Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (1)

§  22  (20).
In  den  Fällen  des  §  21  bedarf  es  für  das  erstinstanzliche  Verfahren ¬
  keiner  Mitwirkung  eines  Rechtsanwaltes.  Es  bedarf  keines  öffentlichen ¬
  Aufgebots.  Die  nach  Vorschrift  des  §  13  Abs.  2  zu  erlassende  Ladung
ist  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  bekannt  zu  machen.  Es  genügt,
wenn  zwischen  deren  Veröffentlichung  und  dem  Termine  ein  Zeitraum  von
6  Wochen  liegt.
§  23.
In  den  Fällen  des  §.  21  begründet  die  Todeserklärung  die  Annahme, ¬
  daß  der  Verschollene  an  dem  Tage  verstorben  sei,  wo  das  Ereigniß,
das  muthmaßlich  seinen  Tod  verursachte,  stattgehabt  hat.  Läßt  sich  die
Zeit  dieses  Ereignisses  nicht  mit  zureichender  Gewißheit  bestimmen,  so  ist
der  letzte  Tag,  wo  den  obwaltenden  Umständen  nach  dasselbe  eingetreten  sein
kann,  als  der  Todestag  anzusehen.
Der  Abs.  2  des  §  20  findet  auch  hier  Anwendung.
§  24.
Erweist  sich  nach  der  Todeserklärung  der  Verschollene  noch  als
lebend,  so  tritt  er  in  seine  Rechte  wieder  ein,  soweit  nicht  das  Gesetz  ein
Anderes  bestimmt.
Titel  4.  Wohnsitz.
§  25.
Der  Wohnsitz  eines  Menschen  wird  durch  den  Ort  bestimmt,  wo
er  seinen  regelmäßigen  Aufenthalt  hat.
Jemand  kann  gleichzeitig  an  mehreren  Orten  den  Wohnsitz  haben.
Es  verliert  jemand  seinen  bisherigen  Wohnsitz,  wenn  er  den  Ort
verläßt  und  an  einem  anderen  Orte  den  Wohnsitz  nimmt.
§  23.  Die  Fälle  der  fraglichen  Art  können  in  doppelter  Weise  liegen.
Entweder  die  Umstände  weisen  darauf  hin,  daß  der  Verschollene  an  einem  bestimmten
Tage  gestorben  sei.  Z.  B.  es  ist  ein  Soldat  nach  einer  Schlacht,  die  er  mitgemacht
hat,  vermißt  worden,  ohne  daß  man  seine  Leiche  gefunden  hat.  Es  hat  jemand
sich  auf  einem  Schiffe  befunden,  das  einen  heftigen  Sturm  erlitten  hat,  und  wenige
Tage  nachher  sind  Trümmer  des  Schiffes  gefunden  worden.  Dann  ist  das  natur
lichste,  anzunehmen,  daß  der  Soldat  in  der  fraglichen  Schlacht,  das  Schiff  mit  seinen
Insassen  in  dem  Sturme  zu  Grunde  gegangen  ist.  Und  dann  ist  es  angezeigt
diesen  Tag  als  den  Todestag  festzustellen.  Verschwindet  aber  ein  Soldat  im  Laufe
des  Krieges,  man  weiß  nicht  genau,  von  welchem  Zeitpunkte  an;  kommt  ein  ab
gefahrenes  Schiff  nicht  wieder  zum  Vorschein,  man  weiß  aber  nicht,  welches  Schicksal
es  betroffen  hat,  dann  ist  es  angezeigt,  den  Tod  des  Soldaten  an  das  Ende  der
Feindseligkeiten,  der  Untergang  des  Schiffes  an  den  Ablauf  eines  Jahres  (§  16
Abs.  2)  geknüpft  sich  zu  denken.  Natürlich  liegt  hierin  eine  gewisse  Willkür.  Aber
ohne  eine  solche  ist  nun  einmal  nicht  auszukommen.  Und  jedenfalls  ist  dieselbe
gar  nicht  zu  vergleichen  mit  der  Willkür,  die  darin  liegt,  den  Tod  als  mit  dem
gerichtlichen  Ausspruch  erfolgt  anzunehmen.
Titel  4  d.  E.  „Verwandtschaft  und  Schwägerschaft“ist  weggeblieben,  weil
diese  Begriffsbestimmungen  nicht  in  ein  Gesetz,  sondern  in  ein  Lehrbuch  gehören.
Die  einzige  positive  Vorschrift,  die  in  §  33  d.  E.  enthalten  ist,  wird  besser  an  der
Stelle,  wo  sie  zur  Anwendung  kommt,  gebracht  werden.
§  25.  Abs.  3  enthält  die  wesentliche  Abweichung  von  dem  Entwurfe,  daß
der  einmal  begründete  Wohnsitz  durch  Verlassen  desselben  nur  aufhören  soll,  wenn
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer