Metadaten : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (1)

Gegen  die  auf  einseitigen  Antrag  ergangene  Entscheidung  steht,
wenn  das  Gericht  die  Todeserklärung  versagt,  dem  Antragsteller,  wenn  es
dieselbe  ausspricht,  dem  Staatsanwalt  die  sofortige  Beschwerde  zu.
§  18.
Wird  in  dem  Termine  der  Antrag  auf  Todeserklärung  bestritten,
so  hat  nach  ordnungsmäßiger  Verhandlung  das  Gericht  darüber  zu  erkennen.
Gegen  das  Urtheil  finden  die  ordentlichen  Rechtsmittel  statt.
Der  Staatsanwalt  kann  ein  solches  erheben,  auch  wenn  er  in  der
Vorinstanz  an  dem  Streite  nicht  theilgenommen  hat.
§  19  (18).
Im  Falle  der  Todeserklärung  sind  die  zweckentsprechend  aufgewandten ¬
  Kosten  des  Verfahrens,  soweit  sie  nicht  von  einem  den  Streit  aufnehmenden ¬
  Gegner  zu  ersetzen  sind,  dem  Antragsteller  aus  dem  Nachlasse
des  Verschollenen  als  Masseschuld  zu  ersetzen.
§  20  (21).
Die  Todeserklärung  begründet  die  Annahme,  daß  der  Verschollene
an  dem  Tage  verstorben  sei,  wo  die  in  §  9  gedachte  Frist  abgelaufen  ist.
Dieser  Tag  ist  in  dem  Urtheil  festzustellen.  Auch  gegen  diese
Feststellung  können  die  in  den  §§  17  und  18  bezeichneten  Rechtsmittel
gerichtet  werden.
§  21  (7  u.  8).
Wer  auf  einem  untergegangenen  Schiffe  sich  befunden  hat,  an
einem  Kriege  betheiligt  war,  oder  sonst  unter  Umständen,  die  eine  hohe
Wahrscheinlichkeit  seines  Todes  begründen,  in  Verschollenheit  gerathen  ist,
kann  nach  Ablauf  von  drei  Jahren  seit  dem  Untergange  des  Schiffes,  dem
Ende  des  Krieges  oder  der  Vollendung  des  Ereignisses,  das  seinen  Tod
wahrscheinlich  macht,  für  todt  erklärt  werden.
Ein  Schiff  gilt  als  untergegangen,  wenn  seit  einem  Jahr  keine
Nachricht  mehr  von  ihm  eingegangen  ist.
§  20.  Hier  wird  das  andere  Prinzip  ausgesprochen,  das  ich  dem  Entwurfe
gegenüber  vertrete:  daß  nämlich  die  Annahme  des  Todes  nicht  an  den  Aussprudk
der  Todeserklärung,  sondern  an  den  Zeitpunkt  geknüpft  werde,  desen  Eintritt  für
die  Annahme  des  Todes  maßgebend  ist.  Daß  auch  dieser  Zeupunkt  eine  gewisse
Willkür  in  sich  trägt,  ist  ja  nicht  zu  bestreiten.  Aber  es  ist  doch  eine  Willkür,  die
sich  an  etwas  objektiv  Gegebenes  knüpft,  und  diese  läßt  sich  ertragen.  Ganz  anders,
wenn  eine  Willkür  an  die  Stelle  tritt,  die  von  dem  Betriebe  der  betheiligten
Menschen  abhängt;  und  vor  allem  unerträglich  ist  es,  wenn  dabei  die  Willkür  des
Richters  hineinspielt.  Jenachdem  der  Richter  (und  zwar  soll  es  ein  Einzelrichter
sein)  das  Urtheil,  das  die  Todeserklärung  ausspricht,  alsbald  im  Termin  ertheilt
oder  noch  acht  Tage  aussetzt,  kann  eine  ganz  andere  Beerbung  eintreten.  Zu
welchem  Kuriosum  nach  dem  Entwurfe  die  Sache  sich  gestaltet,  wenn  gleichzeitig
die  Todeserklärung  zweier  Eheleute  betrieben  wird,  ist  bereits  in  der  Einleitung
dargelegt.  Selbstverständlich  wird  es  nöthig,  daß,  wenn  man  die  Zeit  des  Todes
so,  wie  es  hier  befürwortet  ist,  bestimmt,  dieser  Tag  zur  Vermeidung  weiterer
Streitigkeiten  im  Urtheil  festgestellt  werden  muß.  Dies  ist  in  Absatz  2  vorgeschrieben. ¬

§  21  ist  im  Wesentlichen  nach  den  Vorschlägen  Hölder's  gebildet.
            
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