Inhaltsverzeichnis : Bluntschli, Johann Caspar: Deutsches Privatrecht

Vorwort.
XVIII
Das  seit  dem  Erscheinen  dieser  lezten  Auflage  zu  Stande  gekommene ¬
  und  in  den  meisten  Bundesländern  eingeführte  allgemeine
deutsche  Handelsgesetzbuch  machte  eine  ausgeschiedene  Darstellung  des
Handelsrechts  mehr  als  bisher  wünschbar  und  möglich,  wenn  auch
dieselbe  keineswegs  aus  dem  organischen  Zusammenhang  des
Systems  gerissen  werden  sollte.  Die  Grundlage  dieser  neuen
Darstellung  bildete  das  von  dem  neuen  Gesetz  gebotene  Material;
dabei  wurden  aber  solche  handelsrechtliche  Erörterungen,  welche
schon  die  zweite  Ausgabe,  unausgeschieden  von  dem  Forderungsrecht -
  im  Allgemeinen,  gebracht  hatte  und  bei  welchen  auch  nach
dem  Gesetz  eine  Umarbeitung  nur  wenig  oder  gar  nicht  nothwendig ¬
  geworden  war,  nur  wenig  oder  gar  nicht  verändert  wieder
aufgenommen:  eine  Umgieszung  in  eine  andere  Darstellung,  wo
sie  nicht  geboten  war,  lediglich  um  der  Originalität  dieser  Abtheilung ¬
  willen  vorzunehmen,  wäre  mir  als  pretiöse  Eitelkeit  erschienen. -
  —  Auch  das  bisher  von  dem  Werk  ausgeschlossene
Wechselrecht  muszte  nun  als  ein  Bestandtheil  des  ausgeschiedenen
Handelsrechts  in  gedrängter  Kürze  aufgenommen  werden.
Die  Aufgabe  war  nicht  eben  leicht,  das  Handels-  und  Wechsel
Recht  in  den  engen  Raum  zusammen  zu  drängen,  welchen
die  Unterabtheilung  Eines  Buches  in  einem  Handbuch  des  gesammten ¬
  deutschen  Privatrechts  beanspruchen  darf.  Die  fortwährende ¬
  Nöthigung,  einzelne  interessante  Fragen  gar  nicht  hereinzuziehen ¬
  und  auch  die  berührten  möglichst  knapp  zu  umzirken,
war  der  härteste  Theil  der  Arbeit.
Jene  äuszere  Rücksicht  führte  auch  dazu,  das  Seerecht  völlig
auszuschlieszen,  ebenso  das  Detail  der  Börsengeschäfte.
Der  Verfasser  hat  diese  Auflage  revidirt,  und  sein  Einverständnisz ¬
  mit  den  Neuerungen  erklärt.
Würzburg,  im  Juni  1864.
Felix  Dahn.
            
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