§ 32 (35).
Der Aufenthalt in einem Gefängniß oder einer ähnlichen Anstalt,
in der jemand zwangsweise untergebracht ist, begründet keine Aufhebung des
bisherigen Wohnsitzes.
Zweiter Abschnitt.
Juristische Personen und Vereine.
§ 33 (41).
Personenverbände und Veranstaltungen für bestimmte Zwecke können
berechtigt sein, selbständig Vermögensrechte und Vermögenspflichten zu haben
(juristische Persönlichkeit).
§ 34.
Unberührt bleiben die bestehenden Gesetze über die juristische Persönlichkeit ¬
und das an diese sich knüpfende Recht des Staates (Fiskus),
der Gemeinden, der öffentlichen Körperschaften und Anstalten; desgleichen
die bestehenden Gesetze, durch welche das Recht besonderer Arten von Vereinen,
Gesellschaften oder Genossenschaften geordnet wird
lichen Personen festzustellen. Freilich ist die Sache schwierig. Aber für die Praxis
ist sie eben so schwierig, wenn der Gesetzgeber schweigt. Ob der obige Versuch gegelungen ¬
ist, mag dahin gestellt bleiben.
Titel 5. Dieser Abschnitt des Entwurfs ist wohl nicht mit Unrecht von
vielen Seiten getadelt worden. Wer einen Blick in das Leben wirft und dort sieht
welche ungeheure Ausdehnung das Vereinswesen genommen hat, kann nicht bezweifeln, ¬
daß, wenn man überhaupt einmal unser Recht ordnet, es ein dringendes
Bedürfniß ist, gerade für dieses Wesen Normen aufzustellen. Der Entwurf hat
dies in den wichtigsten Beziehungen unterlassen. Er knüpft seine Vorschriften
lediglich an den Begriff der „Körperschaft“, mit welchem Namen er alle mit
juristischer Persönlichkeit versehenen Vereine bezeichnet. Die wichtigste Frage aber,
unter welchen Bedingungen eine solche „Körperschaft“ entstehe, überläßt er der
Landesgesetzen. Das ist offenbar sehr wenig befriedigend.
Was nun die Lösung der Aufgabe betrifft, so kann diese m. E. nicht darin
gesucht werden, für das innere Leben aller bereits bestehenden Personenverbände
— vom Staatsverbande bis zur geringsten Genossenschaft herab — und aller bereitbestehenden ¬
Anstalten Normen neu aufzustellen. Wenn auch in manchen Beziehungen ¬
die privatrechtliche Regelung dieses inneren Lebens recht wünschenswertk
wäre, so würde man dadurch doch eine kaum zu lösende Aufgabe übernehmen.
Wohl aber kann man verlangen, daß das Gesetzbuch für die im Privatwege geschaffenen ¬
Vereine und Stiftungen ein zureichendes Recht aufstelle. Auch schon
diese Aufgabe ist schwierig. Sie muß aber zu lösen versucht werden.
Die obige Aufstellung fällt theilweise mit Bestimmungen, die der Entwurf
für die „Körperschaften“ trifft, zusammen. Sie ist jedoch bemüht, statt einer Meng
unwesentlicher Dinge, die der Entwurf aufstellt, das Wesentliche des Vereinslebens
mit ihren Normen zu erfassen
§ 34. Hier werden, entsprechend dem in der Einleitung Bemerkten, zunächst
alle öffentlichen Personenverbände und Anstalten von der Regelung ausgeschieden;
desgleichen aber auch die Verbände, für welche bereits besondere Gesetze bestehen
(Aktiengesellschaften, wirthschaftliche Genossenschaften 2c.). Nach der vom Entwur
angenommenen Ordnung würde der Paragraph vielleicht besser in das Einführungsgesetz ¬
passen.