Recht  des  Vereins  wird  durch  dessen  Satzungen  und
durch  das  Herkommen  bestimmt.
§  35.  Statt  „Normativbedingungen“  für  die  Schaffung  eines  der  juristischen
Persönlichkeit  fähigen  Vereines  aufzustellen,  ist  in  diesem  Paragraphen  alles  das
was  zu  einem  Verein  nöthig  ist,  als  Bedingung  seiner  Eintragung  hingestellt.
Der  Verein  muß  eine  zum  einheitlichen  Handeln  ihn  befähigende  Organisation  sich
gegeben  haben;  er  muß  deshalb  Satzungen  und  einen  Vorstand  haben.  Das  sind
die  charakteristischen  Merkmale  eines  Vereins,  der  die  Rolle  einer  Person  spielen  will,
§  36.  Der  Satz  2  sucht  einem  schwerwiegenden  Bedenken  aus  dem  Wege
zu  gehen,  das  bisher  die  Anerkennung  des  Rechtes  freier  Vereinsbildung  vielfach
gehindert  hat.
§  37.  Man  könnte  zweifeln,  ob  auch  die  Mitglieder  des  Vereins  der  Veröffentlichung ¬
  bedürfen.  Der  Grund  dafür  liegt  aber  in  der  Bestimmung  des  §  63.
§  39.  Ueber  die  normgebende  Bedeutung  des  Herkommens  für  das  innere
Leben  der  juristischen  Personen  habe  ich  mich  bereits  in  der  „Beurtheilung“  (zu
§§  1,  2,  49)  geäußert.  Vergl.  auch  die  von  mir  besprochenen  „Urtheile  des  Reichsgerichts“ ¬
  S.  18  flg.
            
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