Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (1)

§  32  (35).
Der  Aufenthalt  in  einem  Gefängniß  oder  einer  ähnlichen  Anstalt,
in  der  jemand  zwangsweise  untergebracht  ist,  begründet  keine  Aufhebung  des
bisherigen  Wohnsitzes.
Zweiter  Abschnitt.
Juristische  Personen  und  Vereine.
§  33  (41).
Personenverbände  und  Veranstaltungen  für  bestimmte  Zwecke  können
berechtigt  sein,  selbständig  Vermögensrechte  und  Vermögenspflichten  zu  haben
(juristische  Persönlichkeit).
§  34.
Unberührt  bleiben  die  bestehenden  Gesetze  über  die  juristische  Persönlichkeit ¬
  und  das  an  diese  sich  knüpfende  Recht  des  Staates  (Fiskus),
der  Gemeinden,  der  öffentlichen  Körperschaften  und  Anstalten;  desgleichen
die  bestehenden  Gesetze,  durch  welche  das  Recht  besonderer  Arten  von  Vereinen,
Gesellschaften  oder  Genossenschaften  geordnet  wird
lichen  Personen  festzustellen.  Freilich  ist  die  Sache  schwierig.  Aber  für  die  Praxis
ist  sie  eben  so  schwierig,  wenn  der  Gesetzgeber  schweigt.  Ob  der  obige  Versuch  gegelungen ¬
  ist,  mag  dahin  gestellt  bleiben.
Titel  5.  Dieser  Abschnitt  des  Entwurfs  ist  wohl  nicht  mit  Unrecht  von
vielen  Seiten  getadelt  worden.  Wer  einen  Blick  in  das  Leben  wirft  und  dort  sieht
welche  ungeheure  Ausdehnung  das  Vereinswesen  genommen  hat,  kann  nicht  bezweifeln, ¬
  daß,  wenn  man  überhaupt  einmal  unser  Recht  ordnet,  es  ein  dringendes
Bedürfniß  ist,  gerade  für  dieses  Wesen  Normen  aufzustellen.  Der  Entwurf  hat
dies  in  den  wichtigsten  Beziehungen  unterlassen.  Er  knüpft  seine  Vorschriften
lediglich  an  den  Begriff  der  „Körperschaft“,  mit  welchem  Namen  er  alle  mit
juristischer  Persönlichkeit  versehenen  Vereine  bezeichnet.  Die  wichtigste  Frage  aber,
unter  welchen  Bedingungen  eine  solche  „Körperschaft“  entstehe,  überläßt  er  der
Landesgesetzen.  Das  ist  offenbar  sehr  wenig  befriedigend.
Was  nun  die  Lösung  der  Aufgabe  betrifft,  so  kann  diese  m.  E.  nicht  darin
gesucht  werden,  für  das  innere  Leben  aller  bereits  bestehenden  Personenverbände
—  vom  Staatsverbande  bis  zur  geringsten  Genossenschaft  herab  —  und  aller  bereitbestehenden ¬
  Anstalten  Normen  neu  aufzustellen.  Wenn  auch  in  manchen  Beziehungen ¬
  die  privatrechtliche  Regelung  dieses  inneren  Lebens  recht  wünschenswertk
wäre,  so  würde  man  dadurch  doch  eine  kaum  zu  lösende  Aufgabe  übernehmen.
Wohl  aber  kann  man  verlangen,  daß  das  Gesetzbuch  für  die  im  Privatwege  geschaffenen ¬
  Vereine  und  Stiftungen  ein  zureichendes  Recht  aufstelle.  Auch  schon
diese  Aufgabe  ist  schwierig.  Sie  muß  aber  zu  lösen  versucht  werden.
Die  obige  Aufstellung  fällt  theilweise  mit  Bestimmungen,  die  der  Entwurf
für  die  „Körperschaften“  trifft,  zusammen.  Sie  ist  jedoch  bemüht,  statt  einer  Meng
unwesentlicher  Dinge,  die  der  Entwurf  aufstellt,  das  Wesentliche  des  Vereinslebens
mit  ihren  Normen  zu  erfassen
§  34.  Hier  werden,  entsprechend  dem  in  der  Einleitung  Bemerkten,  zunächst
alle  öffentlichen  Personenverbände  und  Anstalten  von  der  Regelung  ausgeschieden;
desgleichen  aber  auch  die  Verbände,  für  welche  bereits  besondere  Gesetze  bestehen
(Aktiengesellschaften,  wirthschaftliche  Genossenschaften  2c.).  Nach  der  vom  Entwur
angenommenen  Ordnung  würde  der  Paragraph  vielleicht  besser  in  das  Einführungsgesetz ¬
  passen.
            
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