§ 35.
Im Wege der Privatvereinbarung geschaffene Vereine, die eine
zum einheitlichen Handeln sie befähigende Organisation sich gegeben haben,
erlangen juristische Persönlichkeit durch Eintragung in ein bei Gericht geführtes ¬
Vereinsregister.
Der Verein hat bei dem Gerichte sich eintragen zu lassen, in
dessen Bezirk er seinen Sitz hat. Die Anmeldung zur Eintragung muß
zugleich die Satzungen des Vereins, die Namhaftmachung seines Vorstandes
und ein Verzeichniß seiner Mitglieder enthalten.
§ 36.
Vereinen, die für einen rechtswidrigen oder unsittlichen Zweck vereinbart ¬
werden, ist der Eintrag zu versagen.
Für Vereine, die politische oder religiöse Zwecke verfolgen, können
die Landesgesetze den Eintrag von der Genehmigung der Verwaltungsbehörde
abhängig erklären.
§ 37.
Aenderungen in den Satzungen des Vereins, sowie in den Personen ¬
des Vorstandes, desgleichen eine Auflösung des Vereins sind bei Ordnungsstrafe ¬
von dem Vorstande binnen 14 Tagen, nachdem sie eingetreten
sind, Aenderungen in dem Bestande der Mitglieder innerhalb der ersten 14
Tage eines jeden Jahres zum Register anzuzeigen.
§ 38.
Von dem Register und dessen Anlagen hat das Gericht jedermann
Einsicht zu gewähren, auch gegen die Gebühr Abschriften zu ertheilen.
§ 39
Das innere Recht des Vereins wird durch dessen Satzungen und
durch das Herkommen bestimmt.
§ 35. Statt „Normativbedingungen“ für die Schaffung eines der juristischen
Persönlichkeit fähigen Vereines aufzustellen, ist in diesem Paragraphen alles das
was zu einem Verein nöthig ist, als Bedingung seiner Eintragung hingestellt.
Der Verein muß eine zum einheitlichen Handeln ihn befähigende Organisation sich
gegeben haben; er muß deshalb Satzungen und einen Vorstand haben. Das sind
die charakteristischen Merkmale eines Vereins, der die Rolle einer Person spielen will,
§ 36. Der Satz 2 sucht einem schwerwiegenden Bedenken aus dem Wege
zu gehen, das bisher die Anerkennung des Rechtes freier Vereinsbildung vielfach
gehindert hat.
§ 37. Man könnte zweifeln, ob auch die Mitglieder des Vereins der Veröffentlichung ¬
bedürfen. Der Grund dafür liegt aber in der Bestimmung des § 63.
§ 39. Ueber die normgebende Bedeutung des Herkommens für das innere
Leben der juristischen Personen habe ich mich bereits in der „Beurtheilung“ (zu
§§ 1, 2, 49) geäußert. Vergl. auch die von mir besprochenen „Urtheile des Reichsgerichts“ ¬
S. 18 flg.