Object : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (1)

§  26  (36).
Ein  in  der  Handlungsfähigkeit  Beschränkter  kann  nicht  ohne  Einwilligung ¬
  seines  gesetzlichen  Vertreters  seinen  Wohnsitz  aufgeben  oder  einen
neuen  erwerben.
§  27  (39).
Die  Ehefrau  theilt  den  Wohnsitz  ihres  Mannes.
Sie  behält  jedoch  selbständig  ihren  Wohnsitz  im  Inlande,  wenn  der
Mann  seinen  Wohnsitz  in  das  Ausland  verlegt  hat,  die  Frau  aber  ihm
dorthin  nicht  gefolgt  ist.
Auch  kann  die  Frau  selbständig  einen  Wohnsitz  haben,  wenn  der
Mann  keinen  Wohnsitz  hat  oder  wenn  die  Frau  dem  Manne  an  seinen
zeitigen  Wohnsitz  zu  folgen  nicht  verpflichtet  ist.
§  28  (40).
Ein  ehliches  Kind  theilt  den  Wohnsitz  des  Vaters,  ein  unehliches
den  der  Mutter,  ein  angenommenes  den  des  Annehmenden.  Sie  behalten
diesen  Wohnsitz  bei,  bis  sie  selbständig  einen  andern  Wohnsitz  erworben  haben.
Kinder,  die  erst  nach  erreichter  Volljährigkeit  legitimirt  oder  angenommen ¬
  werden,  können  ihren  selbständigen  Wohnsitz  beibehalten.
§§.  29  u.  30.
Wohnsitz  der  Militärpersonen  und  der  Exterritorialen
wie  §§  37  und  38  d.  E.)
§  31.
Volljährige  Personen,  die  im  Dienste  Anderer  stehen  und  bei  diesen
Wohnung  haben,  erwerben  einen  Wohnsitz  an  dem  Orte  ihres  Dienstverhältnisses, ¬
  wenn  dieses  gleich  anfangs  auf  länger  als  drei  Monate  eingegangen ¬
  ist  oder  wenn  es  bereits  über  drei  Monate  bestanden  hat.
die  Person  einen  neuen  Wohnsitz  erwirbt.  Ausweislich  der  Motive  ist  dies  der
Standpunkt  sowohl  des  französischen,  als  des  englischen  Rechts,  und  ich  halte  ihn
für  den  weitaus  verständigeren.  Die  Motive  sagen:  es  sei  das  eine  Fiktion,
Jawohl!  aber  eine  Fiktion,  die  die  öffentliche  Ordnung  dringend  erheischt.  Wer
einmal  einen  festen  Wohnsitz  genommen  hat,  der  darf  nicht  zum  Vagabundenthum
zurückkehren.  Die  staatliche  Ordnung  sowohl  in  öffentlichrechtlicher  als  in  privatrechtlicher ¬
  Beziehung  erfordert,  daß  er  an  dem  einmal  erworbenen  Wohnsitz  rechtlich
so  lange  festgehalten  werde,  bis  er  einen  anderen  erwirbt.  Daß  man  für  den
Mangel  eines  Wohnsitzes  allerhand  Auskunftsmittel  erdenten  kann,  indem  man
„den  Aufenthaltsort“  oder  „den  letzten  Wohnsitz“  für  maßgebend  erklärt,  mag  sein,
Aber  gründlich  geholfen  wird  doch  nur,  wenn  man  allgemein  „den  letzten  Wohnsitz“
für  den  wirklichen  Wohnsitz  erklärt,  so  lange  jemand  nicht  einen  anderen  Wohnsitz
erworben  hat.  Den  Abscheu  gegen  diese  „Fiktion“  halte  ich  für  eine  Pedanterie,
§  27.  Die  Sätze  in  §  39  d.  E.  scheinen  mir  im  Verhältniß  zu  einander
nicht  klar  zu  sein.  Abs.  3  sagt:  die  Frau  kann  einen  selbständigen  Wohnsitz  begründen, ¬
  „wenn  der  Ehemann  keinen  von  ihr  getheilten  Wohnsitz  hat“.  Was  heißt
das?  Nach  den  Motiven  soll  es  sich  auf  den  Fall  beziehen,  wenn  die  Frau  nach
§  1273  Abs.  2  dem  Manne  nicht  in  seinen  Wohnsitz  zu  folgen  braucht.  In  der
Worten  des  Abs.  3  aber  liegt  das  nicht.  Wäre  es  aber  darin  zu  finden,  dann
wäre  wieder  der  Abs.  2  überflüssig.  Denn  dieser  sagt  dasselbe  für  den  besonderen
Fall,  wo  der  Mann  ins  Ausland  verzieht
§  31.  Ich  halte  es  für  ein  Armuthszeugniß,  das  man  sich  ausstellt,  wenn
man  darauf  verzichtet,  den  Wohnsitz  der  im  häuslichen  Dienste  bei  Anderen  befind¬
            
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