Full text : Juristische Miscellen besonders das preußische Recht betreffend (St. 3 (1805))

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mer  und  Hellfeldt  behaupten  aber  nur,  daß  der  von
einem  Ehegelöbnisse  zurücktretende  Theil  verbunden  sey,
dem  andern  das  Interesse  zu  prästiren.
Es  ist  also  hier  der  Fall  nicht  vorhanden,  in  welchem
das  Publicationspatent  die  drei  ersten  Titel  des  zweiten
Theils  des  Allgemeinen  Landrechts  suspendirt  wissen  will
und  die  Anwendung  des
Allgem.  L.  R.  Th.  II.  Tit.  1.  §.  112.  §.  118.
auf  den  vorliegenden  Fall  ist  also  außer  allem  Zweifel.
Die  Gesetzstellen  verordnen  ganz  klar,  daß  wenn  keine -
  Conventionalstrafe,  keine  Mitgabe  oder  kein  Gegenvermächtniß, -
  auch  kein  bestimmtes  Erbtheil  bedungen  oder
verschrieben  worden,  der  vom  Ehegelöbnisse  zurücktretende
Theil  bloß  die  dem  andern  Theil  gemachte  Geschenke  verlieren, -
  die  von  demselben  erhaltenen  zurückgeben  und  alle
wegen  des  Ehegelöbnisses  aufgewandte  Kosten  erstatten
soll.
Nach  dem  bestimmten  Rechtssatze
Ubi  lex  clara,  cessat  conjectura  voluntatis
muß  der  vorliegende  Fall  nach  den  eben  angeführten  Gesetzen -
  des  Allgemeinen  Landrechts  beurtheilt  werden,  und
hiernach  ist  es  ganz  klar,  daß  die  Klägerin  von  Beklagtem
nichts  weiter,  als  die  darin  bestimmte  Entschädigung,  keinesweges -
  also  den  achten  Theil  des  Vermögens  des  Beklagten -
  fordern  könne.
Es  verdient  übrigens  kaum  bemerkt  zu  werden,  daß
der  in  dem  vorigen  Urtel  angeführte  Rechtssatz:
Aut  duc,  aut  dota.
hier  keine  Anwendung  finden  könne.  Dieses  Gesetz  bezielet -
  bloß  den  Fall,  wenn  jemand  eine  Frauensperson  unter
dem  Versprechen  der  Ehre  geschwängert  hat,  und  es  ist
keine  Paritas  rationis  vorhanden,  welche  eine  Ausdehnung
jenes  Gesetzes  auf  den  vorliegenden  Fall  rechtfertigen  könnte.
og
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
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