Full text: Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (1)

mögen gehört oder Rechte angefallen sind, über die hier zu verfügen ist, 
kann im Falle der Verschollenheit durch Urtheil für todt erklärt werden. 
§ 9 (6). 
zulässig, wenn seit zehn Jahren keine 
Die Todeserklärung ist 
Nachrichten über das Leben des Abwesenden vorhanden sind. Die Zeit 
seiner Minderjährigkeit wird dabei nicht mitgerechnet. Erfolgt die Todes 
erklärung erst nach vollendetem siebzigsten Lebensjahre des Abwesenden, so 
genügt es, wenn von diesem Zeitpunkt an fünf Jahre ohne Nachrichten von 
seinem Leben verstrichen sind. 
§ 10 (9). 
Zuständig für die Todeserklärung ist das Landgericht, in dessen 
Bezirk der Verschollene seinen letzten inländischen Wohnsitz gehabt hat oder 
wo über das Vermögen oder über Rechte des Verschollenen Verfügung 
zu treffen ist. 
§ 11. 
wie 
Berechtigung zu dem Antrag auf Todeserklärung 
§ 11 d. E.) 
§ 12 (11. 13). 
Der Antrag muß zugleich die Beweismittel für die ihn begrün 
denden Thatsachen enthalten. 
Ist der Antrag unbegründet, so kann er ohne Weiteres zurück 
gewiesen werden. 
Gericht unter Benutzung der angegebenen 
Andernfalls hat das 
Beweismittel von Amtswegen die erforderlichen Ermittelungen zu bewirken 
und die geeigneten Beweise zu erheben. Es kann auch anordnen, daß der 
Antragsteller die Wahrheit einer Behauptung eidlich versichere. 
Soweit die Beweise nicht zur Erhebung im Verhandlungstermine 
sich eignen, hat das Gericht schon vorher sie erheben und über das E 
gebniß im Termine durch ein Mitglied Vortrag erstatten zu lassen. 
§ 13 (14). 
Die Anberaumung des Verhandlungstermins erfolgt in der Form 
eines öffentlichen Aufgebotes. Es finden darauf die Vorschriften in den 
§§. 825, 826, 828, 831, 832 der C.=P.=O. Anwendung 
Aber wer kann sagen, wie die Anwendungsfälle zunehmen werden, wenn erst unsere 
Kolonien von Deutschland aus sich bevölkern? Aus diesen Gesichtspunkten ist der 
obige Titel geordnet worden. 
§ 8. Das Bedürfniß, durch eine Todeserklärung „i Tod eines Menschen 
festzustellen, kann auch bei einem nicht dem Deutschen Reich Angehörigen obwalten, 
wenn in Deutschland über Vermögen oder über Rechte zeielben zu verfügen ist. 
Beschränkt man die Todeserklärung auf einen „Deutscher“, so würde, streng ge 
nommen, sie niemals erfolgen können, da ja niemand wisien kann, ob nicht der 
seit langer Zeit Abwesende seine deutsche Staatsangekzrigkeit inzwischen ver 
loren hat. 
§ 10. Hiermit wird das Verfahren eingeleitet, das bereits in den Vorbe 
merkungen gerechtfertigt ist, und dessen Grundcharakter darin besteht, daß es von 
vornherein die Möglichkeit, ein streitiges Verfahren zu werhen, in Aussicht nimmt.
	        
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