Vorwort.
XVIII
Das seit dem Erscheinen dieser lezten Auflage zu Stande gekommene ¬
und in den meisten Bundesländern eingeführte allgemeine
deutsche Handelsgesetzbuch machte eine ausgeschiedene Darstellung des
Handelsrechts mehr als bisher wünschbar und möglich, wenn auch
dieselbe keineswegs aus dem organischen Zusammenhang des
Systems gerissen werden sollte. Die Grundlage dieser neuen
Darstellung bildete das von dem neuen Gesetz gebotene Material;
dabei wurden aber solche handelsrechtliche Erörterungen, welche
schon die zweite Ausgabe, unausgeschieden von dem Forderungsrecht -
im Allgemeinen, gebracht hatte und bei welchen auch nach
dem Gesetz eine Umarbeitung nur wenig oder gar nicht nothwendig ¬
geworden war, nur wenig oder gar nicht verändert wieder
aufgenommen: eine Umgieszung in eine andere Darstellung, wo
sie nicht geboten war, lediglich um der Originalität dieser Abtheilung ¬
willen vorzunehmen, wäre mir als pretiöse Eitelkeit erschienen. -
— Auch das bisher von dem Werk ausgeschlossene
Wechselrecht muszte nun als ein Bestandtheil des ausgeschiedenen
Handelsrechts in gedrängter Kürze aufgenommen werden.
Die Aufgabe war nicht eben leicht, das Handels- und Wechsel
Recht in den engen Raum zusammen zu drängen, welchen
die Unterabtheilung Eines Buches in einem Handbuch des gesammten ¬
deutschen Privatrechts beanspruchen darf. Die fortwährende ¬
Nöthigung, einzelne interessante Fragen gar nicht hereinzuziehen ¬
und auch die berührten möglichst knapp zu umzirken,
war der härteste Theil der Arbeit.
Jene äuszere Rücksicht führte auch dazu, das Seerecht völlig
auszuschlieszen, ebenso das Detail der Börsengeschäfte.
Der Verfasser hat diese Auflage revidirt, und sein Einverständnisz ¬
mit den Neuerungen erklärt.
Würzburg, im Juni 1864.
Felix Dahn.