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mer und Hellfeldt behaupten aber nur, daß der von
einem Ehegelöbnisse zurücktretende Theil verbunden sey,
dem andern das Interesse zu prästiren.
Es ist also hier der Fall nicht vorhanden, in welchem
das Publicationspatent die drei ersten Titel des zweiten
Theils des Allgemeinen Landrechts suspendirt wissen will
und die Anwendung des
Allgem. L. R. Th. II. Tit. 1. §. 112. §. 118.
auf den vorliegenden Fall ist also außer allem Zweifel.
Die Gesetzstellen verordnen ganz klar, daß wenn keine -
Conventionalstrafe, keine Mitgabe oder kein Gegenvermächtniß, -
auch kein bestimmtes Erbtheil bedungen oder
verschrieben worden, der vom Ehegelöbnisse zurücktretende
Theil bloß die dem andern Theil gemachte Geschenke verlieren, -
die von demselben erhaltenen zurückgeben und alle
wegen des Ehegelöbnisses aufgewandte Kosten erstatten
soll.
Nach dem bestimmten Rechtssatze
Ubi lex clara, cessat conjectura voluntatis
muß der vorliegende Fall nach den eben angeführten Gesetzen -
des Allgemeinen Landrechts beurtheilt werden, und
hiernach ist es ganz klar, daß die Klägerin von Beklagtem
nichts weiter, als die darin bestimmte Entschädigung, keinesweges -
also den achten Theil des Vermögens des Beklagten -
fordern könne.
Es verdient übrigens kaum bemerkt zu werden, daß
der in dem vorigen Urtel angeführte Rechtssatz:
Aut duc, aut dota.
hier keine Anwendung finden könne. Dieses Gesetz bezielet -
bloß den Fall, wenn jemand eine Frauensperson unter
dem Versprechen der Ehre geschwängert hat, und es ist
keine Paritas rationis vorhanden, welche eine Ausdehnung
jenes Gesetzes auf den vorliegenden Fall rechtfertigen könnte.
og
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut für
zu Berlin