Full text: Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (1)

§ 26 (36). 
Ein in der Handlungsfähigkeit Beschränkter kann nicht ohne Ein 
willigung seines gesetzlichen Vertreters seinen Wohnsitz aufgeben oder einen 
neuen erwerben. 
§ 27 (39). 
Die Ehefrau theilt den Wohnsitz ihres Mannes. 
Sie behält jedoch selbständig ihren Wohnsitz im Inlande, wenn der 
Mann seinen Wohnsitz in das Ausland verlegt hat, die Frau aber ihm 
dorthin nicht gefolgt ist. 
Auch kann die Frau selbständig einen Wohnsitz haben, wenn der 
Mann keinen Wohnsitz hat oder wenn die Frau dem Manne an seinen 
zeitigen Wohnsitz zu folgen nicht verpflichtet ist. 
§ 28 (40). 
Ein ehliches Kind theilt den Wohnsitz des Vaters, ein unehliches 
den der Mutter, ein angenommenes den des Annehmenden. Sie behalten 
diesen Wohnsitz bei, bis sie selbständig einen andern Wohnsitz erworben haben. 
Kinder, die erst nach erreichter Volljährigkeit legitimirt oder ange 
nommen werden, können ihren selbständigen Wohnsitz beibehalten. 
§§. 29 u. 30. 
Wohnsitz der Militärpersonen und der Exterritorialen 
wie §§ 37 und 38 d. E.) 
§ 31. 
Volljährige Personen, die im Dienste Anderer stehen und bei diesen 
Wohnung haben, erwerben einen Wohnsitz an dem Orte ihres Dienstver 
hältnisses, wenn dieses gleich anfangs auf länger als drei Monate einge 
gangen ist oder wenn es bereits über drei Monate bestanden hat. 
die Person einen neuen Wohnsitz erwirbt. Ausweislich der Motive ist dies der 
Standpunkt sowohl des französischen, als des englischen Rechts, und ich halte ihn 
für den weitaus verständigeren. Die Motive sagen: es sei das eine Fiktion, 
Jawohl! aber eine Fiktion, die die öffentliche Ordnung dringend erheischt. Wer 
einmal einen festen Wohnsitz genommen hat, der darf nicht zum Vagabundenthum 
zurückkehren. Die staatliche Ordnung sowohl in öffentlichrechtlicher als in privat 
rechtlicher Beziehung erfordert, daß er an dem einmal erworbenen Wohnsitz rechtlich 
so lange festgehalten werde, bis er einen anderen erwirbt. Daß man für den 
Mangel eines Wohnsitzes allerhand Auskunftsmittel erdenten kann, indem man 
„den Aufenthaltsort“ oder „den letzten Wohnsitz“ für maßgebend erklärt, mag sein, 
Aber gründlich geholfen wird doch nur, wenn man allgemein „den letzten Wohnsitz“ 
für den wirklichen Wohnsitz erklärt, so lange jemand nicht einen anderen Wohnsitz 
erworben hat. Den Abscheu gegen diese „Fiktion“ halte ich für eine Pedanterie, 
§ 27. Die Sätze in § 39 d. E. scheinen mir im Verhältniß zu einander 
nicht klar zu sein. Abs. 3 sagt: die Frau kann einen selbständigen Wohnsitz be 
gründen, „wenn der Ehemann keinen von ihr getheilten Wohnsitz hat“. Was heißt 
das? Nach den Motiven soll es sich auf den Fall beziehen, wenn die Frau nach 
§ 1273 Abs. 2 dem Manne nicht in seinen Wohnsitz zu folgen braucht. In der 
Worten des Abs. 3 aber liegt das nicht. Wäre es aber darin zu finden, dann 
wäre wieder der Abs. 2 überflüssig. Denn dieser sagt dasselbe für den besonderen 
Fall, wo der Mann ins Ausland verzieht 
§ 31. Ich halte es für ein Armuthszeugniß, das man sich ausstellt, wenn 
man darauf verzichtet, den Wohnsitz der im häuslichen Dienste bei Anderen befind¬
	        
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