Gegen die auf einseitigen Antrag ergangene Entscheidung steht,
wenn das Gericht die Todeserklärung versagt, dem Antragsteller, wenn es
dieselbe ausspricht, dem Staatsanwalt die sofortige Beschwerde zu.
§ 18.
Wird in dem Termine der Antrag auf Todeserklärung bestritten,
so hat nach ordnungsmäßiger Verhandlung das Gericht darüber zu erkennen.
Gegen das Urtheil finden die ordentlichen Rechtsmittel statt.
Der Staatsanwalt kann ein solches erheben, auch wenn er in der
Vorinstanz an dem Streite nicht theilgenommen hat.
§ 19 (18).
Im Falle der Todeserklärung sind die zweckentsprechend aufgewandten ¬
Kosten des Verfahrens, soweit sie nicht von einem den Streit aufnehmenden ¬
Gegner zu ersetzen sind, dem Antragsteller aus dem Nachlasse
des Verschollenen als Masseschuld zu ersetzen.
§ 20 (21).
Die Todeserklärung begründet die Annahme, daß der Verschollene
an dem Tage verstorben sei, wo die in § 9 gedachte Frist abgelaufen ist.
Dieser Tag ist in dem Urtheil festzustellen. Auch gegen diese
Feststellung können die in den §§ 17 und 18 bezeichneten Rechtsmittel
gerichtet werden.
§ 21 (7 u. 8).
Wer auf einem untergegangenen Schiffe sich befunden hat, an
einem Kriege betheiligt war, oder sonst unter Umständen, die eine hohe
Wahrscheinlichkeit seines Todes begründen, in Verschollenheit gerathen ist,
kann nach Ablauf von drei Jahren seit dem Untergange des Schiffes, dem
Ende des Krieges oder der Vollendung des Ereignisses, das seinen Tod
wahrscheinlich macht, für todt erklärt werden.
Ein Schiff gilt als untergegangen, wenn seit einem Jahr keine
Nachricht mehr von ihm eingegangen ist.
§ 20. Hier wird das andere Prinzip ausgesprochen, das ich dem Entwurfe
gegenüber vertrete: daß nämlich die Annahme des Todes nicht an den Aussprudk
der Todeserklärung, sondern an den Zeitpunkt geknüpft werde, desen Eintritt für
die Annahme des Todes maßgebend ist. Daß auch dieser Zeupunkt eine gewisse
Willkür in sich trägt, ist ja nicht zu bestreiten. Aber es ist doch eine Willkür, die
sich an etwas objektiv Gegebenes knüpft, und diese läßt sich ertragen. Ganz anders,
wenn eine Willkür an die Stelle tritt, die von dem Betriebe der betheiligten
Menschen abhängt; und vor allem unerträglich ist es, wenn dabei die Willkür des
Richters hineinspielt. Jenachdem der Richter (und zwar soll es ein Einzelrichter
sein) das Urtheil, das die Todeserklärung ausspricht, alsbald im Termin ertheilt
oder noch acht Tage aussetzt, kann eine ganz andere Beerbung eintreten. Zu
welchem Kuriosum nach dem Entwurfe die Sache sich gestaltet, wenn gleichzeitig
die Todeserklärung zweier Eheleute betrieben wird, ist bereits in der Einleitung
dargelegt. Selbstverständlich wird es nöthig, daß, wenn man die Zeit des Todes
so, wie es hier befürwortet ist, bestimmt, dieser Tag zur Vermeidung weiterer
Streitigkeiten im Urtheil festgestellt werden muß. Dies ist in Absatz 2 vorgeschrieben. ¬
§ 21 ist im Wesentlichen nach den Vorschlägen Hölder's gebildet.