Inhaltsverzeichnis : Zeitschrift für deutschen Zivilprozeß (Bd. 33 (1904))

522 Josef, Reformatio inpejus in der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Schaftsgericht beschließt nach dem Anträge des Kindes; dieses
legt Beschwerde ein, weil die Rente zu niedrig festgesetzt sei,
während die Eltern sich bei der Entscheidung des Vormund-
schaftsgerichts beruhigen. Das Beschwerdegericht ist der An-
sicht, daß die in § 1612 Abs. 2 Satz 2 gedachten „besonderen
Gründe“, die die Festsetzung der Geldrente rechtfertigen, gar
nicht vorhanden sind, oder daß die Rente selbst in der vom
Vormundschaftsgerichte bewilligten Höhe noch zu hoch bemessen
sei. Dennoch kann das Beschwerdegericht die angefochtene
Entscheidung nicht zu Ungunsten des Kindes abändern. Das
Beschwerdegericht hat zwar nach § 12 F.G.G. von Amts wegen
die erforderlichen Ermittelungen anzustellen; im Falle des hier
vorliegenden „echten Streit Verfahrens“ können aber die Er-
mittelungen nur erfolgen innerhalb des durch die Anträge
der Parteien begrenzten Streitstoffs, so daß sich aus
ihren Erklärungen oder ihrem Verhalten ergibt, was streitig
ist und worüber also Ermittelungen „erforderlich“ werden.4)
Haben die Eltern nun gegen die Entscheidung des Vormund-
schaftsgerichts Beschwerde nicht eingelegt, so ist für das Be-
schwerdegericht kein Streit mehr darüber, daß die Gewährung
des Unterhalts in Geld gerechtfertigt und der vom Vormund-
schaftsgerichte festgesetzte Betrag nicht zu hoch ist. Daraus
folgt, daß das Beschwerdegericht die ergangene Entscheidung
nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers abändern kann,
sich vielmehr auf bloße Zurückweisung der Beschwerde be-
schränken muß.5) Es ist also auch in der freiwilligen Gerichts-
barkeit der Grundsatz der §§ 525, 536, 537 Z.P.O. entsprechend
dahin anzuwenden, daß von dem Beschwerdegerichte der Sach-
verhalt nur in den durch den Antrag des Beschwerdeführers
bestimmten Grenzen zu erörtern ist und die angefochtene
Verfügung nur insoweit abgeändert werden darf, als eine Ab-
änderung beantragt ist; denn die hier in Frage stehenden
Fälle des echten Streitverfahrens sind begrifflich in Wahrheit
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, deren Entscheidung lediglich
aus Zweckmäßigkeitsgründen dem Gerichte der freiwilligen
4) Vgl- des Verfassers Lehrbuch des Verfahrens der freiwilligen Ge-
richtsbarkeit 8. 101.
5) Anders selbstverständlich, wenn etwa zugleich auch der Gegen-
beteiligte, vorliegend die Eltern, Beschwerde erhoben haben.

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