§ 22 (20).
In den Fällen des § 21 bedarf es für das erstinstanzliche Ver
fahren keiner Mitwirkung eines Rechtsanwaltes. Es bedarf keines öffent
lichen Aufgebots. Die nach Vorschrift des § 13 Abs. 2 zu erlassende Ladung
ist durch Anheftung an die Gerichtstafel bekannt zu machen. Es genügt,
wenn zwischen deren Veröffentlichung und dem Termine ein Zeitraum von
6 Wochen liegt.
§ 23.
In den Fällen des §. 21 begründet die Todeserklärung die An
nahme, daß der Verschollene an dem Tage verstorben sei, wo das Ereigniß,
das muthmaßlich seinen Tod verursachte, stattgehabt hat. Läßt sich die
Zeit dieses Ereignisses nicht mit zureichender Gewißheit bestimmen, so ist
der letzte Tag, wo den obwaltenden Umständen nach dasselbe eingetreten sein
kann, als der Todestag anzusehen.
Der Abs. 2 des § 20 findet auch hier Anwendung.
§ 24.
Erweist sich nach der Todeserklärung der Verschollene noch als
lebend, so tritt er in seine Rechte wieder ein, soweit nicht das Gesetz ein
Anderes bestimmt.
Titel 4. Wohnsitz.
§ 25.
Der Wohnsitz eines Menschen wird durch den Ort bestimmt, wo
er seinen regelmäßigen Aufenthalt hat.
Jemand kann gleichzeitig an mehreren Orten den Wohnsitz haben.
Es verliert jemand seinen bisherigen Wohnsitz, wenn er den Ort
verläßt und an einem anderen Orte den Wohnsitz nimmt.
§ 23. Die Fälle der fraglichen Art können in doppelter Weise liegen.
Entweder die Umstände weisen darauf hin, daß der Verschollene an einem bestimmten
Tage gestorben sei. Z. B. es ist ein Soldat nach einer Schlacht, die er mitgemacht
hat, vermißt worden, ohne daß man seine Leiche gefunden hat. Es hat jemand
sich auf einem Schiffe befunden, das einen heftigen Sturm erlitten hat, und wenige
Tage nachher sind Trümmer des Schiffes gefunden worden. Dann ist das natur
lichste, anzunehmen, daß der Soldat in der fraglichen Schlacht, das Schiff mit seinen
Insassen in dem Sturme zu Grunde gegangen ist. Und dann ist es angezeigt
diesen Tag als den Todestag festzustellen. Verschwindet aber ein Soldat im Laufe
des Krieges, man weiß nicht genau, von welchem Zeitpunkte an; kommt ein ab
gefahrenes Schiff nicht wieder zum Vorschein, man weiß aber nicht, welches Schicksal
es betroffen hat, dann ist es angezeigt, den Tod des Soldaten an das Ende der
Feindseligkeiten, der Untergang des Schiffes an den Ablauf eines Jahres (§ 16
Abs. 2) geknüpft sich zu denken. Natürlich liegt hierin eine gewisse Willkür. Aber
ohne eine solche ist nun einmal nicht auszukommen. Und jedenfalls ist dieselbe
gar nicht zu vergleichen mit der Willkür, die darin liegt, den Tod als mit dem
gerichtlichen Ausspruch erfolgt anzunehmen.
Titel 4 d. E. „Verwandtschaft und Schwägerschaft“ist weggeblieben, weil
diese Begriffsbestimmungen nicht in ein Gesetz, sondern in ein Lehrbuch gehören.
Die einzige positive Vorschrift, die in § 33 d. E. enthalten ist, wird besser an der
Stelle, wo sie zur Anwendung kommt, gebracht werden.
§ 25. Abs. 3 enthält die wesentliche Abweichung von dem Entwurfe, daß
der einmal begründete Wohnsitz durch Verlassen desselben nur aufhören soll, wenn